Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs

Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Erbrecht, Familienrecht

Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - BSP Rechtsanwälte
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt


Steuerrecht, Arbeitsrecht - BSP Rechtsanwälte PartG mbB
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
25 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}

moreResultsText

{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

15/11/2018 16:49

Wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen, darf eine Untersuchungshaft nicht länger als notwendig dauern - BSP Rechtsanwälte, Anwalt für Strafrecht Berlin
25/04/2018 10:23

Das OLG Stuttgart hat den Freispruch eines Verkehrsteilnehmers bestätigt, der im Bußgeldverfahren eine nicht existierende Person in den Anhörungsbogen eintragen ließ – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Strafrecht Berlin
19/03/2018 09:50

Das Unverzüglichkeitsgebot des § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO findet für die Ablehnung von Sachverständigen keine Anwendung – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Strafrecht Berlin
SubjectsAllgemeines
04/01/2018 16:07

Eine Tathandlung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht nur derjenige, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Strafrecht Berlin
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
247 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 28/01/2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 564/19 vom 28. Januar 2021 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2; VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 9 1. Nach den allgemeinen
published on 15/09/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 288/20 vom 15. September 2020 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. ECLI:DE:BGH:2020:150920B3STR288.20.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach
published on 06/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 305/19 vom 6. Februar 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen wegen schwerer Brandstiftung ECLI:DE:BGH:2020:060220U3STR305.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandl
published on 17/06/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 16/20 vom 17. Juni 2020 in dem Ermittlungsverfahren gegen unbekannt (Anschlag vom 19. Februar 2020 in H. ) wegen des Verdachts der Beteiligung an Mord, versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung u. a. hier:
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf...