Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Aug. 2016 - M 12 K 16.1640

originally published: 27/05/2020 11:10, updated: 18/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Aug. 2016 - M 12 K 16.1640
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge.

Die am ... geborene Klägerin war ... beim Medizinischen Dienst ... Wegen gesundheitlicher Probleme wurde die Klägerin zum 1. Oktober 1999 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 10. September 1999 wurden ihre Versorgungsbezüge festgesetzt auf 6.633,13 DM/Monat. Mit Schreiben vom ... November 1999 teilte die Klägerin der Bezirksfinanzdirektion Regensburg mit, dass sie von der Bayerischen Ärzteversorgung vom 1. Oktober 1999 an ein Ruhegeld von 558,40 DM monatlich bewilligt bekommen habe. Dies sei nicht anrechnungspflichtig, weil sie zur Erlangung dieses Ruhegeldes jahrelang freiwillig in die Bayerische Ärzteversorgung einbezahlt habe.

Die Bayerische Ärzteversorgung übersandte mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 der Bezirksfinanzdirektion Regensburg den Mitgliedschaftsverlauf der Klägerin.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2000 teilte die Bayerische Ärzteversorgung der Bezirksfinanzdirektion Regensburg mit, die Klägerin sei bei ihr vom 1. April 1960 bis 31. Mai 1963 Pflichtmitglied gewesen. Mit Ablauf des 31. Mai 1963 habe die Mitgliedschaft geendet. Die Klägerin habe seinerseits satzungsgemäß eine Beitragsrückgewähr in Höhe von 20% der geschuldeten Beiträge erhalten. Mit Auszahlung der Beitragsrückgewähr seien die gegenüber der Bayerischen Ärzteversorgung aus der Zeit erworbenen Versorgungsanwartschaften erloschen. Es bestehe daher für diese Zeit kein Ruhegeldanspruch gegenüber der Bayerischen Ärzteversorgung. Wie der Fotokopie des Schreibens des Bundesministeriums des Innern vom 10. November 1999 an die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V., der auch die Bayerische Ärzteversorgung angehöre, entnommen werden könne, dürfe die von der Bayerischen Ärzteversorgung gewährte Beitragsrückerstattung nicht zu einer Verminderung der Beamtenpension gemäß § 55 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) führen.

Mit Schreiben vom ... August 2000 teilte die Klägerin der Bezirksfinanzdirektion Regensburg mit, in der Ruhensberechnung vom 7. Juli 2000 sei eine monatlich anzusetzende Rente von 108,87 DM berücksichtigt worden. Eine Begründung ergebe sich nicht. Die Bezirksfinanzdirektion Regensburg teilte der Klägerin mit, wegen des Bezugs eines Ruhegeldes von der Bayerischen Ärzteversorgung sei eine Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG (führe zu einem Ruhensbetrag) durchzuführen. In den nächsten Tagen werde ein schriftlicher Bescheid mit sämtlichen Berechnungen ergehen.

Mit Bescheid vom 24. September 1999 wurde die ruhegehaltsfähige Dienstzeit aufgrund von Ermessensvorschriften (§ 85 Abs. 3 BeamtVG) berechnet. Es wurde eine ansetzbare Versorgungsleistung in Höhe von 170,26 DM angesetzt.

Mit Schreiben vom ... August 2000 monierte die Klägerin die Berechnung im Bescheid vom 24. September 1999, insbesondere die Anwendung der sog. Ermessensrichtlinien. Mit Schreiben vom ... September 2000 teilte sie allerdings mit, sie habe inzwischen die Ermessensrichtlinien erhalten und nehme ihre Einwendungen gegen den Bescheid zurück.

In den Jahren 2000 bis 2010 teilte die Klägerin dem Beklagten immer mit, um wie viel sich das Ruhegeld aus der Bayerischen Ärzteversorgung erhöht hat.

Mit Schreiben vom ... Januar 2010 teilte die Klägerin dem Landesamt für Finanzen mit, sie habe mit Schreiben vom ... Oktober 2009 einen Antrag auf Rück- und Neuvornahme der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge gestellt. Möglicherweise sei ihr Antrag verlorengegangen, deshalb stelle sie ihn erneut.

Das Landesamt für Finanzen übersandte dem Medizinischen Dienst ein Schreiben vom 23. Februar 2010 mit dem Inhalt, dass der Festfestsetzungsbescheid vom 7. August 2000 nicht zurückgenommen wird.

Mit Schreiben vom ... September 2010 beantragte die Klägerin erneut die Neuvornahme der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge.

Die Deutsche Rentenversicherung teilte dem Landesamt für Finanzen am 25. Oktober 2010 mit, dass die Klägerin die Anrechnung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (für die am ... 1960 und ... 1962 geborenen Kinder) in der gesetzlichen Rentenversicherung geltend mache. Sie bat mitzuteilen, ob Kindererziehungsleistungen im Rahmen der Beamtenversorgung anerkannt würden.

Mit Bescheid vom 4. April 2011 erließ der Medizinische Dienst ... einen Bescheid folgenden Inhalts: Der Festsetzungsbescheid vom 10. September 1999 wird nicht zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 fragte das Landesamt für Finanzen bei der Deutschen Rentenversicherung nach, ob die Klägerin von dort eine Rente bezieht.

Die Deutsche Rentenversicherung übersandte dem Landesamt für Finanzen in Regensburg mit Schreiben vom 10. August 2011 den Versicherungsverlauf der Klägerin und die aktuelle Rentenhöhe. Beigefügt war eine Rentenbezugsbescheinigung der Deutschen Rentenversicherung an die Klägerin, wonach sie seit 1. Mai 2000 (Rentenbeginn) Anspruch auf die monatliche Regelaltersrente in Höhe von 160,07 Euro hat.

Die Klägerin teilte am ... Dezember 2011 dem Landesamt für Finanzen mit, dass ihre Versorgung aus der Bayerischen Ärzteversorgung ab 1. Januar 2012 um 7,03 Euro auf 358,65 Euro erhöht wird.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 bat das Landesamt für Finanzen die Deutsche Rentenversicherung um Überlassung eines Abdrucks des Rentenbescheides vom 29. Juni 2000 mit sämtlichen Anlagen und um Überlassung des Abdrucks des letzten Änderungsrentenbescheides. Des Weiteren sei der Pensionsbehörde unklar, warum die Altersrente ab 1. April 2008 neu berechnet worden sei. Es solle auch noch der Zeitraum mitgeteilt werden, in welchem die gesetzliche Rente ausschließlich aufgrund des begründeten Versorgungsausgleichs gezahlt worden sei.

Mit Schreiben vom ... Januar 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass der Anpassungszuschlag in der Bayerischen Ärzteversorgung zum 1. Januar 2012 7,03 Euro beträgt.

Die Deutsche Rentenversicherung übersandte dem Landesamt für Finanzen am 18. Januar 2012 den Bescheid vom 29. Juni 2000 sowie sämtliche Bescheide aus dem Jahr 2011. Aufgrund der Neufeststellung der Rente mit den anrechenbaren Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten sei der Bescheid vom 4. Juli 2011 und vom 4. August 2011 erteilt worden. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 sei der Beitragszuschuss zur Rente gewährt worden. Warum die Altersrente ab 1. April 2008 neu festgestellt worden sei, sei aus dem Bescheid vom 4. Juli 2011 ersichtlich (Seite 2 des Bescheides). Die gesetzliche Rente sei ab Rentenbeginn, also ab 1. Mai 2000, ausschließlich aufgrund des begründeten Versorgungsausgleichs gezahlt worden.

Mit Rentenbescheid vom 4. Juli 2011 wurde die Regelaltersrente der Klägerin neu festgesetzt. Die Rente begann am 1. Mai 2000. Für die Zeit ab 1. August 2011 seien laufend monatlich 61,79 Euro bezahlt worden. Für die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. Juli 2011 ergebe sich eine Überzahlung von 1.432,03 Euro. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten. In der Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Rente werde unter Berücksichtigung der Zeit vom ... Oktober 1960 bis 30. September 1970 neu festgestellt. Der Rentenbescheid vom 29. Juni 2000 werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. April 2008 zurückgenommen. Eine Rücknahme des Rentenbescheides hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit vor dem 1. April 2008 sei ausgeschlossen. Sofern sich ein bestandskräftiger Rentenbescheid deshalb als rechtswidrig erweise, weil eine Rechtsvorschrift im Nachhinein durch eine ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anders ausgelegt werde als durch die Rentenversicherungsträger, sei die Rücknahme des Rentenbescheides auf die Zeit ab Beginn des Kalendermonats nach dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beschränkt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 100 Abs. 4 SGB VI). Hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten für von der Versicherungspflicht befreite Personen sei aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 31. Januar 2008 (Az: B 13 R 64/06/R) eine ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im vorgenannten Sinn gegeben. Das Urteil sei durch Zustellung an die Verfahrensbeteiligten am 17. März 2008 verkündet, so dass sich als Beginn des Kalendermonats nach dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung und damit als Zeitpunkt, von dem an der Rentenbescheid zurückzunehmen war, der 1. April 2008 ergeben habe.

Mit Bescheid vom 4. August 2011 wurde für die Zeit ab 1. September 2011 eine Regelaltersrente von 160,07 Euro festgesetzt und für die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. August 2011 betrug die Nachzahlung 3.954,57 Euro.

