Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 02. März 2015 - B 5 K 14.30002

originally published: 27/05/2020 20:48, updated: 02/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 02. März 2015 - B 5 K 14.30002
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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom ... wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin und die Beklagte tragen je zur Hälfte die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen im Dublin-Verfahren ergangenen Bescheid des ... (im Folgenden ...) betreffend ihre Überstellung nach Litauen.

1. Die im Jahr ... geborene Klägerin ist weißrussische Staatsangehörige. Sie reiste am 5. September 2013 zusammen mit ihrem Ehemann (Verfahren B 5 K 14.30001) von Litauen kommend ins Bundesgebiet ein. Beim ... gab sie an, dass ihr Mann und sie ein Visum für Litauen gehabt hätten, dort im September 2011 eingereist und anschließend nach Schweden weitergereist seien, wo sie einen Asylantrag gestellt hätten. Sie seien dann im Rahmen des DublinÜbereinkommens nach Litauen überstellt worden, wo sie einen Asylantrag gestellt hätten. Am 18. November 2013 richtete das ... ein Übernahmeersuchen nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) an die Behörden Litauens, dem diese am 25. November 2013 unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-VO entsprachen.

Mit Bescheid vom ... stellte das ... fest, dass der Asylantrag der Klägerin unzulässig sei (Ziffer 1 des Bescheids). Die Abschiebung der Klägerin nach Litauen wurde angeordnet (Ziffer 2 des Bescheids). Zur Begründung wird ausgeführt, gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-VO sei Litauen aufgrund des dort gestellten Asylantrags für die Bearbeitung zuständig. Der in der Bundesrepublik gestellte Asylantrag sei gemäß § 27a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) unzulässig. Außergewöhnliche humanitäre Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO führen könnten, seien nicht ersichtlich. Die sofort vollziehbare Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23. Dezember 2013 zugestellt.

2. Am 2. Januar 2014 erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, zur Niederschrift bei der Rechtsantragstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth Klage gegen den Bescheid vom ... und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Des Weiteren ließ sie mit einem am 17. Januar 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom ... ...anzuordnen (B 5 S 14.30024). Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 beantragten die damaligen Prozessbevollmächtigten die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Mit Beschluss vom 3. Februar 2014 lehnte das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen Versäumung der Antragsfrist des § 34a AsylVfG ab. Der Beschluss wurde den damaligen Klägerbevollmächtigten am 4. Februar 2014, der Beklagten am 5. Februar 2014 zugestellt.

Im Klageverfahren beantragt die Klägerin sinngemäß,

1. den Bescheid des ... vom ... aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen und die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen,

die Beklagte zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG festzustellen,

hilfsweise die Beklage zu verpflichten, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG zu gewähren bzw. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festzustellen.

Zur Begründung wurde zunächst auf die Anhörung beim ... verwiesen und mit einem späteren Schreiben das Vorbringen ergänzt. Eine Überstellung der Klägerin nach Litauen erfolgte nicht.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Überstellungsfrist sei abgelaufen, ohne dass eine Abschiebung der Klägerin erfolgt sei. Nach aktueller Auffassung des ... komme eine Aufhebung des Bescheides dennoch nicht in Betracht. Die Klägerin habe sich vor der Einreise nach Deutschland in Litauen aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt bzw. ein Asylverfahren betrieben. Der hiesige Asylantrag stelle sich damit als Zweitantrag im Sinn von § 71a AsylVfG dar. Dessen Voraussetzungen lägen indes nicht vor. Der Ablauf der Überstellungsfrist allein rechtfertige die Aufhebung des Bescheides nicht. Habe ein früheres Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat bereits zur Zuerkennung subsidiären europarechtlichen Schutzes geführt, ergebe sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13) die Unzulässigkeit des Antrags schon aus § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Unabhängig davon fehle für eine Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides das Rechtsschutzbedürfnis. Die Voraussetzungen für eine Umdeutung in einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt lägen vor. Die Aus- bzw. Weiterreise der Klägerin nach Deutschland sei zudem als Beendigung des ersten Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedstaat zu verstehen. Der Antrag auf internationalen Schutz könne zulässigerweise immer nur in einem Mitgliedstaat geprüft werden.

