Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche

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Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Inhaltsverzeichnis

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

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09/11/2016 11:02

Nach § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO LSA müssen Balkone von an der Grundstücksgrenze errichteten Gebäuden seitlich keine eigenen Abstandsflächen einhalten.
28/07/2016 10:52

Grundsätzlich müssen auch Dachterrassen, ohne eine entsprechende Nachbarzustimmung, einen Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2,50 m freihalten - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
21/07/2016 10:40

Bauteile und Wände, die nicht unter die Privilegierung des § 5 Abs. 6 LBO fallen, bilden eigenständige Wandabschnitte, für die - isoliert - die erforderlichen Abstandsflächentiefen einzuhalten sind.
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(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w
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published on 28/05/2020 10:46

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
published on 28/05/2020 10:32

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 2014, Az.: ..., verpflichtet, über den Bauantrag der Kläger vom 3. Juli 2014 nach Plan-Nr. ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbesc
published on 28/05/2020 10:32

Tenor I. Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. B 48 „Südlich der L. Straße und östlich der L.“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 5. Dezember 2013, wird für unwirksam erklärt. II.
published on 28/05/2020 10:18

Tenor I. Der Vorbescheid des Landratsamtes ... vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. D
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(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch...
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen...