Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - BSP Rechtsanwälte
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03/03/2016 10:02

Um Sondereigentum abzugrenzen (hier: zwei durch eine Wand abgetrennte Kellerräume) ist alleine der Aufteilungsplan maßgeblich. Wie der Bau tatsächlich ausgeführt ist, ist unerheblich.
12/02/2015 15:33

In den Schutzbereich der Amtspflicht, eine Grundstücksverkehrsgenehmigung unter den dort bestimmten Voraussetzungen zu erteilen, ist nur der materiell restitutionsberechtigte Antragsteller einbezogen.
13/11/2014 21:04

Die Vermutungswirkung eines die Bewilligung ersetzendes rechtskräftiges Urteils i.S.d. § 891 BGB ist erst widerlegt, wenn dem Grundbuchamt stichfeste Tatsachen vorliegen, welche die Unrichtigkeit des Grundbuches belegen.
26/12/2013 19:26

Zuschlagsbeschlüsse nach § 90 ZVG sind - ebenso wie Grundbucheintragungen - zumindest grundsätzlich objektiv "aus sich heraus" auszulegen.
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Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in

Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.
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published on 09/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 98/19 vom 9. Januar 2020 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 12 Abs. 1 a) Einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes steht n

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 30/14 vom 26. Februar 2015 in der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr.
published on 28/05/2020 12:26

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 18. März 2019 aufgehoben. Gründe I. Am 7.11.2018 beantragte eine anwaltlich vertretene Gläu
published on 28/05/2020 09:59

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreck
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