In der Akte befindet sich unter „Eingang zum 19. Januar 2015“ ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung an die Klägerin zur Rentenanpassung vom 1. Juli 2014. Daraus ist ersichtlich, dass die Klägerin aus persönlichen Entgeltpunkten für die Zeiten der Kindererziehung ab 1. Juli 2014 monatlich 57,20 Euro Rente erhält. Der Betrag sei in der oben genannten monatlichen Rente von 178,89 Euro enthalten.

Das Landesamt für Finanzen teilte der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd mit Schreiben vom 12. Februar 2015 mit, dass die Klägerin von dort eine Rente erhalte. Diese setze sich aus verschiedenen Komponenten zusammen: Kindererziehungszeiten, beitragsfreie Zeiten, Versorgungsausgleich. Es werde gebeten, die gesamten Entgeltpunkte der Klägerin und die genaue Verteilung dieser Entgeltpunkte (seit 1. April 2000 bis heute) auf die oben genannten Komponenten mitzuteilen. Diese Informationen würden für die richtige Rentenanrechnung benötigt (der Rententeil aus dem Versorgungsausgleich werde nicht angerechnet).

Die Deutsche Rentenversicherung übersandte am 25. Februar 2011 eine Rentenbezugsbescheinigung für die Klägerin. Daraus ist ersichtlich, dass die Klägerin seit 1. Mai 2000 (Rentenbeginn) Anspruch auf eine Regelaltersrente hat. Sie erhält für 24 Monate Pflichtbeitragszeiten (im Zeitraum 1.11.1960 bis 31.1.1963) 1,9992 Entgeltpunkte. Die persönlichen Entgeltpunkte haben sich durch die Kindererziehungszeiten (1,9992 Entgeltpunkte) ab dem 1. Juli 2000 verändert auf 5.8272.

In der Bezügemitteilung vom 11. Februar 2015 wurde bei der Klägerin ein Ruhensbetrag gemäß Art. 85 BayBeamtVG in Höhe von 121,03 Euro festgesetzt.

Mit Schreiben vom ... Februar 2015 teilte die Klägerin mit, bei der Rente handele es sich um eine Rente aus einem Versorgungsausgleich nach der Scheidung gemäß § 1587b BGB. Mit Bescheid des MDK in ... vom 7. August 2000 sei ihr mitgeteilt worden, dass, bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1567 b BGB beruhten, unberücksichtigt blieben.

Im Schreiben vom 9. März 2015 erklärte der Beklagte der Klägerin, anlässlich einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass bei ihren Versorgungsbezügen bisher keine Ruhensberechnung gemäß Art. 85 BayBeamtVG für die Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd durchgeführt worden sei. Wie sie in ihrem Schreiben vom ... Februar 2015 richtig mitteile, werde die Rente, die auf einem Versorgungsausgleich beruhe, nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Sie erhalte jedoch laut Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd seit 1. April 2008 zusätzlich eine Rente aus Kindererziehungs- und beitragsfreien Zeiten (2,2494 Entgeltpunkte = 59,09 Euro Stand April 2008). Die erhöhte Rente sei dem Landesamt für Finanzen - Dienststelle Regensburg - erst am 19. Januar 2015 angezeigt worden (als Anlage zum Antrag auf Mütterrente). Der anrechenbare Rentenanteil sei nun ab Zahltag März 2015 laufend angerechnet und im Zahltag April 2015 rückwirkend ab 1. April 2008 vorgegeben worden. Der entsprechende Bescheid gehe der Klägerin gesondert über den Medizinischen Dienst ... zu. Aufgrund der Rentenanrechnung ergebe sich für die Zeit vom 1. April 2008 bis 28. Februar 2015 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 5.136,11 Euro. Diese Überzahlung sei gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG zurückzufordern. Die Rückforderung erfolge grundsätzlich in einer Summe. Die Klägerin werde deshalb innerhalb von drei Wochen gebeten mitzuteilen, ob sie derzeit neben dem Ruhegeld weitere Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen) beziehe. Außerdem werde um Auskunft betreffend die Vermögensverhältnisse gebeten. Einkommensteuerbescheide, Einkommensteuererklärungen, Bankbescheinigungen sollen vorgelegt werden.

Mit Bescheid vom 9. März 2015 wurden die der Klägerin monatlich zustehenden Versorgungsbezüge ab 1. April 2008 auf 3.553,98 Euro brutto festgesetzt. Als anzurechnende Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd wurden 160,10 Euro festgesetzt. In der Bezügemitteilung vom 9. März 2015 wurde als Bruttoüberzahlung offen der Betrag von 5.136,11 Euro bezeichnet.