Die Beklagtenseite hat mit Schreiben vom 20. August 2014, die Klägerseite mit Schriftsatz vom 1. September 2014 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015, bei Gericht am 20. Februar 2015 eingegangen, teilte die Klägerin mit, dass sie nicht mehr von ihren bisherigen Prozessbevollmächtigten vertreten werde. Sie erneuerte ihren Prozesskostenhilfeantrag und bat nunmehr um Beiordnung einer anderen Rechtsanwältin. Mit Schreiben vom 27. Februar 2015, bei Gericht am 2. März 2015 eingegangen, teilten die bisherigen Prozessbevollmächtigten mit, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten, und baten um Entscheidung über ihren Prozesskostenhilfeantrag.

Der Rechtsstreit wurde mit Kammerbeschluss vom 2. März 2015 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten in den Verfahren B 5 K 14.30002 und B 5 S 14.30024 verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht mit - fortwirkendem - Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist teilweise zulässig und, soweit sie zulässig ist, auch begründet. Vom Erfolg derartiger Klagen geht die nahezu einhellige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aus (vgl. statt vieler VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris; VG Regensburg, U.v. 14.11.2014 - RN 5 K 14.30304 - juris; VG Augsburg, U.v. 10.11.2014 - Au 2 K 14.30166 -juris), die inzwischen auch obergerichtlich bestätigt ist (BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 13 A ZB 14.50071 - juris; BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris; VGH BW, B.v. 19.1.2015 - A 11 S 2508/14 - juris). Auf den hiesigen Fall bezogen gilt Folgendes:

1. Die Klage ist hinsichtlich des in Ziffer 1 gestellten Aufhebungsantrags als (isolierte) Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO gegen den auf §§ 34a, 27a AsylVfG gestützten Bescheid zulässig. Der Anfechtungsantrag gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags ist statthaft und ausreichend zur Erlangung des von der Klägerin erstrebten Rechtsschutzziels, der erneuten Aufnahme des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte (vgl. bereits BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628; weiter BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 13 A ZB 14.50071 - juris Rn. 3 ff.; BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris Rn. 3 ff.). Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Anfechtungsklage gegeben, da eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu einer Sachprüfung des Asylantrags und damit durchaus zu einer Verbesserung der Rechtsstellung der Klägerin führen würde.

2. Hinsichtlich des in Ziffer 2 gestellten Verpflichtungsantrags auf Durchführung des Asylverfahrens und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. hilfsweise des subsidiären Schutzstatus ist die Klage hingegen unzulässig (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 17, 29 m.w.N.). In der vorliegenden besonderen Fallkonstellation besteht keine Pflicht des Verwaltungsgerichts zum „Durchentscheiden“ (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 13 A ZB 14.50071 - juris Rn. 6 f.; BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris Rn. 6 f.; jeweils m.w.N.). Wäre das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, ginge der Klägerin eine Tatsacheninstanz verloren, die nach § 24 AsylVfG mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 -13 A ZB 14.50071 - juris Rn. 6 f.; BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 -BayVBl 2014, 628). Zudem würde das Gericht nicht die Entscheidung einer vorrangig mit der sachlichen Prüfung befassten Fachbehörde kontrollieren, sondern sich anstelle der Exekutive erstmalig selbst mit dem Antrag in der Sache befassen, was auch unter Gewaltenteilungsgesichtspunkten nicht unproblematisch erscheint. Soweit einer Entscheidung des VGH Mannheim (VGH BW, U.v. 19.6.2012 - A 2 S 1355/11 - juris) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, ist dies durch die spätere Rechtsprechung überholt (vgl. VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 13 A ZB 14.50071 - juris Rn. 7). Daher ist der Verpflichtungsantrag, ohne dass es eines weiteren richterlichen Hinweises bedurfte, als unzulässig abzuweisen.

II.

Soweit die Klage zulässig ist, hat sie auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid des ... vom ... erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu 1.). Er kann auch nicht aus sonstigen Gründen, insbesondere nicht im Wege der Umdeutung in eine Sachentscheidung nach § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), aufrechterhalten werden (dazu 2.).

1. Der streitgegenständliche Bescheid ist mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen -Ablauf der Überstellungsfrist rechtswidrig geworden und verletzt die Klägerin in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der Bescheid ist im maßgeblichen Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung rechtswidrig, weil inzwischen nicht mehr die Republik Litauen, sondern die Beklagte für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig ist. Die Bestimmung, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist, richtet sich bei dem vor dem 1. Januar 2014 eingereichten Antrag auf internationalen Schutz (weiterhin) nach der Dublin II-VO (vgl. zum zeitlichen Anwendungsbereich Art. 49 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - Dublin III-Verordnung). Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten (vgl. Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO) durchgeführt wird. Die 6-Monats-Frist zur Überstellung ist vorliegend - unstreitig und nach allen denkbaren Berechnungsmethoden -seit erheblicher Zeit abgelaufen, ohne dass die Klägerin innerhalb dieser Frist nach Litauen überstellt worden wäre. Dies hat zur Folge, dass die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen ist. Damit ist der Ausspruch in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids rechtswidrig geworden. Nachdem der Asylantrag (zunächst) nicht mehr unzulässig ist, besteht auch für eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG keinen Raum mehr, so dass der Ausspruch in Ziffer 2 des Bescheids ebenfalls rechtswidrig geworden ist (vgl. zum Ganzen auch beispielsweise VG Oldenburg, U.v. 7.7.2014 - 3 A 416/14 - juris m.w.N.).

b) Der rechtswidrig (gewordene) Bescheid verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar handelt es sich bei den Dublin-Regularien um objektive Zuständigkeitsvorschriften, die grundsätzlich keine subjektiven Rechte der Asylantragsteller begründen. Diese haben grundsätzlich kein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens in einem bestimmten oder in dem für sie zuständigen Staat (vgl. VGH BW, B.v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dienen die Fristbestimmungen in der Dublin II-VO einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne dem Asylsuchenden einen Anspruch auf Prüfung seines Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewähren (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - Rs. C 411/10 - NVwZ 2012, 417; EuGH, U.v. 14.11.2013 - Rs. C-4/11 - NVwZ 2014, 170; EuGH, U.v. 10.12.2013 - Rs. C-394/12 - NVwZ 2014, 208). Insoweit enthält die Dublin II-VO vor allem Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untereinander (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.11.2014 - Au 2 K 14.30166 - juris Rn. 27 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Das zwischenstaatliche Zuständigkeitssystem des Dublin-Regelwerks suspendiert aber nicht das subjektivöffentliche Recht jedes Asylbewerbers auf Durchführung (überhaupt) eines Asylverfahrens, das bezüglich der Beklagten aus Art. 16a GG bzw. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO folgt (vgl. VG Regensburg, U.v. 14.11.2014 - RN 5 K 14.30304 - juris Rn. 23). Dies gilt auch vor dem Hintergrund des mit den Dublin-Fristbestimmungen verfolgten Beschleunigungszwecks, gerade im Interesse des Asylbewerbers eine zügige Bestimmung des für die Bearbeitung seines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats sicherzustellen (vgl. VG Oldenburg, U.v. 7.7.2014 - 3 A 416/14 - juris). Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin II-VO (nur, aber immerhin doch) insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss (vgl. VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 25; VG Augsburg, U.v. 10.11.2014 - Au 2 K 14.30166 - juris Rn. 27). Dieses subjektive Recht ist jedenfalls dann verletzt, wenn eine Entscheidung über einen Asylantrag als unzulässig dazu führen kann, dass ein Asylantragsteller in einem der Mitgliedstaaten keinen zulässigen Asylantrag mehr stellen kann oder er zumindest faktisch die Gefahr läuft, dass dies wesentlich erschwert sein wird (vgl. VG Ansbach, U.v. 8.10.2014 - AN 10 K 14.30043 - juris Rn. 21). Wenn allein die Zuständigkeit der Beklagten bleibt, kann der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens als notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem dann zuständigen Staat geltend gemacht werden (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 20).

