Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2020 - X ARZ 156/20

published on 14/07/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2020 - X ARZ 156/20
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Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 308 O 263/18, 03/12/2019
Hanseatisches Oberlandesgericht, 11 AR 13/19, 25/03/2020

Gericht

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 156/20
vom
14. Juli 2020
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei einer Erweiterung der Klage auf zusätzliche Beklagte kann eine Gerichtsstandsbestimmung
nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nicht erfolgen
, wenn der Kläger von einer bei Klageerhebung bestehenden Möglichkeit
zur Wahl eines für alle späteren Beklagten zuständigen Gerichts keinen
Gebrauch gemacht hat.

b) Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann aber erfolgen
, wenn der Kläger bei Klageerhebung von der Existenz möglicher weiterer
Schuldner der Klageforderung keine Kenntnis hatte und diese auch
nicht ohne wesentliche Schwierigkeiten ermitteln konnte.
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - X ARZ 156/20 - OLG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2020:140720BXARZ156.20.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen
beschlossen:
Zuständiges Gericht ist das Landgericht Hamburg.

Gründe:

1
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten vor dem Landgericht Hamburg als Autorin zweier Bücher im Wege einer Stufenklage mit dem Ziel in Anspruch, das ihr aufgrund von Verträgen mit einer in Berlin ansässigen mittlerweile insolventen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: Schuldnerin) geschuldete Absatzhonorar zu erhalten.
2
Die Klägerin hat ihre Klage anfänglich nur gegen die Beklagte zu 1 gerichtet , die ihren Sitz in Hamburg hatte. Nachdem diese in der Klageerwiderung behauptet hat, nicht - wie von der Klägerin geltend gemacht - Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin zu sein oder Teile von dieser übernommen zu haben, hat sie ihre Klage auf die in Berlin ansässige Beklagte zu 2 erweitert. Diese war Geschäftsführerin der Schuldnerin. Nach Behauptung der Klägerin hat die Beklagte zu 2 den Eindruck erweckt, die Beklagte zu 1 betreibe die Geschäfte der Schuldnerin unter geänderter Firma mit Sitz in Hamburg fort und die Beklagte zu 2 sei deren Verlagsleiterin.
3
Die Klägerin hat ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts unbedingt gestellt, nachdem die Beklagte zu 2 die fehlende örtliche Zuständigkeit gerügt und das Landgericht Hamburg diese gegenüber der Beklagten zu 2 in einem Hinweisbeschluss verneint hat.
4
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hält die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung für gegeben, sieht sich an einer solchen Entscheidung aber durch abweichende Beschlüsse des Oberlandesgerichts München und des Kammergerichts gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
5
II. Die Vorlage ist zulässig.
6
1. Das vorlegende Gericht möchte seiner Entscheidung zugrunde legen , die Ausübung des Wahlrechts (§ 35 ZPO) setze voraus, dass der klagenden Partei bewusst sei oder zumindest sein könnte, überhaupt eine Wahl zu haben. Dies sei nicht der Fall, wenn sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht habe wissen müssen, dass es für die eingeklagte Forderung einen weiteren Schuldner gebe. Für eine Gerichtsstandsbestimmung sprächen in der im Streitfall vorliegenden Konstellation außerdem prozessökonomische Gründe, weil es anderenfalls zu einer Zersplitterung des Prozesses gegen mehrere Anspruchsgegner käme.
7
2. Mit dieser Entscheidung würde das vorlegende Gericht in einer Rechtsfrage jedenfalls von einem Beschluss des Oberlandesgerichts München abweichen, mit dem dieses entschieden hat, dass ein ursprünglich bestehender gemeinsamer besonderer Gerichtsstand einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (in der bis zum 31. März 1998 geltenden, inhaltlich nicht veränderten Fassung) auch dann entgegensteht, wenn dem Kläger die Existenz eines weiteren Streitgenossen im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt gewesen ist (Rpfl. 1978, 185).
8
3. Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass die Divergenz hinsichtlich einer Rechtsfrage besteht, die eine der Voraussetzungen betrifft , nach denen eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt zulässig ist (BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - X ARZ 317/19, NJW-RR 2019, 1181 Rn. 7). Die rechtliche Vorfrage, ob eine Zuständigkeitsbestimmung möglich ist, wenn bei einer subjektiven Klageerwei- terung für den erweiterten Gegenstand des Rechtsstreits zu Beginn des Verfahrens ein gemeinsamer Gerichtsstand begründet gewesen ist, eröffnet ebenfalls das Vorlageverfahren (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 8).
9
III. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
10
1. Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur im Vorfeld einer Klage, sondern auch dann noch erfolgen, wenn bereits Klage erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 16; Beschluss vom 27. November 2018 - X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10).
11
2. Die Beklagten, die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten (Hamburg und Berlin) haben, werden als Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) in Anspruch genommen.
12
a) Für das Vorliegen einer Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO genügt es, wenn die geltend gemachten Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - X ARZ 578/13, NJW-RR 2014, 248 Rn. 9; NJW 2018, 2200 Rn. 12 mwN).
13
Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Die Klägerin nimmt die Beklagten mit einer Stufenklage gemeinsam auf Auskunft, Rechnungslegung und Zahlung der ihr nach den Verlagsverträgen zustehenden Absatzhonorare in Anspruch. Dass sich die anspruchsrelevanten Sachverhalte nicht vollständig decken, ändert nichts daran, dass die Klageforderungen einen im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt betreffen (vgl. BGH, NJW 2018, 2200 Rn. 13).
Darüber hinaus beruhen die Klageforderungen auch auf einem im Wesentlichen gleichartigen Rechtsgrund.
14
b) Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist nicht deshalb gegenstandslos geworden, weil vor dem Landgericht Hamburg bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
15
aa) Die Klage ist schon vor dieser Verhandlung auf die Beklagte zu 2 erstreckt worden, die sich nicht rügelos eingelassen hat. Das Landgericht Hamburg ist daher nicht gemäß § 39 Satz 1 ZPO zuständig geworden.
16
bb) Der Rechtsstreit ist auch noch nicht so weit fortgeschritten, dass vernünftigerweise aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nur eine Entscheidung zu Gunsten des Landgerichts Hamburg in Betracht käme und deshalb von einer echten Bestimmung des zuständigen Gerichts keine Rede sein könnte.
17
Eine entsprechende Zäsur ist etwa erreicht, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte schon sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat (BGH, NJW-RR 2019, 238 Rn. 14).
18
Eine solche Prozesslage ist hier nicht eingetreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg sind im Wesentlichen Vergleichsgespräche geführt worden. Die Parteien haben noch nicht streitig zur Sache verhandelt.
19
3. Dass zu Beginn des Rechtsstreits für beide Beklagten ein gemeinsamer Gerichtsstand in Berlin bestanden hat, steht einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitfall nicht entgegen.
20
a) Die Klägerin hätte die Beklagte zu 1 allerdings auch in Berlin verklagen können, da dort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts begründet war (§ 29 Abs. 1 ZPO).
21
Erfüllungsort für den von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Honorarzahlung sowie der damit in Verbindung stehenden Ansprüche auf Auskunfts- und Rechnungslegung war nach § 269 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 270 Abs. 4 BGB Berlin, wo die Schuldnerin zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses ihren Sitz hatte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - XII ZR 164/04, NJW-RR 2007, 777 Rn. 11 bis 13). Zudem kann ein gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB gesamtschuldnerisch neben dem Veräußerer haftender Erwerber nach den zutreffenden Ausführungen des vorlegenden Gerichts an dem durch den Veräußerer begründeten Erfüllungsort - hier am Verlagssitz in Berlin - verklagt werden (vgl. z.B. BeckOK HGB/Börneke, Stand: 15. April 2020, § 25 Rn. 53; Oetker/Vossler, HGB, 6. Aufl. 2019, § 25 Rn. 57).
22
b) Dies steht einer Gerichtsstandsbestimmung aber nicht entgegen, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Veranlassung hatte , ihre Forderung gegen beide Beklagten geltend zu machen.
23
aa) Bei einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Klage findet eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nur dann statt, wenn ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Ob dies auch in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation gilt, ist umstritten.
24
(1) Nach einer Ansicht, die auch von dem vorlegenden Gericht geteilt wird, ist die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands möglich, wenn der Kläger bei Klageerhebung keine Kenntnis von der Existenz weiterer Schuldner hatte und eine solche durch gebotene Nachforschungen auch nicht hätte haben können (vgl. etwa KG, NJW-RR 2001, 62 [juris Rn. 10]; OLGR Köln 2001, 388; OLG Hamm, MDR 2012, 307 [juris Rn. 22]).
25
(2) Nach anderer Auffassung ist eine Gerichtsstandsbestimmung auch in diesem Fall ausgeschlossen (OLG München, Rpfl. 1978, 185; Bey in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl. 2019, § 36 Rn. 6; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 36 Rn. 17; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 23; wohl auch Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 36 Rn. 63).
26
(3) Des weiteren wird vertreten, bei einer subjektiven Klageerweiterung nach Rechtshängigkeit sei eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stets unabhängig vom Vorliegen eines gemeinsamen Gerichtsstands zulässig (LAG Hamm, NZA-RR 2015, 214, 216 [juris Rn. 23]; BeckOK, ZPO/Toussaint, 35. Edition, Stand: 1. Januar 2020, § 36 Rn. 19 f.).
27
c) Der Senat tritt der erstgenannten Ansicht bei.
28
Die Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen , insbesondere auf der Überlegung, dass es im Interesse der Parteien liegen kann, wenn der Rechtsstreit durch ein einziges Gericht entschieden wird (BGH, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10).
29
Die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung bei Vorliegen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands geht auf die Überlegung zurück, dass eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht notwendig ist, wenn der Kläger von vornherein ein für alle Streitgenossen zuständiges Gericht anrufen kann. Diese Überlegung greift nur dann, wenn der Kläger das für alle Beklagten zuständige Gericht ohne wesentliche Schwierigkeiten ermitteln kann. Dementsprechend lässt der Bundesgerichtshof eine Gerichtsstandsbestimmung zu, wenn der Kläger mehrere Streitgenossen bereits im allgemeinen Gerichtsstand verklagt hat, ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand aber nicht zuverlässig feststellbar ist (BGH, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 11; NJW-RR 2019, 238 Rn. 17).
30
Für Fallgestaltungen, in denen die Klage erst nachträglich gegen einen weiteren Beklagten erweitert worden ist, kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Hätte der Kläger im Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung bereits Anhaltspunkte dafür gehabt, dass es weitere Schuldner gibt, einen gemein- schaftlichen Gerichtsstand aber nicht zuverlässig feststellen können, so wäre ein Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zulässig gewesen. Ein Kläger, der im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht einmal hinreichende Anhaltspunkte für das mögliche Vorhandensein weiterer Schuldner hat, darf nicht schlechter gestellt werden. In Fällen, in denen der Kläger in diesem Zeitpunkt hinreichende Informationen über alle potentielle Schuldner und einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand hat und dennoch an einem anderen Ort Klage erhebt, darf die Zulässigkeit eines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung demgegenüber nicht davon abhängen, ob der Kläger zunächst nur einen oder von Anfang an alle Beklagten in Anspruch genommen hat.
31
d) Im Streitfall hatte der Kläger nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts im Zeitpunkt der Klageerhebung keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorhandensein möglicher weiterer Schuldner.
32
Die Beklagte zu 2 teilte der Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2018 mit, dass sie beschlossen habe, den Verlag umzufirmieren und dieser ab sofort von der Beklagten zu 1 mit Sitz in Hamburg fortgeführt werde. Angesichts dessen konnte und musste die Klägerin nicht davon ausgehen, dass als Schuldner für ihre Honorarforderungen auch die Beklagte zu 2 in Betracht kam. Konkrete Anhaltspunkte dafür ergaben sich erst aus der Klageerwiderung der Beklagten zu 1.
33
4. Der Senat bestimmt das Landgericht Hamburg als zuständiges Gericht.
34
Bei der Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stehen die Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie im Vordergrund. Im Regelfall ist ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen für zuständig zu erklären (BGH, NJW-RR 2019, 238 Rn. 30).
35
Für die antragsgemäße Bestimmung des Landgerichts Hamburg, in dessen Bezirk die Beklagte zu 1 ihren Sitz hat, spricht insofern, dass vor diesem Gericht bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Dem Umstand, dass die Beklagte zu 1 ihre Geschäftsanschrift im Laufe des Verfahrens von Hamburg nach Berlin verlegt hat, kann angesichts dessen keine maßgebende Bedeutung beigemessen werden. Ein Grund, der es für die Beklagte zu 2 unzumutbar erscheinen ließe, den Rechtsstreit in Hamburg zu führen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Bacher Grabinski Hoffmann
Kober-Dehm Rensen
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2019 - 308 O 263/18 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2020 - 11 AR 13/19 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.