Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 34 Zahlung durch Dritte

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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

(1) Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags zustehende Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung, von einem Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat, sowie von einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte.

(2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch wegen der Beträge einschließlich ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Zahlung von Prämien oder zu sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlungen verwendet hat.

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17/12/2014 16:14

Im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit entscheidet grundsätzlich der Versicherer, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.
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published on 21/05/2020 15:59

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 289/14 Verkündet am: 22. Februar 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG §
published on 04/04/2007 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.6.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 32/06 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig voll
published on 22/11/2006 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das am 05.04.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (14 O 113/04) wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckb
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