Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19

published on 30/07/2020 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19
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Landgericht Braunschweig, 11 O 603/17, 27/11/2017
Oberlandesgericht Braunschweig, 7 U 5/18, 20/08/2019

Gericht

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 354/19 Verkündet am:
30. Juli 2020
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung
für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs kann
durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener
Nutzungen vollständig aufgezehrt werden (Fortführung Senatsurteil vom
25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64-77).

b) Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte
für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs
eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem
Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit
des Geldes.
BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VIZR 354/19 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
ECLI:DE:BGH:2020:300720UVIZR354.19.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. August 2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechtswegen

Tatbestand:

1
Der Kläger erwarb am 7. Mai 2014 zu einem Preis von 23.750 € von ei- ner dritten Person einen Gebrauchtwagen VW Passat 2.0 TDl, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs. Die Fahrleistung beim Erwerb betrug 56.739 km.
2
Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Einhaltung des dafür maßgeblichen Grenzwerts für Stickoxidemissionen hängt davon ab, in welchem Ausmaß Abgase über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet werden. Unter den Bedingungen des zur Erlangung der Typgenehmigung durchgeführten, gesetzlich vorgeschriebenen Testlaufs bewirkt die Motorsteuerungssoftware eine Abgasrückführung im zur Einhaltung der Grenzwerte nötigen Ausmaß. Bewegt sich das Fahrzeug nicht in diesem eng vorgegebenen Geschwindigkeitsmuster, erkennt die Software dies und verringert die Abgasrückführung im Verhältnis zum Prüfstandtest, wodurch sich die Stickoxidemissionen erhöhen.
3
Das Kraftfahrt-Bundesamt erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ordnete einen Rückruf an. Ein daraufhin von der Beklagten angebotenes Software-Update ließ der Kläger bislang nicht durchführen. Der Landrat des Kreises Höxter untersagte deshalb mit Bescheid vom 21. Juni 2018 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr. Die sofortige Vollziehung ordnete er nicht an. Der Kläger erhob gegen den Bescheid Klage und nutzte das Fahrzeug weiter. Zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht betrug die Laufleistung 254.658 km.
4
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 23.750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2014 Zug um Zug gegen "Rückgabe" des Fahrzeugs, die Erstattung von Aufwendungen (Inspektionskosten etc.) in Höhe von insgesamt 2.119,48 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.564,26 €.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren vollumfänglich weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil bei juris und unter BeckRS 2019, 40569 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
7
Unabhängig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen eines Kaufpreiserstattungsanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder aus § 826 BGB erfüllt seien, fehle es angesichts der mit dem Fahrzeug erreichten Laufleistung jedenfalls inzwischen an einem Schaden des Klägers. Gemäß dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung müsse sich der Kläger den aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogenen Vorteil anrechnen lassen, was den gezahlten Kaufpreis letztlich vollständig aufzehre. Zur Berechnung des Nutzungsvorteils sei der Kaufpreis zu der voraussichtlichen Restlaufleistung im Kaufzeitpunkt ins Verhältnis zu setzen und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren. Hinsichtlich des vom Kläger gekauften VW Passats gehe der Senat von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit 254.658 km bereits überschritten habe. Das Vorbringen des Klägers, dass das Fahrzeug wegen der Softwaresteuerung der Abgasrückführung nicht zulassungsfähig sei und keinen Marktwert habe, sei unerheblich, da es für den Vorteilsausgleich auf die tatsächliche Nutzung ankomme; insoweit habe der Kläger keine Beeinträchtigung vorgetragen.
8
Der Kläger könne auch keinen Aufwendungsersatz beanspruchen. Da schon kein Kaufpreiserstattungsanspruch Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs bestehe, seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht vergeblich erbracht worden.
9
Schließlich könne der Kläger auch keine Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Eine entsprechende Verbindlichkeit sei nicht substantiiert dargelegt, da es an jeglichem Sachvortrag des Klägers zu einer außergerichtlichen anwaltlichen Beratung vor der Klageerhebung fehle.

II.

10
Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand.
11
1. Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, dass ein etwaiger Kaufpreiserstattungsanspruch des Klägers (vgl. zur Haftung dem Grunde nach Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 12-63) - unabhängig von der Rechtsgrundlage - im Wege der Vorteilsanrechnung um die vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile zu reduzieren ist, was unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles zu einem vollständigen Wegfall des Schadens des Klägers führt. Die insoweit von der Revision erhobenen Einwände, mit der Vorteilsanrechnung würden die Präventionswirkung des Deliktsrechts verfehlt, das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung verletzt, die Beklagte unangemessen entlastet und gesetzliche Wertungen missachtet, greifen nicht durch (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64-77 mwN).
12
2. Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Bemessung der anzurechnenden Vorteile ist das Berufungsgericht von folgender Berechnungsformel ausgegangen: Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb) Nutzungsvorteil = –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt
13
Diese Berechnungsmethode ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand der Revision, der errechnete Nutzungsvorteil sei zumindest erheblich herabzusetzen, weil die Fahrzeugnutzung rechtlich unzulässig sei, verfängt nicht, da es im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf die tatsächlich gezogenen Vorteile ankommt (vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 78-82 mwN).
14
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Vorteilsanrechnung auch nicht auf den Zeitraum bis zu einem etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs der Beklagten beschränkt (zum Annahmeverzug vgl. bereits BGH, Urteil vom 2. Juli 1962 - VIII ZR 12/61, NJW 1962, 1909 f., juris Rn. 6). Die Vorteilsanrechnung basiert darauf, dass der Kläger mit der fortgesetzten Nutzung des Fahrzeugs einen geldwerten Vorteil erzielt. Ein etwaiger Verzug der Beklagten änderte hieran nichts (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 68).
15
3. Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 km wird von der Revision nicht angegriffen und ist schon deshalb revisionsrechtlich hinzunehmen. Es ist auch nicht aus sonstigen Rechtsgründen zu beanstanden, dass der etwaige Kaufpreiserstattungsanspruch des Klägers durch die Vorteilsanrechnung vollständig aufgezehrt wird und somit entfällt. Die Vorteilsanrechnung ist dem Geschädigten auch mit dieser Konsequenz zumutbar und entlastet die Schädigerin nicht unangemessen, entspricht also auch mit dieser Konsequenz dem Zweck des Ersatzanspruchs.
Sie verhindert damit zwar eine Loslösung vom ungewollten Kaufvertrag im Wege des Schadensersatzes (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 47 mwN). Maßgeblich ist aber, dass der mit dem Kaufpreiserstattungsanspruch geltend gemachte finanzielle Schaden durch die geldwerte Fahrzeugnutzung bereits vollständig ausgeglichen wurde. Eine Begrenzung der Vorteilsanrechnung - etwa auf den Wertverlust des Fahrzeugs - ist nicht angezeigt (vgl. für den Nutzungsersatz nach Rücktritt auch BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 215/13, NJW 2014, 2435 Rn. 11 f., 17). Soweit der Kaufpreiserstattungsanspruch von den Nutzungsvorteilen erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit aufgezehrt wird, verbleibt dem Geschädigten die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
16
4. Dass das Berufungsgericht dem Kläger in Bezug auf einen möglichen Kaufpreiserstattungsanspruch keine Zinsen zugesprochen hat, ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Für den Zeitraum, in dem der Kaufpreis noch nicht vollständig durch die anzurechnenden Nutzungsvorteile aufgezehrt war, kommt die Verzinsung eines (restlichen) Erstattungsanspruchs zwar grundsätzlich in Betracht. Die Voraussetzungen eines Zinsanspruchs sind vorliegend aber nicht erfüllt.
17
a) Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Kläger kein Zinsanspruch gemäß § 849 BGB zu.
18
Der Zinsanspruch nach § 849 BGB soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (Senatsurteil vom 24. Februar 1983 - VI ZR 191/81, BGHZ 87, 38, 41, juris Rn. 10 mwN; BGH, Versäumnisur- teil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084 Rn. 5). Die Vorschrift erfasst grundsätzlich jeden Sachverlust durch Delikt, auch wenn dieser mit dem Willen des Geschädigten durch Weggabe erfolgt. "Sache" im Sinne von § 849 BGB ist dabei auch Geld in jeder Form (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, aaO Rn. 4 ff. mwN). Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, ist § 849 BGB aber nicht zu entnehmen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, NJW 2018, 2479 Rn.45).
19
Vorliegend steht einer Anwendung des § 849 BGB schon der Umstand entgegen, dass der Kläger als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt (vgl. etwa OLG Koblenz , Urteil vom 28. August 2019 - 5 U 1218/18, juris Rn. 136; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18, juris Rn. 97; OLG Celle, Urteil vom 22. Januar 2020 - 7 U 445/18, juris Rn. 72 f. mwN). Zwar hat der Kläger durch den ungewollten Vertragsschluss einen Schaden erlitten, weil dem Fahrzeug eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung drohte und im Zeitpunkt des Erwerbs nicht absehbar war, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie - vor allem ohne Nachteil für den Käufer - der Mangel behoben werden kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 48 ff.). Gleichwohl war das Fahrzeug im Streitfall aber tatsächlich nutzbar, weil sich die bestehende Gefahr nicht realisierte. Die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kompensierte damit den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes. Die Betriebsuntersagung vom 21. Juni 2018 spielt insoweit schon deshalb keine Rolle, weil der Kläger das Fahrzeug weiternutzte und aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Betriebsuntersagung gerichteten Klage auch weiternutzen durfte. Eine Verzinsung gemäß § 849 BGB entspräche nach dem Gesagten nicht dem Normzweck, sondern käme einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Überkompen- sation gleich. Anders liegt es etwa in Kapitalanlagefällen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084; Urteil vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09, BKR 2012, 78 Rn. 65), weil dort die Weggabe des Geldes nicht im Hinblick auf eine tatsächliche Nutzung der Gegenleistung erfolgt, sondern typischerweise zur Erzielung einer Rendite, sodass es für den Anspruch aus § 849 BGB nicht auf die Gegenleistung ankommt.