So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2013 gegenüber dem ... angegeben, sie sei mit einem Visum nach Litauen eingereist und anschließend nach Schweden weitergereist, von wo aus sie im Rahmen des DublinÜbereinkommens nach Litauen überstellt worden sei. Dort habe sie einen Asylantrag gestellt. Über den Stand bzw. Ausgang des Asylverfahrens in Litauen lässt sich den Akten -mit Ausnahme eines Verweises auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-VO - nichts Näheres entnehmen, ebenso wenig wie zu der Frage, ob Litauen die Klägerin trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist ausnahmsweise wieder aufzunehmen bereit wäre. Erst recht bestehen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat Litauen als Flüchtling anerkannt oder ihr subsidiärer Schutz gewährt wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Bezugnahme der Beklagten auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13), wonach es bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt sei, nicht zielführend (vgl. auch VGH BW, B.v. 19.1.2015 - A 11 S 2508/14 - juris Rn. 9).

2. Eine Umdeutung des „Dublin-Bescheids“ vom ... in eine ablehnende Sachentscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG kommt nicht - weder durch die Behörde, noch durch das Gericht - in Betracht (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 -RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 22 ff.; VG Regensburg, U.v. 14.11.2014 - RN 5 K 14.30304 -juris Rn. 33 ff.). Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen geklärt (BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 8 f.; BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris Rn. 8 f.). Die Voraussetzungen des § 47 VwVfG für eine Umdeutung sind nicht erfüllt. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Eine Umdeutung ist nach § 47 Abs. 2 VwVfG nicht möglich, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Hier sind die beiden zu Ziffer 1 des Bescheids möglichen Verwaltungsakte, die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags einerseits und die inhaltliche Ablehnung eines Zweiantrags nach § 71a AsylVfG andererseits, schon nicht auf das gleiche Ziel gerichtet. Ersteres dient allein der Feststellung, dass nicht die Bundesrepublik, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Asylbegehren steht hierbei nicht inmitten. Die zweite Variante hingegen hat die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zum Ziel. Auch würde die Umdeutung der im Bescheid explizit genannten Absicht, den Asylantrag in der Bundesrepublik nicht materiell zu prüfen, widersprechen (BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris Rn. 9). Auch die in Ziffer 2 des Bescheids enthaltene Abschiebungsanordnung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a AsylVfG kann nicht in eine Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland nach § 34 AsylVfG umgedeutet werden. Hier fehlt es ebenfalls an der Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses nach § 47 Abs. 1 VwVfG. Die Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland würde eine im Sinn des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ungünstigere Rechtsfolge darstellen. Eine Umdeutung in eine Abschiebungsanordnung in das Herkunftsland wäre angesichts der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a AsylVfG offensichtlich rechtswidrig.

Da die Klägerin teils obsiegt hat und teils unterlegen ist, waren die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu teilen. Eine hälftige Teilung erscheint angesichts der Bedeutung des Aufhebungsbegehrens einerseits und des Verpflichtungsbegehrens andererseits angemessen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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published on 28/05/2020 01:19

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ge
published on 28/05/2020 01:18

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ge
published on 27/05/2020 10:42

Tenor I. Der Bescheid vom 04.03.2014, Aktenzeichen 565###9 - 272, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werd
published on 27/05/2020 10:36

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2014 (Gz. ...) wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.