Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 71

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 71
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(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

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published on 25/02/2010 00:00

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 12. Oktober 2009 - DL 20 K 3398/08 - wird zurückgewiesen. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
published on 18/06/2009 00:00

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 10. November 2008 - DL 20 K 3112/08 - wird zurückgewiesen. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahren
published on 14/02/2008 00:00

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12. Juni 2006 - DL 20 K 8/06 - wird zurückgewiesen. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe
published on 11/02/2008 00:00

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 15. November 2006 - DL 10 K 4/06 - wird zurückgewiesen. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tat
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