20
Dass sich der Kläger die tatsächliche Fahrzeugnutzung im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss, rechtfertigt entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (etwa OLG Köln, Urteil vom 10. März 2020 - I-4 U 219/19, juris Rn. 157 f.; Klöhn ZIP 2020, 341, 350) keine andere Beurteilung. Der kompensierende Leistungsaustausch (Geld gegen Fahrzeug), der zur Unanwendbarkeit des § 849 BGB führt, fand unabhängig davon statt, ob und in welchem Ausmaß das Fahrzeug später tatsächlich genutzt wurde; maßgebend ist hier die Möglichkeit der Nutzung. Der Kläger war bereit, für das Fahrzeug nicht nur den Kaufpreis hinzugeben, sondern auch auf dessen rentierliche Nutzung während des Fahrzeugbesitzes zu verzichten.
21
Vor dem Hintergrund der uneingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des erlangten Fahrzeugs kommt entgegen der Ansicht der Revision schließlich auchkeine Verzinsung eines Teils des Kaufpreises in Betracht.
22
b) Es besteht auch kein Zinsanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 288 Abs. 1 BGB). Eine verzugsbegründende Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ist weder festgestellt noch wird sie von der Revision geltend gemacht. Entgegen der Ansicht der Revision liegen auch keine besonderen Gründe vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien den sofortigen Verzugseintritt ohne Mahnung rechtfertigen würden, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Insbesondere ist der Streitfall mit den unter der Bezeichnung "fur semper in mora" erörterten Sachverhaltskonstellationen nicht vergleichbar.
23
c) Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Prozesszinsen aus § 291 BGB. Die Revision hat keinen von den Vorinstanzen übergangenen Tatsachenvortrag dazu aufgezeigt, ob und in welcher Höhe unter Berücksichtigung der anzurechnenden Nutzungsvorteile bei Eintritt der Rechtshängigkeit eine verzinsliche Hauptforderung bestand und wie sich diese im Laufe des Verfahrens angesichts der fortlaufenden Nutzung des Fahrzeugs gegebenenfalls entwickelte.
24
5. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.119,48 € verneint. Der Kläger macht, soweit anhand der eingereichten Rechnungen nachvollziehbar, Inspektions- und Wartungskosten einschließlich Verbrauchsmaterialien (Schmierstoffe, Filter etc.) sowie Kleinreparaturen geltend, wobei die letzten dieser Aufwendungen bei einem Kilometerstand von 179.450 getätigt wurden. Aufwendungen der hier fraglichen Art, die zu den gewöhnlichen Unterhaltungskosten zählen, sind unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht ersatzfähig. Da der Kläger das Fahrzeug wie vorgesehen genutzt hat, handelt es sich insoweit nicht um vergebliche Aufwendungen.
25
6. Schließlich hält das Berufungsurteil der revisionsgerichtlichen Kontrolle auch insoweit stand, als ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verneint wurde. Die Rüge der Revision, dass der Kläger auf Seite 14 der Klageschrift und mit der Anlage K3 eine außergerichtliche Anwaltstätigkeit dargelegt habe, greift nicht durch. Auf Seite 14 der Klageschrift ist - in anderem Zusammenhang - ohne Hinweis auf eine An- waltstätigkeit lediglich von einem "Anspruchsschreiben des Klägers" die Rede. Die ebenfalls in anderem Zusammenhang vorgelegte Anlage K3 - ein vorgerichtliches Schreiben der Beklagten vom 23. September 2016 - lässt zwar erkennen , dass die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten mitgeteilt hatten, ihr Mandant - offenbar der Kläger - wolle sein Fahrzeug an die Beklagte "zurückgeben". Darin liegt jedoch noch keine ausreichende Darlegung einer vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit. Seiters von Pentz Offenloch Roloff Allgayer
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.11.2017 - 11 O 603/17 (185) -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.08.2019 - 7 U 5/18 -
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published on 25/05/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 252/19 Verkündet am: 25. Mai 2020 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB
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published on 09/04/2014 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 147/20 Verkündet am: 2. März 2021 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 (Cb) Zum U
published on 08/03/2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 505/19 Verkündet am: 8. März 2021 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG fälschungssicher sein.

(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen oder besondere Einbauvorschriften nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG enthält, jedem Bauteil oder jeder selbstständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefern und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen.

(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie2003/37/EG.

(2) Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Sofern für selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen, die jeweilige Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung auch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Absatz 1 entbehrlich. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG entsprechend gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind.

(3) Neue Fahrzeuge, für die eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Absatz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder einer Datenbestätigung nach § 12 versehen sind. § 12 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Neue Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Einzelgenehmigungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie 2007/46/EG versehen sind.

(5) Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn für diese eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.