Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
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by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Norbert Bierbach - Fachanwalt für Familienrecht - Partner, 42, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
29/09/2016 22:58
Beim Werkvertrag muss zwar grundsätzlich nicht Ort, Zeit und Umstände behaupteter Vertragsvereinbarungen dargelegt werden.
SubjectsAllgemein
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner v116, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
17/07/2015 12:46
Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schon dann, wenn das Gericht eine seine örtliche Zuständigkeit begründende Norm, auf die sich der Kläger nicht berufen hat, übersieht.
SubjectsZivilprozessrecht
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner v116, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
13/01/2015 16:15
Vereinbarungen, in denen für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften ein von § 29 c I 1 ZPO abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, sind nach § 29 c III ZPO unzulässig.
SubjectsZivilprozessrecht
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner v116, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
12/08/2014 16:18
Eine für Haustürgeschäfte mit Verbrauchern in AGB bestimmte Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes ist als insgesamt unwirksam zu behandeln.
SubjectsAllgemeines
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(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständ
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93 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 25/11/2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL VIII ZR 252/18 Verkündet am: 25. November 2020 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewer
published on 14/07/2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 156/20 vom 14. Juli 2020 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 a) Bei einer Erweiterung der Klage auf zusätzliche Beklagte kann e
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR80/15 Verkündet am: 11. September 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 28/05/2020 12:13
Tenor
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht München bestimmt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung durch den Beklagten zu 1 und darüber,
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