Zivilprozessordnung - ZPO | § 301 Teilurteil

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

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06/03/2018 12:55

Zur Ablehnung eines Antrags zur Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit genügt nicht die Behauptung, es bestünde keine Beschäftigungsmöglichkeit für eine entsprechende Teilzeitkraft – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
21/06/2016 16:56

Eine Stufenklage ist nicht zulässig, wenn sie dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll.
21/06/2016 16:48

Zu den Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB.
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(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d
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published on 25/06/2020 00:00

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published on 01/07/2020 00:00

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