Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

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Erbrecht, Familienrecht

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published on 27/05/2020 21:53

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 14. März 2016 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Antragstellerin und der Ant
published on 27/05/2020 20:32

Tenor 1. Die am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes Bad Bergzabern (Heiratsregister Nr. ...) geschlossene Ehe wird geschieden. 2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinand
published on 27/05/2020 17:59

Tenor 1. Die am 18.07.1996 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Kirchhain (Heiratsregister Nr. 40/1996) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts de
published on 27/05/2020 16:05

Tenor 1. Der Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller
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