Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 10. Mai 2016 - 7 WF 550/16

originally published: 27/05/2020 21:53, updated: 10/05/2016 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 10. Mai 2016 - 7 WF 550/16
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 14. März 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind thailändische Staatsangehörige. Sie haben am 9. Oktober 1988 vor der Königlich Thailändischen Botschaft in B… die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin lebt in Nürnberg, der Antragsgegner lebt wieder in Thailand. Die letzte gemeinsame Ehewohnung war in Nürnberg. Am 10. September 2009 wurde die Ehe vor dem Königlich Thailändischen Generalkonsulat in F… geschieden und die Scheidung im dortigen Scheidungsregister eingetragen.

Die Antragstellerin hat am 17. Februar 2016 Scheidungsantrag und Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren gestellt. Sie trägt vor, die Eheleute lebten seit 2008 getrennt. Sie habe bei der Vorbereitung ihrer geplanten Wiederverheiratung vom Standesamt Nürnberg erfahren, dass ihre Scheidung vom Antragsgegner in Deutschland wegen Art 17 Abs. 2 EGBGB nicht wirksam sei. Es müsse daher in Deutschland ein erneutes (gerichtliches) Scheidungsverfahren durchgeführt werden. Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 14. März 2016 den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es auf einen gerichtlichen Hinweis vom 19. Februar 2016 verwiesen, in dem es ausgeführt hatte, es sei von einer im Ausland durchgeführten Scheidung auszugehen. Es müsse daher zunächst ein Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG durchgeführt werden. Erst wenn dieses negativ ausgefallen sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Ehe tatsächlich nicht bereits geschieden sei. Gegen diesen Hinweis hatte die Antragstellerin eingewandt, die Scheidung sei im Inland erfolgt; es handle sich um eine nach deutschem Recht unwirksame Privatscheidung, auch wenn sie unter Mitwirkung einer Behörde vollzogen worden sei und den Voraussetzungen des fremden (thailändischen) Scheidungsstatuts entspreche. Gegen den am 18. März 2016 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin ebenfalls am 18. März 2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das Amtsgericht gehe fälschlich von einer im Ausland durchgeführten Scheidung aus. Mit Beschluss vom 20. April 2015 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Es führt aus, dass eine thailändische Botschaft oder ein thailändisches Konsulat als thailändisches Hoheitsgebiet anzusehen seien. Doch auch wenn eine Scheidung im Inland angenommen werde, so sei diese in entsprechender Anwendung von § 107 FamFG einer „Unwirksamkeitsfeststellung“ zu unterziehen, da eine ausländische Behörde mitgewirkt habe.

II. Die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) ist zulässig. Sie ist im Ergebnis jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung versagt, die Antragstellerin müsse zunächst die Unwirksamkeit der vor dem Königlich Thailändischen Konsulat durchgeführten und dort registrierten Scheidung der Beteiligten im Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG feststellen lassen.

Verfahrenskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das beabsichtigte Scheidungsverfahren kann nur dann mit Erfolg durchgeführt werden, wenn die Ehe, die geschieden werden soll, rechtlich noch besteht (Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Auflage, Rdnr. 1 zu § 1564 BGB). Diese Voraussetzung hat die Antragstellerin, die insoweit darlegungspflichtig ist, nicht hinreichend dargetan, so dass das Amtsgericht zu Recht von (derzeit) fehlender Erfolgsaussicht des Scheidungsantrags ausgegangen ist.

Zutreffend hat das Amtsgericht dargelegt, dass das Gericht die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der vor der Königlich Thailändischen Botschaft durchgeführten und dort registrierten Scheidung nicht selbst inzident prüfen darf, sondern insoweit (ausschließlich) das Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG durchzuführen ist. Zwar ist die Ansicht der Antragstellerin richtig, dass die Scheidung vor dem Königlich Thailändischen Generalkonsulat in F…eine Inlandsscheidung ist. Weder das Gelände einer Botschaft noch das eines Konsulats ist nach den Regelungen des modernen Völkerrechts Staats- oder Hoheitsgebiet des Entsendestaates (Winkler von Mohrenfels in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, Rdnr. 13 zu Art 17 EGBGB, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Es handelt sich um Staatsgebiet des Empfangsstaates, das allerdings gemäß Art 22 WÜD (Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961) als „unverletztlich“ gilt und vor Durchsuchungs- und Vollstreckungsmaßnahmen geschützt ist.

Zutreffend ist ebenso die Darlegung der Antragstellerin, dass eine Ehe im Inland gemäß Art 17 Abs. 2 EGBGB nur durch ein Gericht geschieden werden kann; die Mitwirkung einer ausländischen Behörde, die nach dem ausländischen Scheidungsstatut zur Durchführung der Scheidung befugt wäre, genügt nicht (z. B. BGH IVb ZB 718/80 zu einer von der thailändischen Botschaft geschiedenen Ehe). Die vor dem Königlich Thailändischen Konsulat in F…durchgeführte und dort registrierte Ehescheidung ist also gemäß Art 17 Abs. 2 EGBGB in Deutschland rechtlich nicht wirksam. Das Amtsgericht ist jedoch gehindert, die Unwirksamkeit der Scheidung selbst inzidenter in einem vor ihm geführten Scheidungsverfahren festzustellen, da hierfür das Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG als ausschließlicher Prüfungsweg einzuschlagen ist. Eine eigenständige Beurteilung als Vorfrage ist dem Amtsgericht entzogen ( Zöller-Geimer ZPO, 31. Auflage, Rdnr. 7 zu § 107 FamFG). Es ist davon auszugehen, dass § 107 FamFG entgegen seinem Wortlaut nicht nur für eine „im Ausland“ vollzogene Scheidung Anwendung findet, sondern analog auch für eine im Inland vollzogene Scheidung, wenn eine ausländische Behörde an der Scheidung mitgewirkt hat. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 14. Oktober 1981, Az. IVb ZB 718/80, seine Auffassung hinsichtlich der analogen Anwendung des damaligen Art. 7 FamRÄndG für im Inland vorgenommene Scheidungen unter Mitwirkung einer ausländischen Behörde damit begründet, dass auch in diesem Fall dieselben Erwägungen gälten, auf denen die Einführung des Anerkennungsverfahrens beruhe. Es müsse auch in diesen Fällen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vorgebeugt werden, eine rasche und verbindliche Entscheidung ermöglicht werden und durch die Konzentration der Feststellungskompetenz gewährleistetet werden, dass die auftretenden Fragen von erfahrenen und sachkundigen Spezialisten beurteilt würden. .§ 107 FamFG hat die Regelungen des Art. 7 FamRÄndG im Wesentlichen übernommen und nimmt ebenso wie dieser auf Entscheidungen „im Ausland“ Bezug. Ob die Problematik der Inlandsscheidungen unter Beteiligung einer ausländischen Behörde im Gesetzgebungsverfahren gesehen wurde, lässt sich den Gesetzesmaterialien, insbesondere der Bundestagsdrucksache 16/6308, nicht entnehmen. Soweit ersichtlich, sind Entscheidungen zu diesem Problemkreis nach Inkrafttreten des FamFG noch nicht ergangen; die Literatur beruft sich weitgehend auf die Entscheidung BGH IVb ZB 718/80 (z. B. Winkler von Mohrenfels in Münchener Kommentar zum BGB, Rdnr. 13 zu Art 17 EGBGB sowie Rdnr 92 f zu Art 17a EGBGB; von Milczewski in Bahrenfuss, FamFG, 2. Auflage 2013, Rdnr. 20 zu § 107 FamFG; Palandt-Thorn, BGB, 75. Auflage, Rdnr. 7 zu Art 17 EGBGB), ohne auf die Problematik der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung einzugehen.

Es bestehen zwar durchaus Bedenken, einen Analogieschluss, der zu einem früher geltenden Rechtszustand ergangen ist, auf eine gesetzliche Neuregelung anzuwenden, die trotz einer seit langem bekannten Problematik erneut dieselbe Wortwahl trifft Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch die erneute Aufnahme der Voraussetzung, dass die Entscheidung „im Ausland“ ergangen sein muss, in die gesetzliche Neuregelung des § 107 FamFG, im Inland vollzogene Scheidungen unter Beteiligung einer ausländischen Behörde ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des § 107 FamFG herausnehmen wollte. Die Gesetzesmaterialien lassen nicht den Schluss zu, dass die Problematik im Gesetzgebungsverfahren erkannt wurde und eine ausdrücklich abschließende Regelung beabsichtigt war, die einer Analogie nicht mehr zugänglich wäre. Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung VIb 718/80 dargelegte Problematik besteht auch nach der gesetzlichen Neuregelung unverändert fort. Es besteht nach wie vor das Bedürfnis, durch das Feststellungsmonopol der Justizverwaltungen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vorzubeugen. Die Mitwirkung einer ausländischen Behörde bei einer Ehescheidung birgt auch immer in gewissem Umfang einen Rechtsschein der Wirksamkeit, zumal nicht selten auch der konstitutive Teil der Scheidung im Ausland vorgenommen oder dort wiederholt wird und zudem auch die Abgrenzung zwischen „Gericht“ und „sonstiger Behörde“ in anderen Rechts- und Staatsordnungen nicht immer so klar und eindeutig gezogen werden kann wie im deutschen Rechtssystem.

Die Antragstellerin muss also, bevor sie einen Scheidungsantrag bei einem deutschen Gericht stellen kann, erst das Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG durchführen. Erst wenn die Unwirksamkeit der Scheidung vor dem Königleich Thailändischen Generalkonsulat festgestellt ist, kann sie mit Aussicht auf Erfolg einen Scheidungsantrag bei einem deutschen Gericht stellen und dafür auch Verfahrenskostenhilfe erhalten, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vorliegen.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Annotations

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.