Die Klägerin führte dazu am ... März 2015 aus, gemäß dem vorgelegten Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 20. Januar 2011 habe die Bezirksfinanzdirektion Regensburg Kenntnis von der betreffenden Rentengewährung gehabt. Die Klägerin habe deshalb voll darauf vertrauen können, dass die gewährte Rente mit der Beamtenversorgung ohne weiteres vereinbar sei, zumal es sich um eine Rente aus einem Versorgungsausgleich gehandelt habe. Beim Verbrauch der betreffenden Gelder habe sie auch nicht entfernt an die Rückzahlung an die Stelle denken müssen, die Kenntnis von der Zahlung der Rente gehabt habe. Sollte sie, objektiv gesehen, für gewissermaßen ungerechtfertigt bereichert gehalten werden, habe sie das subjektiv gesehen nicht einmal ahnen können. Mit Schreiben vom ... März 2015 beschwerte sich die Klägerin darüber, dass vor dem Bescheid vom 9. März 2015 keine Gelegenheit zur Stellungnahme vorausgegangen sei. Die Versorgungsbezüge seien um 8% rückwirkend für 84 Monate und vorausschauend für den Rest ihres Lebens gekürzt worden, ohne auch nur ein Wort zur Begründung dieser einschneidenden Maßnahme zu verlieren. Ein um Rat gebetener Verwaltungsjurist habe ihr erklärt, dass vor Erlass eines Verwaltungsaktes eine Anhörung stattfinden müsse. Die Festsetzung sei nichtig, weil die Begründung dafür fehle.

Mit Schreiben vom ... März 2015 führte die Klägerin aus, dass die beamtenrechtliche Versorgung zu einem ihr unbekannten Zeitpunkt mit der Mütterrente auch nachgezogen habe. Sie könne nicht feststellen, dass, wann und wie sich ihre Versorgungsbezüge in dieser Hinsicht geändert hätten. Mit Schreiben vom ... April 2015 führte die Klägerin aus, in der Bezügemitteilung für April 2015 sei eine offene Bruttoüberzahlung von 5.136,11 Euro ohne Begründung angegeben. Es handele sich um eine Erhöhung ihrer Rente aus dem Versorgungsausgleich, die nachträglich auf ihre Versorgungsbezüge angerechnet werde. Vor allem weil ihr als Voraussetzung für die Rückforderung ein schuldhaftes Verhalten, wahrscheinlich sogar Vorsatz, vorgeworfen werde, halte sie es dringend für notwendig, entschieden zu widersprechen und Tatsachen anzuführen, aus denen sich ergebe, dass sie sich im Gegenteil immer völlig rechtskonform verhalten habe. Die Erhöhung der Rente aus dem Versorgungsausgleich habe sie für nicht anrechenbar und wegen der Beteiligung der Bezirksfinanzdirektion Regensburg an dem Vorgang für entsprechend geprüft gehalten. Ohne einen formellen Antrag gestellt zu haben, habe sie einen Rentenbescheid vom 4. Juli 2011 erhalten. In ihm werde zur Berechnung der Rente auf die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hingewiesen und bei Berechnung der Kindererziehungszeiten auf ihre teilweise Nicht-Berücksichtigung, weil sie „einem anderen Alterssicherungssystem“ angehöre, in dem die Kindererziehung annähernd gleichwertig berücksichtigt werde. Sicher sei damit ihre beamtenrechtliche Versorgung gemeint. Sie halte daher eine Rückzahlungsschuld für nicht entstanden.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 teilte das Landesamt für Finanzen der Klägerin im Wesentlichen mit: Das Schreiben der Klägerin vom ... März 2015 werde als Widerspruch gegen den Bescheid des MDK vom 6. März 2015 gewertet. Der Klägerin wurde mitgeteilt: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBeamtVG (bis 31.12.2010: § 55 BeamtVG) auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Unberücksichtigt bleibe der Rententeil, der auf einem Versorgungsausgleich beruhe (Art. 85 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG). Die Klägerin erhalte seit 1. Mai 2000 Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd (vorher: LVA Oberbayern). Da diese Rente anfangs nur aus Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich bestanden habe, sei diese nicht auf ihre Versorgungsbezüge anzurechnen gewesen. Mit Rentenbescheid vom 4. Juli 2011 und 4. August 2011 sei ihre Rente rückwirkend ab 1. April 2008 neu festgesetzt worden. Die Rente setze sich ab 1. April 2008 folgendermaßen zusammen:

- 1,9992 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeit = 52,52 Euro

- 0,2502 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten = 6,57 Euro

- 3,5778 Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich = 93,99 Euro

- Rente von der Deutschen Rentenversicherung (gesamt) = 153,08 Euro

Die Tatsache, dass sich die Rente von damals 93,99 Euro um die Kindererziehungszeiten auf 153,08 Euro (jetzt 166,72 Euro) erhöht habe, habe die Klägerin erst mit Übersendung der Rentenanpassungsmitteilung 2014 (Eingang am 19.1.2015) angezeigt. Bei der Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge der Klägerin werde der Teil der Rente, der auf dem Versorgungsausgleich beruhe, abgezogen.

