Strafgesetzbuch - StGB | § 258 Strafvereitelung

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

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30/01/2018 11:55

Die unberechtigte Verweigerung des Zeugnisses kann zur Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen führen, weil der Zeuge Garant für die staatliche Strafrechtspflege ist – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Strafrecht Berlin
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22/12/2017 13:09

Zum Zeitpunkt der Beendigung des Sich-Entfernens vom Unfallort und der versuchten Strafvereitelung des Gehilfen – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Strafrecht Berlin
13/06/2017 10:52

Die Bestimmung einer anderen Person zu einer straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit ist als straflose Anstiftung und nicht als falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren.
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(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, 1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Ta

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der V
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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister
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published on 01/09/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 373/19 vom 1. September 2020 in der Strafsache gegen wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung u.a. ECLI:DE:BGH:2020:010920U1STR373.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzun
published on 22/12/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 165/19 vom 22. Dezember 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt u.a. ECLI:DE:BGH:2020:221220U1STR165.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesger
published on 15/10/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 379/19 vom 15. Oktober 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Betruges zu 2.: Beihilfe zum Betrug ECLI:DE:BGH:2019:151019B3STR379.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gen
published on 28/05/2020 04:35

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Der Klägervertreter hat am 11.05.2016 Klage für die Klägerin erhoben und hierbei als deren Adresse A,
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Annotations

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten...