Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2015 - 11 ZB 15.50091

originally published: 28/05/2020 08:53, updated: 01/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2015 - 11 ZB 15.50091
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist weißrussischer Staatsangehöriger. Nach Aufenthalten in Litauen und Schweden reiste er gemeinsam mit seiner Ehefrau aus Litauen kommend auf dem Landweg über Polen am 5. September 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nachdem die litauischen Behörden dem Übernahmeersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge am 25. November 2013 zugestimmt hatten, erklärte das Bundesamt den Asylantrag mit Bescheid vom 5. Dezember 2013 für unzulässig (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Litauen an (Nr. 2). Litauen sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags für dessen Behandlung zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft.

Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 31. Januar 2014 abgelehnt.

Mit Urteil vom 2. März 2015 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 5. Dezember 2013 insgesamt aufgehoben. Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylbegehrens sei rechtswidrig geworden, weil die Überstellungsfrist abgelaufen und die Beklagte hierdurch für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig geworden sei. Den Akten lasse sich nichts Näheres dazu entnehmen, ob Litauen bereit wäre, den Kläger trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist ausnahmsweise wieder aufzunehmen. Wenn allein die Zuständigkeit der Beklagten bleibe, könne der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens gegen diese geltend gemacht werden. Der Bescheid könne auch nicht im Wege der Umdeutung in eine ablehnende Sachentscheidung über einen Zweitantrag aufrechterhalten werden.

Gegen die Aufhebung der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylbegehrens wendet sich die Beklagte mit ihrem auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der sich ausschließlich gegen die Aufhebung der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylbegehrens richtet, hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

1. Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob sich eine (nur) auf § 27a AsylVfG beziehende asylrechtliche Entscheidung ihrem Regelungsgehalt nach in der bloßen Feststellung der internationalen Verfahrenszuständigkeit und einer darauf gründenden Antragsablehnung erschöpft oder darüber hinausgehend eine solche Antragsablehnung vielmehr, weil auf die Verneinung eines inhaltlichen Prüfanspruchs gerichtet, einen insgesamt diesen ablehnenden Verwaltungsakt darstellt.“

Es ist jedoch nicht klärungsbedürftig, dass die Feststellung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids, der Asylantrag sei unzulässig, ausschließlich auf § 27a AsylVfG beruht und keinen darüber hinausgehenden Inhalt hat. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Prüfung ist der Entscheidung über das eigentliche Asylbegehren vorgeschaltet. Allein auf ihre Unzuständigkeit hat die Beklagte die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags in Nr. 1 des Bescheids vom 5. Dezember 2013 gestützt und zur Begründung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) ausgeführt, für die Durchführung des Asylverfahrens sei gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II VO) Litauen zuständig. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Für eine allein auf § 27a AsylVfG beruhende Feststellung spricht auch der Verfahrensablauf. Der Kläger wurde zu keinem Zeitpunkt zu seinen Asylgründen befragt, sondern ausschließlich zu seinen früheren Aufenthalten in Schweden und Litauen. Daraufhin hat das Bundesamt ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, es werde nunmehr zunächst prüfen, ob Deutschland für eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständig sei. Zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens hat das Bundesamt sich dahingehend geäußert, die Feststellung in Nr. 1 des Bescheids treffe eine Regelung, die über die Feststellung der internationalen Verfahrenszuständigkeit nach § 27a AsylVfG hinausreiche und die einen inhaltlichen Prüfanspruch hinsichtlich der Asylgründe, zu denen das Bundesamt den Kläger noch gar nicht angehört hat, auch aus anderen Gründen, etwa wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 71a AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, verneine. Dies scheidet schon deshalb aus, weil eine solche Ablehnung die Zuständigkeit der Beklagten voraussetzen würde, die das Bundesamt mit seiner getroffenen und auf § 27a AsylVfG gestützten Feststellung jedoch gerade verneint hat. Angesichts des Hinweises des Bundesamts bei der Befragung des Klägers am 23. September 2013, aufgrund seiner Angaben werde nunmehr zunächst die Zuständigkeit Deutschlands für eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags geklärt, wäre eine nachträgliche Interpretation des Bescheids, die über eine dahingehende Entscheidung hinausginge, mit rechtstaatlichen Grundsätzen (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Recht auf ein faires Verfahren nicht vereinbar.

2. Der Rechtssache kommt auch hinsichtlich der Frage, „ob der Asylantragsteller gerichtlich die Aufhebung einer Ablehnung gemäß § 27a AsylVfG deshalb begehren kann, weil die Überstellungsfrist in den als zuständig bestimmten Staat im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufen ist, und ob dies insbesondere selbst dann gilt, wenn (noch) nicht feststeht, dass der bislang zuständige Mitgliedsstaat wegen Ablaufs der Überstellungsfrist dauerhaft die Übernahme ablehnt“, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beklagte geht nach ihrem Schreiben vom 20. August 2014 im Ausgangsverfahren selbst vom Ablauf der Frist zur Überstellung des Klägers nach Litauen aus. Für das Verwaltungsgericht, das die Beklagte insoweit um Mitteilung des Verfahrensstandes gebeten hatte, bestand keine Veranlassung, im Wege der Amtsermittlung der Frage nachzugehen, ob Litauen trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist nach wie vor zur Wiederaufnahme des Klägers bereit wäre. Vielmehr hätte es dem Bundesamt, dem insoweit die Darlegungslast zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 4), oblegen, diese Frage rechtzeitig zu klären und das Ergebnis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzuführen. Bei einer nicht durch konkrete Fakten belegten Überstellungsmöglichkeit in einen anderen Mitgliedstaat bedarf es keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, dass die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags (§ 27a AsylVfG) nicht isoliert aufrecht erhalten bleiben kann.

3. Der Kläger hat damit Anspruch darauf, dass das Bundesamt ggf. erneut in das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und - sollte Litauen nicht mehr zur Übernahme des Klägers bereit und auch kein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein - selbst in die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 71 a AsylVfG eintritt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

5. Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylVfG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör
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published on 28/05/2020 02:25

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung
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Annotations

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.