Rente von der Deutschen Rentenversicherung (gesamt) 153,08 Euro

abzüglich des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts von 93,99 Euro

anrechenbarer Rententeil (Stand 1.4.2008) 59,09 Euro

Die Rentenanrechnung sei nun ab 1. April 2008 folgendermaßen erfolgt: Höchstgrenze gemäß Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG = Höchstversorgung 3.714,08 Euro minus Ruhegehalt (vor der Ruhensregelung) 3.664,56 Euro minus anrechenbarer Betrag des Ruhegeldes von der Bayerischen Ärzteversorgung 101,01 Euro und minus anrechenbarer Betrag der Rente von der Deutschen Rentenversicherung 59,09 Euro. Der Ruhensbetrag betrage ab 1. April 2008 110,58 Euro.

Die Versorgungsbezüge ab 1. April 2008 setzen sich daher wie folgt zusammen: Ruhegehalt 3.664,56 Euro minus Ruhensbetrag 110,58 Euro, der Zahlbetrag betrage brutto 3.553,98 Euro.

Mit Schreiben vom ... Mai 2015 nahm die Klägerin zu dem Schreiben vom 11. Mai 2015 Stellung: Im zweiten Absatz des Schreibens werde ein Bescheid des MDK vom 6. März 2015 aufgeführt, den sie nicht kenne. Mit der Wertung des Schreibens vom 20. März 2015 als Widerspruch sei sie einverstanden. Den Widerspruch wolle sie begründen.

Mit Schreiben vom ... Mai 2015 begründete sie den Widerspruch im Wesentlichen wie folgt: Sie beantrage, den Bescheid vom 9. März 2015 ersatzlos aufzuheben. Der Bescheid hebe die bisherige Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge auf, ohne dies auszusprechen sowie ohne Vorankündigung und Rechtswegbelehrung, und vermindere sie erheblich durch Neufestsetzung. Es würden keine Vorschriften aufgeführt und auf einen bestimmten Sachverhalt angewendet, woraus sich als Ergebnis die getroffene Kürzung der Versorgungsbezüge ergebe. Die monatliche Kürzung der Versorgungsbezüge betrage etwa das Zehnfache der betreffenden monatlichen Rentenerhöhung. Dieser Betrag werde ihr bereits monatlich auf ihre Versorgungsbezüge angerechnet, obwohl noch keine endgültige Feststellung getroffen worden sei. Der Betrag für die Vergangenheit betrage etwa 40.000,00 Euro. Was entschieden worden sei, könne nicht als normaler Verwaltungsakt angesehen werden, sondern als eine Disziplinarverfügung. Sie lehne „R... K...“ wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Als ..., die viele Jahre lang Schlüsse aus schriftlichen Äußerungen habe ziehen müssen, könne sie das, was er abgeliefert habe, „nicht durch Wissensdefizite allein verursacht sehen“.

Das Landesamt für Finanzen teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2015 mit, mit der endgültigen Entscheidung und Erteilung des Widerspruchsbescheids könne sie erst im Juni 2015 rechnen.

Mit Schreiben vom ... Mai 2015 fragte die Klägerin, ob die sogenannte Mütterrente der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend in ihren Versorgungsbezügen berücksichtigt worden sei.

Mit Schreiben vom ... Juli 2015 teilte die Klägerin dem Landesamt mit, ihre Kur habe sie nun beendet und dürfe jetzt außer dem Widerspruchsbescheid entsprechend ihrem Schreiben vom ... Mai 2015 auch eine Abschrift der Stellungnahme der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion Regensburg auf die Anfrage der Rentenversicherung, in welchem Umfang die Kindererziehungszeiten in ihrer Beamtenversorgung anerkannt werden, erwarten. Des Weiteren die Mitteilung, inwieweit bei ihr nach den Schreiben der Dienststelle vom 8. Januar 2015 eine wirkungsfreie Übertragung der Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Mütterrente) erfolgt sei sowie die Mitteilung, worauf sich der vorbehaltlose Ausweis von 5.136,11 Euro als offene Nettoüberzahlung in ihrer Bezügemitteilung stütze.

Mit Schreiben vom ... August 2015 führte die Klägerin im Wesentlichen aus: Ihre Versorgungsausgleichsrente sei zum 1. Juli 2015 von 178,89 auf 182,64 Euro erhöht worden. Der als sogenannte Mütterrente gezahlte Anteil werde auf ihre Versorgungsbezüge angerechnet. Sie halte das Verfahren für nicht transparent, weil sie keine Antwort auf ihre Frage erhalten habe, welchen Inhalt ein Schreiben der damaligen Bezirksfinanzdirektion Regensburg von Anfang 2011 an die Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd gehabt habe.

