Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - V ZB 30/14

, updated: 26/02/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - V ZB 30/14
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 30/14
vom
26. Februar 2015
in der Grundbuchsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch
und Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.518,64 €.

Gründe:


I.

1
Der Antragsteller zu 3 und seine Ehefrau waren zu je ½ Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Am 20. November 2003 wurde aufgrund eines von der Beteiligten zu 4 gegen den Antragsteller zu 3 erwirkten Vollstreckungsbescheids in Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 4 eine Zwangssicherungshypothek über 3.518,64 € nebst Zinsen, lastend auf dem Miteigentumsanteil des Antragstellers zu 3, zugunsten der Beteiligten zu 4 eingetragen. In dem Rubrum des Vollstreckungsbescheids sind die Rechtsanwälte D. und K. als Prozessbevollmächtigte der Beteiligten zu 4 aufgeführt. Den Eintragungsantrag stellte Rechtsanwalt K. .
2
Mit notariellem Vertrag vom 28. Juli 2004 veräußerten der Antragsteller zu 3 und seine Ehefrau das Grundstück an die Antragsteller zu 1 und 2. Veräußerer und Erwerber bewilligten und beantragten die Löschung der in den Abteilungen II und III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen mit Ausnahme des Rechts Abteilung II laufende Nummer 1. Weiter erklärten sie, „allen zur Lastenfreistellung erforderlichen Erklärungen mit Antrag auf Grundbuchvollzug zu- zustimmen“. Später bevollmächtigten sie in einer notariellen Urkunde vom 29. November 2004 die Notare R. und Dr. M. , jeder für sich allein, „alleVerfahren und Handlungen vorzunehmen, die der Wegfertigung der Vor- lasten zu dienen geeignet erscheinen“.
3
Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 5. Januar 2005.
4
Die Rechtsanwälte D. , K. und B. gaben am 21. November 2012 notariell beglaubigte und mit „löschungsfähige Quittung“ überschriebene Erklärungen ab. Darin heißt es u.a.: „Die durch die Sicherungshypothek gesicherte Forderung wurde im Jahre 2004 durch Herrn K. F. (als persönlichem Schuldner) und damaligen Eigentümer des belasteten Miteigentumsanteils vollständig getilgt. Die Tilgung erfolgte durch Zahlung an uns als mit Geldempfangsvollmacht ausgestattete Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers, was wir hiermit ausdrücklich bestätigen. Wir, handelnd als Verfahrensbevollmächtigte der eingetragenen Gläubigerin , bewilligen daher die Berichtigung des Grundbuches dahingehend, dass die Sicherungshypothek eingetragen im Grundbuch von Z. Blatt 6460 Abt. III lfd. Nr. 4 auf Herrn K. F. übergegangen ist.“
5
Diese Urkunde reichte Notar R. am 20. Dezember 2012 „bezugnehmend auf den Löschungsantrag vom 20.12.2004 betreffend Post III/4 und die Löschungsbewilligung im Kaufvertrag vom 28.07.2004 (URNr. 717/2004 des Notars Dr. M. ) mit der Bitte um Vollzug des Löschungsantrages“
6
bei dem Grundbuchamt ein. Dieses verlangte mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 die Vorlage einer Vollmacht der Rechtsanwälte D. & Partner von der Gläubigerin der Zwangssicherungshypothek in der Form des § 29 GBO. Dagegen hat Notar R. Beschwerde eingelegt.
7
In einer weiteren Zwischenverfügung vom 20. Februar 2013 beanstandete das Grundbuchamt u.a., dass die löschungsfähige Quittung keine ausreichenden Angaben dazu enthalte, wann die Forderung von dem Beteiligten zu 3 getilgt worden sei; dieser habe die Löschung erst nach dem Übergang der Forderung auf ihn bewilligen können.
8
Mit Beschluss vom 12. August 2013 hat das Grundbuchamt den Löschungsantrag zurückgewiesen. In einem tags darauf eingegangenen Schriftsatz hat Notar R. die Beschwerde auf die Zwischenverfügung vom 20. Februar 2013 erweitert und u.a. „höchst vorsorglich“ aufgrund der in der Urkunde vom 29. November 2004 eingeräumten Befugnisse „die Löschung der im Grundbuch von Z. Bl. 6490 zu III/2 eingetragenen Last“ bewilligt und beantragt.
9
Die von dem Notar gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller den Löschungsantrag weiter.

II.

10
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat Notar R. die Löschung der Zwangssicherungshypothek im Namen der Antragsteller zu 1 bis 3 beantragt. Diese seien als Grundstückseigentümer (Antragsteller zu 1 und 2) und als möglicher Hypothekengläubiger (Antragsteller zu 3) antragsberechtigt. Die Löschung des Rechts habe jedoch die Beteiligte zu 4 als im Grundbuch eingetragene Gläubigerin bewilligen müssen. Daran fehle es; die Beteiligte zu 4 habe keine eigene Erklärung abgegeben, ihre früheren Prozessbevollmächtigten hätten lediglich die berichtigende Eintragung des Antragstellers zu 3 als neuer Gläubiger bewilligt.
11
Die von dem Antragsteller zu 3 in dem Kaufvertrag vom 28. Juli 2004 erklärte Löschungsbewilligung reiche nicht aus, weil es am Nachweis seiner Bewilligungsberechtigung als neuer Hypothekengläubiger fehle. Für die Gläubigerstellung der Beteiligten zu 4 streite die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs. Der Beweis der Grundbuchunrichtigkeit sei nicht geführt. Die von den früheren Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 erteilte löschungsfähige Quittung erbringe diesen Beweis nicht, weil es an dem Nachweis ihrer Bevollmächtigung fehle. Eine Vollmacht der Beteiligten zu 4 zur Abgabe einer Berichtigungsbewilligung hätten die Antragsteller nicht vorgelegt. Eine solche ergebe sich nicht aus der Prozessvollmacht; denn diese ermächtige den Rechtsanwalt nicht, eine Leistung mit Erfüllungswirkung für die Partei entgegenzunehmen und demgemäß auch nicht zur Erteilung einer Quittung. Durch den Vollstreckungsbescheid , auf dessen Grundlage die Eintragung der Zwangssicherungshypothek erfolgt sei, werde eine Bevollmächtigung ebenfalls nicht hinreichend nachgewiesen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der jedenfalls in ihrer Allgemeinheit nicht überzeugenden Ausführungen im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2011 (V ZB 90/11, NJW-RR 2012, 532).

III.

12
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 78 Abs. 1 GBO) statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Zwangssicherungshypothek nicht gelöscht werden kann. Denn weder ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf die eingetragene Gläubigerin des Rechts bewiesen noch liegt eine ausreichende Bewilligung zur Grundbuchberichtigung vor.
13
1. Zutreffend sieht das Beschwerdegericht die Antragsteller zu 1 bis 3 als antragsberechtigt an.
14
a) Eine Eintragung in das Grundbuch, zu der auch die Löschung eines eingetragenen Rechts zählt (Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 13 Rn. 2 mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 322/03, NJW-RR 2005, 315, 316), erfolgt - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nur auf Antrag (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GBO). Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO).
15
b) Danach folgt die Antragsberechtigung der Antragsteller zu 1 und 2 aus ihrer Stellung als Grundstückseigentümer. Würde die Zwangssicherungshypothek gelöscht, entfiele eine Belastung des Grundstücks. Dies wirkte sich zugunsten der Eigentümer aus. Die Antragsberechtigung des Antragstellers zu 3 ergibt sich aus seiner Stellung als Verkäufer des Grundstücks, denn er schuldet die lastenfreie Eigentumsübertragung. Erst nach der Löschung des Rechts kann er seine Verpflichtung erfüllen. Sie wirkte deshalb ebenfalls zu seinen Gunsten.
16
c) Der Löschungsantrag ist in dem notariellen Grundstückkaufvertrag vom 28. Juli 2004 enthalten.
17
2. Ebenfalls zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Zwangssicherungshypothek derzeit nicht gelöscht werden kann, weil weder die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf die Eintragung der Beteiligten zu 4 als Gläubigerin nachgewiesen ist noch eine ausreichende Berichtigungsbewilligung vorliegt.
18
a) Grundsätzlich erfordert eine Grundbucheintragung die Bewilligung desjenigen, dessen Recht von ihr betroffen wird (§ 19 GBO). Betroffen von einer Eintragung und damit bewilligungsberechtigt ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich , sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 107/10, NJW-RR 2011, 19 Rn. 10 mwN). Danach muss die Beteiligte zu 4 als im Grundbuch eingetragene Hypothekengläubigerin die Löschung des Rechts bewilligen. Jedoch hat weder sie selbst noch haben ihre früheren Prozessbevollmächtigten für sie eine Löschungsbewilligung erteilt.
19
b) Allerdings hat der Antragsteller zu 3 die Löschung des Rechts bewilligt. Das wäre ausreichend, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Gläubigereintragung der Beteiligten zu 4 und die Stellung des Antragstellers zu 3 als neuer Rechtsinhaber nachgewiesen wären. Dann könnte das Grundbuch ohne Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 4 berichtigt werden, indem die Zwangssicherungshypothek gelöscht würde (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO). An den notwendigen Nachweisen fehlt es jedoch.
20
aa) Zwar haben die früheren Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4, die diese in den Verfahren zur Erlangung des Vollstreckungsbescheids und zur Eintragung der Zwangssicherungshypothek vertreten haben, am 21. November 2012 für die Beteiligte zu 4 u. a. eine löschungsfähige Quittung erteilt und darin bestätigt, dass der Antragsteller zu 3 die durch die Hypothek gesicherte Forderung durch Zahlung an sie erfüllt habe. Bei dieser Urkunde handelt es sich um eine Quittung im Sinne des § 368 BGB in öffentlich beglaubigter Form über die Forderungstilgung durch den damaligen Inhaber des mit dem Recht belasteten Miteigentumsanteils (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 334). Mit Hilfe einer solchen Quittung kann der Grundstückseigentümer die Löschung des Grundpfandrechts oder die Berichtigung des Grundbuchs durch seine Eintragung als neuer Grundpfandgläubiger erreichen.
21
bb) Aber durch diese Erklärung ist das Erlöschen der durch die Zwangshypothek gesicherten Forderung mit der Folge, dass das Recht gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Antragsteller zu 3 übergegangen wäre, nicht ausreichend nachgewiesen. Grundsätzlich hat ein Prozessbevollmächtigter nämlich keine Befugnis, für seine Partei die streitgegenständliche Leistung oder andere Leistungen - auch nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren - anzunehmen; vielmehr bedarf es dazu einer besonderen Ermächtigung durch die Partei (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07, BGHZ 177, 178 Rn. 16 mwN). Eine solche Ermächtigung für die früheren Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 ergibt sich aus der löschungsfähigen Quittung jedoch nicht. Zwar entspricht es weit verbreiteter Praxis, mit der Prozessvollmacht zugleich eine umfassende Geldempfangsvollmacht zu erteilen (Musielak/Weth, ZPO, 11. Aufl., § 81 Rn. 10). Dass dies hier der Fall war, kann aber nicht festgestellt werden. Die seinerzeit erteilte Prozessvollmacht wurde nicht vorgelegt.
22
Die in der löschungsfähigen Quittung enthaltene Erklärung der früheren Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4, sie seien „mit Geldempfangs- vollmacht ausgestattet“ gewesen, reicht nicht aus, um die – auch für das Grundbuchamt geltende – Vermutung des § 891 BGB, wonach demjenigen das Recht zusteht, für den es im Grundbuch eingetragen ist, zu widerlegen. Denn widerlegt ist die Vermutung erst durch den vollen Beweis ihres Gegenteils (Senat , Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662, 663). Daraus folgt für das Grundbuchamt, dass ihm Tatsachen bekannt oder nachgewiesen sein müssen, welche die Unrichtigkeit der Grundbucheintragung - hier aufgrund des Erlöschens der gesicherten Forderung - zweifelsfrei ergeben. Einen solchen Nachweis erbringt die Erklärung der früheren Bevollmächtigten nicht.
23
c) Die ebenfalls in der mit „löschungsfähige Quittung“ überschriebenen Urkunde enthaltene Bewilligung, den Antragsteller zu 3 als Gläubiger der vormaligen Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch einzutragen, reicht ebenfalls nicht zur Berichtigung des Grundbuchs aus. Die Bewilligung ist nicht von der Beteiligten zu 4 selbst, sondern von ihren früheren Prozessbevollmächtigten in deren Namen abgegeben worden. Zur Eintragung der Löschung führt die Bewilligung des rechtsgeschäftlichen Vertreters eines Gläubigers nur, wenn die Vertretungsberechtigung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird (Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 90/11, NJW-RR 2012, 532 Rn. 8). Dieser Nachweis ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht geführt.
24
aa) Die seinerzeit erteilte Prozessvollmacht oder eine andere Urkunde über die Bevollmächtigung der früheren Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 wurde nicht vorgelegt.
25
bb) Durch den Vollstreckungsbescheid, in welchem die früheren Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 als solche genannt sind und aufgrund dessen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek erwirkt worden ist, wird der Nachweis der Vertretungsbefugnis nicht erbracht. Zwar hat der Senat die Möglichkeit, die Vertretungsverhältnisse einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem zu vollstreckenden Titel nachzuweisen, für die Eintragung und für die Löschung einer Zwangssicherungshypothek bejaht (Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 25; Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 90/11, NJW-RR 2012, 532 Rn. 17). Um den Nachweis der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also um deren organschaftliche Vertretung, geht es hier aber nicht, ebenso wenig um den Nachweis der aufgrund einer rechtsgeschäftlich einem Dritten von den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilten Geschäftsführungsvollmacht beruhenden Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft. Nur für diese Fälle hat der Senat die vorstehend zitierte Rechtsprechung entwickelt (zutreffend Böttcher, ZfIR 2014, 191, 193); sie zieht die Konsequenz daraus, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einerseits grundbuchfähig ist (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 8 ff.), sich ihre Vertretungsverhältnisse andererseits nicht aus einem öffentlichen Register ergeben. Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts , dass die Vollmacht desjenigen, der ausweislich eines Vollstreckungstitels für eine Partei gehandelt hat, durch diesen Titel nachgewiesen wird, lässt sich daraus nicht ableiten.
26
cc) Der Nachweis, dass die Rechtsanwälte D. & Partner berechtigt sind, namens der Beteiligten zu 4 die Löschung der Zwangssicherungshypothek zu bewilligen, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde schließlich nicht deshalb entbehrlich, weil die Vorlage des Vollstreckungsbescheids bei Eintragung der Hypothek als Vertretungsnachweis genügte. Die Annahme, sie müsse auch für Löschung der Hypothek ausreichen, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend; sie verkennt die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung und die Löschung eines Rechts.
27
Die Eintragung einer Zwangshypothek ist nicht nur eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§ 866 Abs. 1 ZPO), sondern verfahrensrechtlich zugleich ein Grundbuchgeschäft. Das Grundbuchamt hat daher sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten (Senat, Beschluss vom 13. September 2001 – V ZB 15/01, BGHZ 148, 392, 394).
28
Die Vollstreckungsvoraussetzungen – ein Antrag nach § 867 Abs. 1 ZPO und ein geeigneter Vollstreckungstitel – kann ein für den Gläubiger auftretender Rechtsanwalt ohne Vorlage einer Vollmacht schaffen, solange der Gegner nicht einen Mangel der Vollmacht rügt (§ 88 Abs. 2 ZPO; vgl. für den Antrag: Zöller /Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 867 Rn. 2). Für das Grundbuchgeschäft gilt Entsprechendes hinsichtlich des Eintragungsantrags (§§ 13, 30 GBO iVm § 11 Satz 4 FamFG). Die - in der Form des § 29 GBO abzugebende - Bewilligung des Grundstückseigentümers als dem von der Eintragung Betroffenen (§ 19 GBO) wird bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek durch den Vollstreckungstitel ersetzt (vgl. BayObLG, NJW-RR 1996, 80 f; Bauer/ v. Oefele/Mayer, 3. Aufl., GBO, AT IV Rn. 40; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 19 Rn. 28).
29
Soll die Hypothek gelöscht werden - hierbei handelt es sich nur umein Grundbuchgeschäft (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 90/11, NJW-RR 2012, 532 Rn. 17) -, bedarf es neben einem Löschungsantrag, den ein Rechtsanwalt unter den Voraussetzungen des § 11 Satz 4 FamFG ohne Vorlage einer Vollmacht stellen kann, wiederum der Bewilligung des Betroffenen in der Form des § 29 GBO. Betroffener ist nunmehr aber nicht der Grundstückseigentümer , sondern der Vollstreckungsgläubiger. Gibt ein Dritter die Löschungsbewilligung für diesen ab, muss seine Vollmacht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein, sich also aus einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde ergeben. Dass ein solcher Nachweis für die Eintragung des Rechts nicht notwendig war, folgt nicht aus unterschiedlichen Anforderungen an die Eintragung und die Löschung einer Zwangshypothek, sondern erklärt sich daraus , dass es jeweils eine andere Person ist, deren Bewilligung erforderlich ist.

IV.

30
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 53 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Kazele Göbel
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 12.08.2013 - 47 ZE 6460-58 -
KG, Entscheidung vom 23.01.2014 - 1 W 472/13 -
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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode
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published on 27/05/2020 21:25

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 157/15 Beschluss vom 9.6.2015 RD-1442-28 AG Rosenheim - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligte: ... wegen Eintragung eine
published on 27/05/2020 09:25

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten gegen die je am 29. April 2016 im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Traunstein von Traunstein Bl. ..., Dritte Abteilung, vollzogenen Eintragungen von Zwangssicherungshypotheken zu je 89.959,81 €
published on 27/05/2020 02:41

Tenor I. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. II. Gerichtskosten sind für beide Instanzenzüge nicht zu erheben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Gründe I.
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Annotations

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.

(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.