Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 11. Feb. 2016 - 7 PA 12/16

published on 11/02/2016 00:00
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 11. Feb. 2016 - 7 PA 12/16
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 1. Kammer (Einzelrichter) - vom 04. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens des Klägers (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu Recht verneint. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

2

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass er kein tragfähiges Sanierungskonzept habe, vermag nicht zu überzeugen. Der Kläger verweist mit seiner Beschwerdebegründung zum einen darauf, dass er ausweislich des Schreibens des Steuerberaters B. vom 17. November 2015 eine nicht unbeträchtliche Steuererstattung in Höhe von 1.985,83 € zu erwarten habe. Zum anderen zahle er ausweislich seiner Kontoauszüge nicht nur 300,00 € monatlich auf die Rückstände, sondern leiste weitere Zahlungen mit Beträgen von 400,00 €. Er sei zahlungswillig und arbeite nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept. Nur weil ein Steuerschuldner einen Rückstand über einen Zeitraum von 24 Monaten wahrscheinlich nicht vollständig tilgen könne, sei die Gewerbeuntersagung nicht rechtmäßig. Schließlich betrage sein Jahreseinkommen nach den vorgelegten Gewinnermittlungen 36.000,00 €. Im Mittel blieben ihm danach 1.020,00 € monatlich für den Schuldendienst. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg. Der Kläger hat auch mit diesem Beschwerdevorbringen nicht darlegen können, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagungsverfügung (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 02.02.1982 - 1 C 17.79 -, BVerwGE 65, 9, und - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1) am 12. Oktober 2015 ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorlag.

3

Grundsätzlich setzt ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept im Einzelnen voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und auch ein Tilgungsplan effektiv eingehalten wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.07.2013 - 22 C 13.1163 -, juris; Beschluss vom 26.03.2013 - 22 ZB 12.2633 -, juris). Es obliegt dabei dem Gewerbetreibenden, hinreichend substantiierte Angaben zu machen, die die Prüfung ermöglichen, ob ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorliegt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 26.11.1996 - 8 UE 2858/96 -, juris).

4

Der Kläger hat bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 12. Oktober 2015 kein Sanierungskonzept vorgelegt, das tatsächlich eine Abtragung der aufgelaufenen Rückstände in absehbarer Zeit und das Nichtentstehen neuer Schulden erwarten lässt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dem Beklagten mit Schriftsatz vom 15. September 2015 mitgeteilt, dass die Steuerschulden beim Finanzamt Osnabrück aufgrund des jetzt eingerichteten Dauerauftrages in monatlichen Raten à 300,00 € getilgt würden. Darüber hinaus werde der Kläger, wie in der Vergangenheit auch, jegliche Möglichkeit der Sondertilgung „je nach Einkünften“ nutzen. Ausgehend von Steuerrückständen des Klägers im Zeitpunkt des Erlasses des Gewerbeuntersagungsbescheides in Höhe von 28.004,90 € (vgl. die Rückständeaufstellung des Finanzamtes Osnabrück vom 08. Oktober 2015) sind die von ihm fest zugesagten monatlichen Tilgungsraten in Höhe von 300,00 € - auch wenn man nicht strikt auf den von dem Beklagten angesprochenen Tilgungszeitraum von 24 Monaten abstellen wollte - jedenfalls für einen nachhaltigen Abbau der Verbindlichkeiten zu gering. Die von dem Kläger darüber hinaus angekündigten Sondertilgungen „je nach Einkünften“ sind bereits nicht Teil eines berücksichtigungsfähigen sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzepts. Denn auch wenn der Kläger auf einzelne bereits geleistete zusätzliche Zahlungen in Höhe von 400,00 € sowie auf sein Jahreseinkommen in Höhe von 36.000,00 € verweist, wovon ihm im Mittel 1.020,00 € monatlich für den Schuldendienst blieben, wird damit kein verbindlicher und konkreter Tilgungsplan aufgezeigt. Ein solcher ist für ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept jedoch erforderlich. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er ausweislich des Schreibens des Steuerberaters B. vom 17. November 2015 eine nicht unbeträchtliche Steuererstattung in Höhe von 1.985,83 € zu erwarten habe, führt dies in zweierlei Hinsicht nicht zum Erfolg. Zum einen lag dieses Schreiben im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Gewerbeuntersagungsbescheides noch nicht vor und kann daher auch nicht Bestandteil eines - der Gewerbeuntersagung entgegenstehenden - erfolgversprechenden Sanierungskonzeptes sein. Zum anderen führt selbst die erwartete Steuererstattung in Höhe von 1.985,83 € nicht zu einem nachhaltigen Abbau der Verbindlichkeiten.

5

Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass der vorliegende Prozesskostenhilfeantrag und die dazu vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Fortdauer der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers bestätigt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.01.2012 - 1 O 197/11 -, juris). Genannt sei hier insbesondere die vom Kläger angeführte Zahlungsverpflichtung gegenüber der AOK in Höhe von ca. 46.000,00 €.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 


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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.