Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber
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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - Inhaltsverzeichnis
(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.
(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.
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by Rechtsanwalt Rechtsanwältin Dorit Jäger - Partnerin, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
01/12/2016 11:55
Das LAG Berlin-Brandenburg hat über die Klage eines Jobcenters gegen einen Arbeitgeber wegen sittenwidriger Löhne vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes entschieden.
SubjectsArbeitsentgelt / Vergütung
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner v116, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
26/03/2014 13:49
Arbeitgeber, die sittenwidrig geringe Löhne zahlen, sind verpflichtet, dem Jobcenter die an die Arbeitnehmer gezahlten Aufstockungsbeiträge zu erstatten - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen
SubjectsSozialrecht
by Rechtsanwalt Rechtsanwältin Dorit Jäger - Partnerin, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
23/08/2012 11:07
Arbeitgeber muss daher den Differenzbetrag zu einem angemessenen Stundenlohn zahlen-LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 17.04.12-Az:5 Sa 194/11
SubjectsArbeitsentgelt / Vergütung
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Norbert Bierbach - Fachanwalt für Familienrecht - Partner, 42, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
02/06/2011 18:48
Verstirbt ein Arbeitnehmer, kann sei
Subjectsallgemeines
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Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac
Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 28/05/2020 03:22
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Aktenzeichen: Au 3 K 15.198
Im Namen des Volkes
Urteil
1. Dezember 2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1610
.. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsste
published on 27/05/2020 21:54
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.02.2016 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 21.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2013 wird abgewiesen.
published on 27/05/2020 20:32
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.610,90 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Die Zul
published on 27/05/2020 17:07
Tenor
I. Der Bescheid vom 14.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2013 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten
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Annotations
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll...