Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1163 Eigentümerhypothek

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.

(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.

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(1) Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist

(1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu. (2) Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den T
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 30/14 vom 26. Februar 2015 in der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr.
published on 27/05/2020 22:02

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 9. September 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens sowie - insoweit unter Änderung der Festset
published on 27/05/2020 10:22

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt vom 20. Juli 2016 wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die bestehen gebliebene Zwangsicherun
published on 27/05/2020 06:54

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird das Amtsgericht Nördlingen - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die für den Beteiligten zu 2 am 22. März 2001 im Grundbuch des Amtsgerichts Nördlingen von H. Bl. ..., Dritte Abteilun
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