Grundbuchordnung - GBO | § 15

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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

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29/05/2018 12:02

Eine Voreintragung der Erbengemeinschaft ist nicht erforderlich, wenn Miterben ihre Erbteile im Wege der Abschichtung auf einen Miterben übertragen, der sodann seine Eintragung als Alleineigentümer beantragt – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Erbrecht Berlin
04/01/2018 16:15

Nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs zu bewilligen – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
25/08/2016 09:14

Der Geschäftsführer einer GmbH & Co KG ist in der Phase der Liquidation der Gesellschaft zur alleinigen Vertretung nur berechtigt, wenn die GmbH durch Beschluss zur alleinigen Liquidatorin bestellt wurde.
02/06/2016 10:17

Das Vorkaufsrecht erlischt z.B. bei einer Veräußerung des Grundstücks mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder bei einem Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung.
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(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus and
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal
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published on 28/05/2020 10:10

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 21. Februar 2018 aufgehoben. Gründe I. Der Beteiligte ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.
published on 28/05/2020 09:52

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 3. Dezember 2015 aufgehoben. II. Es ergeht folgende Zwischenverfügung: Es fehlt
published on 28/05/2020 09:40

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 12. Februar 2015 aufgehoben. II. Das Amtsgericht Passau - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Eintragungsanträge vo
published on 28/05/2020 09:37

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 25. August 2015 aufgehoben. II. Das Amtsgericht Passau - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Eintragungsanträge v
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(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der...