Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 38

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

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20/06/2018 16:35

Das BVerfG hat entschieden, dass Beamtinnen und Beamten in Deutschland auch künftig nicht streiken dürfen – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
25/04/2018 10:09

Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Steuerrecht Berlin
19/06/2017 13:30

Im Rahmen von § 24 Abs. 2 SGB VIII konkurrieren Gleichaltrige von Rechts wegen nicht um zu wenige Kinderkrippenplätze, sondern haben jeweils einen unbedingten Anspruch auf früh-kindliche Förderung.
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published on 09/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 98/19 vom 9. Januar 2020 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 12 Abs. 1 a) Einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes steht n
published on 28/05/2020 07:59

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
published on 28/05/2020 07:57

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verurteilt, die Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern vom ... 04.2013 zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und di
published on 28/05/2020 06:17

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2015 wird hinsichtlich der Oberbürgermeisterwahl in der Landeshauptstadt München vom 16. März 2014 verworfen. Im
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