Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96

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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - BSP Rechtsanwälte
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22/11/2017 09:34

Großeltern können für ihr Enkelkind Kindergeld erhalten, wenn das Kind überwiegend im Haushalt der Großeltern betreut und versorgt wird – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Familienrecht Berlin
30/10/2013 10:36

Ein Vorsteuerabzug aus von Spielervermittlern erteilten Rechnungen setzt voraus, dass der Verein Empfänger der in Rechnung gestellten Leistungen ist.
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(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über di
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(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen. (2) Absatz 1 gilt nicht,1.soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger gena
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published on 28/05/2020 06:55

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob die für die Streitjahre 2006 und 2007 festgesetzten Gewerbesteuernachforderungen die
published on 28/05/2020 03:31

Tenor 1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 18. Mai 2017 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer der Klägerin auf 28.389.570,- € herabgesetzt wird. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urte
published on 27/05/2020 21:32

Tatbestand I. Die Klägerinnen, zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), führen das Verfahren als ausgeschiedene Gesellschafterinnen der mittlerweile gelöschten … (nachfolgend: X-KG). Die X-KG wurde mit Vertrag v
published on 27/05/2020 20:56

Tenor 1. Die Haftungssummen werden unter Änderung der Haftungsbescheide vom 23. Januar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2015 auf 7.483,03 € (IV/2001), 6.700,77 € (2002), 10.227,37 € (2003
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