Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 70

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 70
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Verlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein anderer Berechtigter nach § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes die Entziehung des Rechts, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung mit der Maßgabe entsprechend, daß an Stelle des Antrags nach § 11 dieses Gesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des in § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes bezeichneten Berechtigten tritt.

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(1) Wird dem Eigentümer durch eine Einwirkung nach diesem Gesetz die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht nur vorübergehend unzumutbar erschwert, so kann er die Entziehung des Eigentums am Grundstück verlangen. Treffen diese Voraussetzungen

(1) Der Eigentümer kann eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 verlangen, wenn eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt ist und ihm die Leistung zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung nicht zugemutet werden kann. Das gleiche gilt
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(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vo
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published on 04/06/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufu
published on 11/02/2008 00:00

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 15. November 2006 - DL 10 K 4/06 - wird zurückgewiesen. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tat
published on 14/02/2006 00:00

Tenor Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 22.07.2004 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Vorverfahre
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(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften...