Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

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06/11/2017 09:46

Sind die Ehegatten Eigentümer eines gemeinsamen Hauses, hat grundsätzlich jeder von ihnen das Recht, das Haus mitzubenutzen – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Familienrecht Berlin
14/07/2016 14:23

Mit der vertraglichen Verpflichtung, Hinterliegern fortwährend die Durchfahrt auf einem Grundstück zu gestatten, entsteht ein Dauerschuldverhältnis mit einer Dauerverpflichtung.
24/05/2012 16:14

eine Regelung der zeitweise begrenzten Nutzung des beim getrennt lebenden Ehegatten verbliebenen Hundes ist unzulässig-OLG Hamm vom 25.11.10-Az:II-10 WF 240/10
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(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann
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published on 09/06/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 142/18 Verkündet am: 9. Juni 2020 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamt der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 28/05/2020 04:16

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 15.12.2016, Az. 14 O 2053/16, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 05.10.2017, Az. 23 U 239/17, in Ziff. I und IV wie f
published on 27/05/2020 23:33

Tenor I. Auf die Berufungen der Parteien wird das End- und Teilvorbehaltsurteil des Landgerichts München II vom 14.02.2017, Az. 12 O 3396/16, in Ziffern 1 und 2 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird
published on 27/05/2020 21:38

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten wird als unzulässig verworfen. II. Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Gründe I. Der Beteiligte zu 1 ist Miteigentümer zu ½ von bebautem Gru
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