Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 71a Anwendbarkeit

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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.

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(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zu

(1) Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 16 Absatz 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen vor

(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung als Carsharingfahrzeug versehen sind. (2) In einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 9 Buchstabe c des S
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(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwen
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published on 27/05/2020 20:48

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom ... wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin und die Beklagte tragen je zur Hälfte die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidu
published on 27/05/2020 03:07

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Häl
published on 27/05/2020 02:41

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2015 in Nr. 3 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat
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