Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2018 - 1 ARs 9/18

originally published: 20/05/2020 23:07, updated: 18/09/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2018 - 1 ARs 9/18
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 ARs 9/18
vom
18. September 2018
in der Strafsache
gegen
1.
alias:
alias:
2.
alias:
alias:
ECLI:DE:BGH:2018:180918B1ARS9.18.0

alias: alias:

3.

wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Anfrage des 2. Strafsenates vom 6. März 2018 – 2 StR 481/17 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2018 beschlossen :
Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden Senats zu, dass bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl oder (vollendetem ) Wohnungseinbruchdiebstahl eine zugleich begangene Sachbeschädigung stets im Verhältnis der Tateinheit steht und nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion zurücktritt.

Gründe:


1
Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: „Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl (§ 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB) oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB); sie tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Woh- nungseinbruchdiebstahl zurück.“
2
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob der beabsichtigten Entscheidung Rechtsprechung der anderen Strafsenate entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.
3
Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des 2. Strafsenats zu. Dem liegen insbesondere die Überlegungen zugrunde, die er bereits – jeweils nicht tragend – in seinem Urteil vom 7. August 2001 (1 StR 470/00, NJW 2002, 150 ff.) und seinem Beschluss vom 21. August 2013 (1 StR 332/13, NStZ 2014, 40) dargelegt hat und auf deren Gründe Bezug genommen wird. An etwaiger entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nicht fest.
Raum Jäger Bellay
Cirener Pernice
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

3 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und n
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/03/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 481/17 vom 6. März 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2018:060318B2STR481.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2018
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 27/11/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 481/17 vom 27. November 2018 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1; § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1; § 303 Abs. 1; § 52 Abs. 1
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.