Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Mai 2016 - 34 Wx 73/15

originally published: 28/05/2020 09:40, updated: 11/05/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Mai 2016 - 34 Wx 73/15
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Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 12. Februar 2015 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Passau - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Eintragungsanträge vom 4. Februar 2015 nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 12. Februar 2015 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 2. März 2015 zurückzuweisen.

Gründe

Gründe:

I. Im Teileigentumsgrundbuch ist ein 4/1000stel Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Vierfachparker in der Tiefgarage gemäß Aufteilungsplan, gebucht. Als Miteigentümerin zu 1/2 an dieser Einheit ist seit 19.4.2013 die Beteiligte zu 1 eingetragen. Nach der durch Bezugnahme eingetragenen Gebrauchsregelung ist ihrem Miteigentumsanteil die Nutzung der oberen Stellplätze des Vierfachparkers zugewiesen. Mit ihrem hälftigen Miteigentumsanteil ist außerdem das Sondernutzungsrecht an vier im Freien gelegenen Stellplätzen verbunden.

Das Eigentum an dem angrenzenden Nachbargrundstück teilte die Beteiligte zu 1 als damalige Alleineigentümerin mit notarieller Erklärung vom 30.5.2014 in der Weise auf, dass sieben Miteigentumsanteile, verbunden jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, gebildet wurden. Nach dem Verkauf von sechs dieser Wohnungen übertrug die Beteiligte zu 1 gemäß notarieller Urkunde vom 25.7.2014 die Hälfte ihres oben genannten Miteigentumsanteils (mithin einen 1/4-Anteil) an dem mit dem Sondereigentum am Vierfachparker verbundenen Teileigentum auf die „Wohnungseigentümergemeinschaft Dr.-H.-Straße“ - der Beteiligten zu 2 -, bestehend aus der Beteiligten zu 1 und den bei der Beurkundung anwesenden und im eigenen Namen sowie im Namen der (künftigen) Gemeinschaft auftretenden Wohnungskäufer. Die Urkundsbeteiligten wiesen dem Viertel-Anteil das Recht zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung des Stellplatzes „links oben“ im Vierfachparker sowie der vier im Freien gelegenen Stellplätze zu (Ziff. I. 5). Das Recht zur ausschließlichen Nutzung des weiteren Stellplatzes „rechts oben“ im Vierfachparker sollte bei dem nicht verkauften Viertel-Anteil der Beteiligten zu 1 verbleiben.

Des Weiteren trafen die Urkundsbeteiligten eine „Vereinbarung zur Nutzung des Vertragsobjekts“ (Ziff. X). Bezugnehmend auf die Regelung in der Gemeinschaftsordnung (dort Ziff. XVII), wonach die für das Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft erworbenen Stellplätze einzelnen Wohnungseigentümern entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können, ordneten sie den veräußerten Wohnungseigentumseinheiten das unbefristete Recht zur Nutzung konkreter Stellplätze zu, „wie wenn er (sc. der Nutzungsberechtigte) Sondereigentümer des entsprechenden Stellplatzes wäre“; für die Nutzungszuweisung hatten die Erwerber der jeweils begünstigten Wohnung ein Entgelt in Höhe des anteiligen Kaufpreises zu entrichten, und zwar unmittelbar an die Beteiligte zu 1.

Außerdem verband die Beteiligte zu 1, bezugnehmend auf eine Ermächtigung in der Gemeinschaftsordnung, das Sondereigentum an der nicht übertragenen Wohnung mit dem Sondernutzungsrecht an zwei weiteren Stellplätzen im Freien (Ziff. XI).

Am 4.2.2015 beantragte der Notar gemäß § 15 GBO und namens der Urkundsbeteiligten aufgrund erteilter Vollmacht (Ziff. VIII), gemäß der von ihm namens der Beteiligten zu 1 am 3.2.2015 urkundlich erklärten Bewilligung zur Eigentumsumschreibung in das Grundbuch einzutragen:

- die Auflassung des Viertel-Anteils an die Wohnungseigentümergemeinschaft unter gleichzeitiger Löschung der (für die GbR, bestehend aus den Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft) eingetragenen Vormerkung,

- die Sondernutzungsrechte gemäß Ziff. XI der Urkunde und

- die sonstigen noch nicht vollzogenen Bewilligungen gemäß Urkunde vom 25.7.2014, mithin die Zuweisung der Sondernutzungsrechte nach Ziff. I. 5 zum übertragenen Viertel-Anteil.

