Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Erbrecht, Familienrecht

Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - BSP Rechtsanwälte
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
5 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}

moreResultsText

{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

01/12/2016 13:54

Wird vereinbart, dass bei Ehescheidung die Rückübertragung einer Immobilie verlangt werden kann, so kann kein Amtswiderspruch gegen die Vormerkung eingetragen werden.
31/03/2016 12:36

Ein ernsthafter Testierwillen kann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier errichtet worden ist.
SubjectsTestament
10/02/2016 16:41

Gesellschaftsrecht: Keine inhaltlichen Anweisungen des Gerichts an Spaltungsprüfer Bestellt das Gericht für eine gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahme den sachverständigen Prüfer, so ist es nicht befugt, ihm inhaltliche Anweis
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Ge

Wird eine Schätzung des Geschäftswerts durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 79), über die Kosten der Schätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise einem Beteiligten aufer
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Ein Notar, der einen Antrag bei Gericht einreicht, hat dem Gericht den von ihm zugrunde gelegten Geschäftswert hinsichtlich eines jeden Gegenstands mitzuteilen, soweit dieser für die vom Gericht zu erhebenden Gebühren von Bedeutung ist. Auf Ersuc
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
171 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 07/10/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 1/19 vom 7. Oktober 2020 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 68 Abs. 1 Satz 1 Das Ausgangsgericht (hier: Landwirtschaftsgericht) darf einer Beschwerde gemäß §

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - L. (B-see) vom 19. November 2013 wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerdewert beträgt 5.000 €. III. Von

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 30/14 vom 26. Februar 2015 in der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr.
published on 28/05/2020 09:52

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 3. Dezember 2015 aufgehoben. II. Es ergeht folgende Zwischenverfügung: Es fehlt
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Ein Notar, der einen Antrag bei Gericht einreicht, hat dem Gericht den von ihm zugrunde gelegten Geschäftswert hinsichtlich eines jeden Gegenstands mitzuteilen, soweit dieser für die vom Gericht zu erhebenden Gebühren von Bedeutung ist. Auf Ersuchen des...