Mit Schreiben vom ... September 2015 führte die Klägerin wieder aus, der angeblich anrechenbare Betrag werde für 84 Monate zurückgefordert. Sie habe keine Begründung dafür erhalten. Der Teil, der auf den Kindererziehungszeiten beruhe, sei nicht anrechenbar. Mit Schreiben vom ... November 2015 teilte die Klägerin wieder mit, dass sie nach wie vor keinen Widerspruchsbescheid und keine Antwort auf ihre Fragen erhalten habe. Mit Schreiben vom ... Dezember 2015 führte die Klägerin aus, sie erhalte von der Bayerischen Ärzteversorgung 3,70 Euro monatlich ab 1. Januar 2016 mehr.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 teilte das Landesamt für Finanzen der Klägerin mit, mit Antrag vom ... Januar 2015 habe sie die verbesserte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder beantragt, die auf Änderungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes durch Art. 11 des Haushaltsgesetzes 2015/2016 (GVBl. S. 523) zurückgehen, die mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind. Der Antrag müsse abgelehnt werden, weil die Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits berücksichtigt worden sei und die allgemeine Wartezeit für eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sei.

Die Klägerin übersandte am ... Januar 2015 eine Ablichtung des jüngsten Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd. Danach erhalte sie für Zeiten der Kindererziehung ab 1. Juli 2014 monatlich 57,20 Euro Rente.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 beantwortete der Beklagte das Schreiben der Klägerin vom ... November 2015 im Wesentlichen wie folgt: Art. 85 BayBeamtVG bestimme, ob und ggf. inwieweit eine Rentenleistung, die der Versorgungsempfänger beziehe, auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sei. Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten würden danach die Versorgungsbezüge nur insoweit gezahlt, als sie hinter der Höchstgrenze zurückblieben; der etwaige Mehrbezug ruhe. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge sei unter dem Vorbehalt erfolgt, dass deren rückwirkende Rücknahme oder der Erlass eines rückwirkenden Anrechnungs-, Ruhens- oder Kürzungsbescheides erforderlich sei. Bei der Rentenanrechnung sei die volle Rente anzusetzen, hiervon ausgenommen seien nur die Rentenanteile, die auf einen Versorgungsausgleich beruhen. Bei der Rentenversicherung gebe es keine eigenständige Rente aus dem Versorgungsausgleich. Im Fall der Klägerin sei es so gewesen, dass ab Rentenbeginn im Jahr 2000 die gesamte Rente aus Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich bestanden habe. Die Rente an sich wäre auch schon im Jahr 2000 anrechenbar gewesen, es habe sich nur damals kein Anrechnungsbetrag ergeben, da nur Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich vorhanden gewesen seien. Das habe sich im Jahr 2011 geändert. Die Rente habe sich ab 1. April 2008 erhöht und zwar um die Kindererziehungszeiten und sonstige Zeiten. Deshalb ergebe sich nun rückwirkend ab 2008 eine anzurechnende Rente, da Kindererziehungszeiten Pflichtbeitragszeiten seien. Laut den Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung Bund sei der bisherige Rentenbescheid vom 29. Juni 2000 durch die Deutsche Rentenversicherung hinsichtlich der Rentenhöhe mit Bescheid vom 4. Juli 2011 (mit Wirkung vom 1. April 2000) zurückgenommen worden. Aufgrund des Urteils des BSG vom 31. Januar 2008 hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten für von der Versicherungspflicht befreite Personen (z. B. Ärzte in der Bayerischen Ärzteversorgung) seien der Klägerin die Kindererziehungszeiten für ihre Söhne ... und ... anerkannt worden. Hierfür habe sie eine Nachzahlung von der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Die Mütterrente sei eine eigenständige Regelung und sei in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2014 eingeführt worden. Im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz sei diese Regelung zum 1. Januar 2015 eingeführt worden. Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten an sich könne nur einmal (also entweder in der Beamtenversorgung oder in der Rentenversicherung) erfolgen. Da die Klägerin eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte und dort die Kindererziehungszeiten berücksichtigt worden seien, habe die sogenannte Mütterrente keine Auswirkung auf ihre Bruttobezüge (vor der Ruhensregelung des Art. 85 BayBeamtVG). Der Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf eine bessere Berücksichtigung von Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder liege diesem Schreiben bei. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 sei der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt worden, dass bei den Versorgungsbezügen der Klägerin keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt wurden. Laut der Aufstellung seien die Versorgungsbezüge ab 1. April 2008 um zusätzlich 59,74 Euro gekürzt worden. Dies entspreche 1,65%. Insgesamt betrage die Überzahlung (inklusive Rentensteigerungen und Besoldungserhöhungen) für die Zeit vom 1. April 2000 bis 28. Februar 2015 5.136,11 Euro. Der von der Klägerin genannte Betrag von 40.000,00 Euro könne nicht nachvollzogen werden. Die Klägerin habe bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge im Jahr 1999 auch die Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ erhalten. Darin sei enthalten, dass Renten und Änderungen von Renten anzuzeigen sei. Auch auf der Seite 2 jeder Bezügemitteilung werde darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Renten und jede Änderung anzuzeigen sei. Mit Bescheid des MDK vom 9. März 2014 sei die Ruhensregelung (Rentenanrechnung) gem. Art. 85 BayBeamtVG durchgeführt worden. Es werde dabei eine gültige Rechtsvorschrift angewandt. Dass das von der Klägerin als eine Disziplinarverfügung empfunden werde, sei bedauerlich, entspreche aber nicht den Tatsachen. Es werde aktuell nur der laufend anfallende Betrag einbehalten. Die auf der Bezügemitteilung ermittelte Überzahlung (für die Zeit vom 1. April 2000 bis 28. Februar 2015) werde nicht laufend einbehalten. Mit Schreiben vom 9. März 2015 des Landesamtes für Finanzen sei Gelegenheit gegeben worden, sich zur Angelegenheit zu äußern. Der Widerspruchsbescheid sei noch in Bearbeitung und werde im neuen Jahr zeitnah zugehen.

Die Klägerin teilte mit Schreiben vom ... Dezember 2015 im Wesentlichen mit: In dem Schreiben vom 16. Dezember 2015 werde ein Antrag abgelehnt, den sie bisher nicht gestellt habe. Sie halte die Kürzung für ungerecht. Sie stelle den bis jetzt nicht gestellten Antrag auf Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in ihren Versorgungsbezügen.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2015 nahm die Klägerin nochmals zum Schreiben vom 17. Dezember 2015 Stellung: Der Bescheid des MDK vom 9. März 2015 sei nicht nichtig, sondern nur aus sich heraus nicht verständlich und auch unnötig. Sie halte die Anrechnung der Rentenbeträge, die sich aus Kindererziehungszeiten ergeben, für nicht zulässig. Aus den unterschiedlichen Entgeltpunkten für Versorgungsausgleich und Kindererziehung schließe der Beklagte, dass es sich bei der einheitlichen Rente um zwei verschiedene Renten handele. Ab 1. Januar 2015 sei die Mütterrente in der Beamtenversorgung eingeführt worden. Es lasse sich auch der Betrag errechnen, der sich für sie als Mütterrente in den Versorgungsbezügen ergebe. Die allgemeinen Hinweise auf der Rückseite der Bezügemitteilung seien klein und eng abgedruckt gewesen. Sie habe sich nicht verpflichtet gefühlt, sie zu lesen. Im Bescheid vom 24. September 1999 finde sich ein Hinweis auf die Anzeigepflicht in einem Text von fünf eng und klein bedruckten Seiten an drei Stellen, die nur gemeinsam die entsprechende Information ergeben. Ob sie dies gelesen und verstanden habe, wisse sie nicht. Die Nachzahlung habe sie für Ausgaben verbraucht, die sie ohne diese Nachzahlung nicht gemacht hätte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2016 wies der Medizinische Dienst ... den Widerspruch vom ... März 2015 gegen den Bescheid des MDK in ... vom 9. März 2015 zurück. Außerdem ordnete der Medizinische Dienst die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 9. März 2015 an. Die sofortige Vollziehung wurde damit begründet, dass bei der Interessenabwägung der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und die Grundsätze einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung mit dem Interesse der Klägerin abzuwägen sind, die aus öffentlichen Mitteln ohne Rechtsgrund zugeflossene Leistungen durch Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs möglichst lange behalten will. Dabei sei eine geringe Aussicht der Klägerin, im Klageverfahren zu obsiegen, besonders zu berücksichtigen (vgl. VGH München vom 31.3.2011 - 3 Cs 11.165). Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 24.8.1964 - VI - C 27/62) müsse bei laufenden Leistungen aus öffentlichen Mitteln das Individualinteresse des Begünstigten regelmäßig gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktreten, einem einzelnen Bürger fortlaufend zulasten der Allgemeinheit gesetzlich nicht gebotene Leistungen zuzuwenden. Das Individualinteresse könne nur dann überwiegen, wenn beim Wegfall der zu Unrecht geleisteten Versorgungsteile der Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 26.2.1965 - 2 D 3/65, NJW 1965, S. 880). Im vorliegenden Fall führe die Ruhensregelung nach Art. 85 BayBeamtVG zu einer gebundenen Entscheidung der Pensionsbehörde, die sich für die Klägerin finanziell vergleichsweise gering auswirke. Nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in einer Entscheidung vom 10. Februar 2015 (Az: Vf. 1-VII-13) ausdrücklich bestätigt habe, wäre eine Klage gegen die Anwendung des Art. 85 BayBeamtVG auf die der Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd gewährten Altersrente faktisch aussichtslos. Andererseits wäre bei einem - rein hypothetisch - der Klage stattgebenden Urteil die Rückzahlung durch die im Verwaltungshandeln an Recht und Gesetz gebundene Pensionsbehörde in jedem Fall gesichert. Daher müsse das persönliche Interesse an einem wirksamen Rechtschutz hinter dem fiskalischen Interesse des Freistaats Bayern an einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zurücktreten.