Mit Beschluss vom 12.2.2015 hat das Grundbuchamt die Eintragungsanträge zurückgewiesen mit der Begründung, der Inhalt der Urkunde sei nicht eintragungsfähig. Trotz Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft könne diese kein (Mit-)Eigentum an einer Teileigentumseinheit erwerben. Ein solcher Erwerb diene nicht der Verwaltung, sondern der Entstehung gemeinschaftlichen Eigentums und überschreite daher die der Gemeinschaft durch das Gesetz (§ 10 Abs. 6 WEG) gezogenen Grenzen für den Erwerb von Rechten und die Eingehung von Pflichten. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, könne die Wohnungeigentümergemeinschaft Eigentum jedenfalls nur im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung erwerben. Diese Beurteilung könne jedoch nicht Aufgabe des Grundbuchamts sein.

Gegen die Entscheidung richtet sich die Beschwerde, mit der der Notar den Eintragungsantrag weiter verfolgt. Auf die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung komme es hier nicht an, weil der Grundbesitzerwerb auf der übereinstimmenden Willensbildung aller Mitglieder der erwerbenden Gemeinschaft beruhe. Der teilrechtsfähige Verband der Wohnungseigentümer könne Eigentum erwerben, auch an Grundbesitz außerhalb der Wohnanlage.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Zum Beschwerdegericht hat der beurkundende Notar noch die beglaubigte Abschrift des Urkundsnachtrags vom 2.11.2015 gereicht. Darin werden die Bezeichnung der erwerbenden Wohnungseigentümergemeinschaft konkretisiert (Ziff. II) und die Auflassung an den Verband bestätigt sowie die Eintragung des Eigentumsübergangs (erneut) bewilligt und beantragt (Ziff. III. 4).

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses können die nach § 16 Abs. 2 GBO verbundenen Eintragungsanträge nicht zurückgewiesen werden.

1. Gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags findet die unbeschränkte Beschwerde statt, § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO. Die Beteiligten, in deren Namen der Notar das Rechtsmittel eingelegt hat, sind auch beschwerdebefugt, § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO, weil zugunsten der Beteiligten zu 2 die beantragte Eintragung erfolgen soll und das Recht der Beteiligten zu 1 von der Eintragung betroffen ist. Die Beteiligungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband folgt - als doppelrelevante Tatsache - aus der Erwerberstellung, deren Eintragung in das Grundbuch mit der Beschwerde weiterverfolgt wird, § 8 Nr. 2 FamFG.

2. Das danach zulässige Rechtsmittel ist auch begründet.

a) Der teilrechtsfähige Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft kann Eigentum an unbeweglichen Sachen erwerben.

Die Eigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ihr nach § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG zuerkannten Rechtsfähigkeit, somit „im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums“, sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber Wohnungseigentümern Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Auch § 10 Abs. 7 WEG sieht die Möglichkeit des Erwerbs von Sachen - ohne Differenzierung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen - und Rechten als Maßnahme der Verwaltung vor. Die gesetzliche Kompetenzbeschränkung auf die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums steht dem Erwerb unbeweglichen Eigentums durch den teilrechtsfähigen Verband nicht entgegen (BGH V ZR 75/15, juris). Ein solcher Immobilienerwerb berührt nicht die sachenrechtliche Grundlage der Eigentümergemeinschaft, denn durch ihn entsteht nicht Gemeinschaftseigentum, sondern in das Verwaltungsvermögen des Verbands fallendes Verbandseigentum.

Die Rechtsfähigkeit des Verbands ist zwar nicht umfassend ausgestaltet, sondern bleibt auf diejenigen Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen (BGH a. a. O.; BGHZ 163, 154/177). Im Hinblick auf den weit zu verstehenden Verwaltungsbegriff (BGH NJW 2015, 3713 Rn. 11) und mit Blick auf das Erfordernis des Schutzes des Rechtsverkehrs (V ZR 75/15 Rn. 27) scheitert ein Immobilienerwerb allerdings erst dann an fehlender Beschluss- oder Vereinbarungskompetenz (V ZR 75/15 Rn. 17) der Wohnungseigentümer, wenn der Erwerb offenkundig keine Maßnahme der Verwaltung darstellt (V ZR 75/15 Rn. 27).

b) Nach diesen Grundsätzen kann die Beteiligte zu 2 Inhaberin des gegenständlichen Viertel-Anteils sein und als Miteigentümerin eingetragen werden.

Den Gegenstand des Erwerbs bildet zwar ein Bruchteil an dem Teileigentum, das seinerseits als besonders ausgestaltetes Miteigentum nach Bruchteilen angelegt ist (BGHZ 150, 109/114; 108, 156/160; Weitnauer/Briesemeister WEG 9. Aufl. vor § 1 Rn. 25 ff., 28). Als solcher ist er aber seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig und unterliegt daher den Regeln des Eigentums, soweit sich nicht aus Sinn und Zweck der in Rede stehenden sachenrechtlichen Norm etwas anderes ergibt (BGHZ 115, 1/7; NJW 2007, 2254/2255). Die Fähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Erwerb von Miteigentum nach Bruchteilen (hier an Teileigentum), § 1008 BGB, ist deshalb nicht anders zu beurteilen als die Fähigkeit zum Erwerb des Vollrechts selbst.

Offen bleiben kann hier, ob das Grundbuchamt mit Blick auf die Beschränkung der Rechtsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften auf Verwaltungsmaßnahmen (§§ 20 ff. WEG) und das Legalitätsprinzip (Demharter GBO 30. Aufl. Einl. Rn. 1) den Verwaltungscharakter des Erwerbsgeschäfts und damit auch der Eintragungsbewilligung im Einzelfall zu prüfen hat (siehe Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT V Rn. 313c m. w. N.). Dass der Eigentumserwerb durch die Beteiligte zu 2 der Sicherung ausreichender Stellplatzflächen für die Wohnanlage dient und daher eine Verwaltungsmaßnahme im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG darstellt, geht aus dem Inhalt der Urkunde (insbesondere Ziff. X) hervor und kann - wenn auch nicht belegt durch öffentliche Urkunden (§ 29 Abs. 1 GBO) - im Rahmen der freien Beweiswürdigung als nachgewiesen angesehen werden (vgl. BayObLG Rpfleger 1975, 95/96 sowie Senat vom 4.2.2009, 34 Wx 114/08 = MittBayNot 2009, 222 und vom 18.5.2015, 34 Wx 116/15, juris Rn. 31 jeweils zum Nachweis der Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde; Demharter § 29 Rn. 63).

Auch auf die Frage, ob das Grundbuchamt die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsmaßnahme prüfen muss (siehe Bauer/von Oefele a. a. O.), kommt es für die Entscheidung nicht an. Weil der Erwerb hier auf einem allstimmigen Willensentschluss der Wohnungseigentümer beruht, greift die für Mehrheitsbeschlüsse geltende Beschränkung auf Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3 WEG ohnehin nicht.

3. Für die weitere Sachbehandlung wird noch - unverbindlich - darauf hingewiesen, dass die gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG an die Bezeichnung des Verbands zu stellenden Anforderungen mit der Angabe der postalischen Anschrift gemäß Nachtragsurkunde vom 2.11.2015 erfüllt sein dürften (vgl. Bärmann/Suilmann WEG 13. Aufl. § 10 Rn. 214).

Rechtlich in Vollzug gesetzt ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn nach Anlegung der Wohnungsgrundbücher neben dem teilenden Eigentümer der erste Wohnungseigentumserwerber im Grundbuch eingetragen wird (BGHZ 177, 53 Rn. 12). Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kann die Gemeinschaft unter ihrer Bezeichnung gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG als teilrechtsfähiger Verband in das Grundbuch eingetragen werden (so bereits BGH NJW 2005, 2061/2065 - Zwangshypothek). Auf die am 2.11.2015 bestätigte Auflassung und Bewilligung der Eigentumseintragung wird hingewiesen. Auf die bisher nicht höchstrichterlich entschiedenen Fragen, ob auch der werdenden Gemeinschaft (vgl. BGHZ 177, 53 Rn. 14; Bärmann/Suilmann § 10 Rn. 16 f.) Teilrechtsfähigkeit im Außenverhältnis zukommt (vgl. BGH ZfIR 2016, 237/238 Rn. 7 f. mit Anm. Dötsch; Lehmann-Richter in Riecke/Schmid WEG 4. Aufl. § 10 Rn. 39 f.; Bärmann/Suilmann § 10 Rn. 205 je m. w. N.) und nach welchen Regeln sich gegebenenfalls der Übergang von Rechten (und Pflichten) von der werdenden Gemeinschaft auf den Verband vollzieht, dürfte es deshalb für die weitere Bearbeitung des Eintragungsantrags genauso wenig ankommen wie auf die Frage, ob bei Auflassung am 25.7.2014 die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits als werdende Gemeinschaft entstanden war und wie dies - insbesondere der dafür erforderliche Besitzübergang - in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen werden könnte.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei
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published on 22/05/2020 00:40

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Annotations

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Beteiligtenfähig sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.