Eigenbedarfskündigung

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Eigenbedarfskündigung

originally published: 05/05/2021 18:04, updated: 05/05/2021 18:04

Eigenbedarfskündigung? Warum nicht Kachelmann?

originally published: 06/05/2021 21:23, updated: 04/10/2022 17:42

Ich hatte die Themenseiten in der Einleitung vorgschlagen. Da fehlt noch wirecard. Hab ich in den Kommentar zu der jira RD 4913 geschrieben.

Ansonsten sollte wie bei Rechtsgebiete oder Urteile die Themenseite einen eigenen Reiter bekommen und die referenzierten Rechtsgebiete oder §§ oder Urteile usw. über einen Reiter und rechts daneben als Referenzen und untedn drunter via Sprunngmarken erscheinen. 

Ich kann hier leider hier im Text kein Bild einfügen. Hatte einen screenshot als jpg gespeichet von https://ra.de/artikel/bsp/abgas-skandal-nun-auch-fahrzeuge-von-mercedes-benz-betroffen um die Reiter und Referenzen usw. zu visualisieren. Wenn ich aber im hiesigen Editor das Bildsymbol auswähle, habe ich keine Idee, was ich in das Feld "Quelle" eingeben soll. Hab es jetzt unten als Titelbild eingefügt. Wahrscheinlich reicht das auch erst einmal, wenn es ein Titelbild gibt. Aber dann sollte die Schaltfläche im Editor verschwinden und erst wieder auftauchen, wenn  wir die Funktionalität rund haben.

Beim letzten Artikel habe ich auch gesehen, dass es keine Möglichkeit mehr gab weitere Themen anzugeben und auch nicht das einmal gewählte Thema zu ändern.

Wir haben auch einige Artikel Rechtsgebieteseiten zugeordnet, die jedoch eigentlich vor allem Themenseitenzugehörig sind

 


Eigenbedarfskündigung

originally published: 06/05/2021 17:17, updated: 04/10/2022 17:42

Für Mietverhältnisse über Wohnraum ist die Kündigung wegen Eigenbedarfes in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt, die Kündigungsfrist ergibt sich sodann aus § 573c BGB. Die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung wurde in der Bundesrepublik Deutschland erstmals im Dezember 1974 durch die Einfügung des § 564b BGB a. F. geschaffen.[1] Diese Gesetzesänderung mit dem Titel "Zweites Gesetz über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum" wurde mit den Stimmen der sozialliberalen Koalition aus SPD und FDP im Bundestag beschlossen und im Rahmen der Mietrechtsreform 2001 von Rot-Grün in den § 573 BGB verschoben.

Voraussetzungen
Die Eigenbedarfskündigung muss ordentlich begründet werden. Ob sie wirksam ist, ist davon abhängig, ob der Vermieter den als Kündigungsgrund geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen kann.

Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die (ganze) Mietwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.

Familienangehörige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind zum Beispiel Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Januar 2010 gehören nun auch Nichten und Neffen zum Kreis der Personen, für die Eigenbedarf angemeldet werden darf. Außerhalb der Verwandtschaft kommen ausschließlich Ehepartner oder Schwiegereltern des Vermieters infrage.

Der Vermieter muss die Wohnung benötigen. Der bloße Wunsch, in den eigenen vier Wänden zu wohnen, reicht nicht aus. Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen kann, warum er oder eine begünstigte Person die Wohnung beziehen will. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter selbst in der gekündigten Wohnung seinen Altersruhesitz begründen oder wenn der Vermieter seinem Kind die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen will, weil sonst die Gefahr besteht, dass sich das Kind vom Elternhaus löst.

Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt, und er muss einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt. Dabei gilt jedoch, dass ein Eigenbedarf erst angemeldet werden kann, wenn der Eigentümer erfolgreich im Grundbuch eingetragen und der Kauf somit komplett abgeschlossen ist.

Umgewandelte Wohnungen, also Wohnungen, die während der Mietzeit in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden, können frühestens drei Jahre nach Erwerb wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Den Bundesländern ist es gemäß § 577a Abs. 2 BGB möglich, Verordnungen zu erlassen, in denen für bestimmte Gebiete diese Sperrfrist auf bis zu zehn Jahre verlängert wird. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann die Eigenbedarfskündigung mit allen Fristen etc. ausgesprochen werden.

Rechtslage in den einzelnen Bundesländern
In Nordrhein-Westfalen betrug die Sperrfrist in praktisch allen Ballungsgebieten 8 Jahre nach dem Kaufdatum, in den Randgebieten dieser Ballungsräume meist 6 Jahre. Die dortige Kündigungssperrfristverordnung wurde aber zum Jahresende 2006 außer Kraft gesetzt. Am 24. Januar 2012 wurde eine neue Kündigungssperrfristverordnung erlassen: Die Sperrfrist beträgt in Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster 8 Jahre, in einigen anderen Gemeinden 5 Jahre.

In Bayern beträgt die Sperrfrist in den meisten Ballungsgebieten 10 Jahre nach dem Kaufdatum. Dies gilt aber nur für Fälle, in denen die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird. Zieht der Mieter aber in eine Eigentumswohnung zur Miete ein, gelten die regulären gesetzlichen Kündigungsfristen. Begründet liegt dies in der Tatsache, dass der Mieter bereits zum Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung weiß, dass es sich um eine Eigentumswohnung handelt.

In Berlin beträgt die Sperrfrist für das gesamte Stadtgebiet 10 Jahre nach dem Kaufdatum.

In Baden-Württemberg beträgt die Sperrfrist für 44 Städte bzw. Gemeinden des Bundeslandes, unter anderem für Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz, Leimen, Neckarsulm, Rastatt, Ravensburg, Reutlingen, Rheinstetten, Stuttgart, Tübingen, Ulm uvm., eine verlängerte Frist auf fünf Jahre laut Landesverordnung-Verabschiedung vom Sommer 2015.

Reaktionsmöglichkeiten des Mieters
Der Mieter kann, sofern ihm eine Kündigung ausgesprochen wird, nach § 574 BGB Widerspruch erheben. Der Widerspruch bewirkt, dass das Mietverhältnis noch eine Zeit lang fortgesetzt wird, sofern die Kündigung eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Die Kündigung kann rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn der Vermieter eine freie, ähnliche Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage dem Mieter nicht anbietet.

Stellt der Mieter im Nachhinein fest, dass der Eigenbedarf des Vermieters lediglich vorgetäuscht gewesen ist, so stehen ihm grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu. Typische Schadenspositionen sind beispielsweise Umzugs-, Makler- und Renovierungskosten sowie höhere Mietausgaben für die neue Wohnung. Anhaltspunkte für einen Missbrauch können sein:

Überhöhter Bedarf (Single in 8-Zimmer-Penthouse).
Eigenbedarf war bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar.
Vermieter handeln nicht schon dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie einen künftigen Eigenbedarf bei Vertragsschluss mit dem Mieter hätten erkennen können.
Vermieter steht vor Ablauf der Kündigungsfrist eine Alternativwohnung zur Verfügung.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Eigenbedarf_(Mietrecht)