Mit weiterem Bescheid vom 12. Januar 2016 hat der Medizinische Dienst die der Klägerin ab dem 1. April 2000 gewährten Versorgungsbezüge rückwirkend nach Art. 85 BayBeamtVG, § 55 BeamtVG gekürzt. Für die Zeit vom 1. April 2008 bis 28. Februar 2015 zuviel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 5.136,11 Euro wurden zurückgefordert.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 teilte das Landesamt der Klägerin mit, sie habe bereits 1.572,29 Euro zurückgezahlt. Es fehlten aber noch 3.563,82 Euro.

Die Klägerin teilte mit Schreiben vom ... Februar 2016 mit, den Bescheid vom 12. Januar 2016 habe sie mit Widerspruch angefochten. Den Betrag von 1.572,29 Euro habe sie sofort bezahlt. Hinsichtlich des noch angefochtenen Betrags von 3.563,82 Euro nehme sie an, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Sollte dies nicht richtig sein, bitte sie um eine entsprechende Mitteilung.

Mit Schreiben vom ... Februar 2016 führte die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid, ihr nach eigenen Angaben zugestellt am 22. Januar 2016, aus, sie sei der Auffassung, dass die Unterlassungen nicht vorsätzlich oder leichtfertig gewesen seien. Dies wäre eine unzutreffende Anwendung von Art. 10 BayBeamtVG. Mit Schreiben vom ... August 1999 habe sie unaufgefordert der Pensionsbehörde mitgeteilt, dass sie aus dem Ehescheidungsverfahren einen Versorgungsausgleich von der LVA Oberbayern zu erhalten habe. Sie sei der Auffassung gewesen, die Rente für die Kindererziehungszeiten sei Teil ihres Versorgungsausgleichs und daher versorgungsunerheblich und nicht meldepflichtig. Sie habe bei der Ärzteversorgung nachgefragt, ob sie auch von dort eine Mütterrente erhalte. Die Anfrage sei an die Rentenversicherung weitergeleitet worden. Diese habe geschrieben, es müsse die Bezirksfinanzdirektion Regensburg eingeschaltet werden. Sie habe daher ihre Meinung zur absoluten Gewissheit werden lassen, die Rente für Kindererziehung sei als Mütterrente eine selbstverständliche Erhöhung der Rente aus dem Versorgungsausgleich, weil besonders die Erziehung der Kinder das berufliche Fortkommen und damit die Versorgung der Mütter beeinträchtige. Sie beantrage daher, in dem angefochtenen Bescheid die 5.136,11 Euro durch 1.572,29 Euro oder den Betrag zu ersetzen, der sich bei Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist ergebe. 1.572,29 Euro habe sie bereits an die Staatsoberkasse Bayern in Landshut überwiesen.

Mit Schreiben vom ... März 2016 an den MDK ... führte die Klägerin wieder aus, die Unterlassungen seien nicht vorsätzlich gewesen.

Der Medizinische Dienst erließ am 24. März 2016 einen Widerspruchsbescheid und wies den Widerspruch vom ... Februar 2016 gegen den Bescheid des MDK ... vom 12. Januar 2016 zurück. Der Bescheid wurde der Klägerin laut Empfangsbekenntnis mit Rückschein am 26. März 2016 zugestellt.

Am ... April 2016 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,

die dreijährige Verjährungsfrist zu berücksichtigen.

Sie wolle den Widerspruchsbescheid vom 14. März 2016 dahingehend ändern, dass der Erstattungsbetrag in Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist ermäßigt wird, nach Ansicht der Klägerin auf 1.572,29 Euro. Mit Schreiben vom ... Januar 2015 habe die Klägerin der Pensionsbehörde mitgeteilt, dass sie in einer Rente zum Versorgungsausgleich für Zeiten der Kindererziehung Leistungen erhalte. Verspätung und Unvollständigkeit seien darauf zurückzuführen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch angenommen habe, die Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung seien ein Teil der Rente zum Versorgungsausgleich und daher nicht auf die Versorgungsbezüge anzurechnen und auch nicht der Pensionsbehörde zu melden. Dieses Missverständnis sei nicht durch grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin entstanden. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass ihre Rente zum Versorgungsausgleich und ihren Versorgungsbezügen in keinerlei Zusammenhang miteinander stünden. Diese Überzeugung sei ihr von einem Rechtsanwalt vermittelt worden, von dem sie sich 1999 aus Anlass ihrer Ruhestandsversetzung beraten lassen habe. Die Leistungen für Kindererziehung seien der Klägerin ohne Antrag und aufgrund von Wartezeit und Anwartschaft gewährt worden, ausschließlich aus der Rente zum Versorgungsausgleich, die nur vom Ausgleichsverpflichteten finanziert gewesen sei. In den Augen der Klägerin habe es sich um eine Erhöhung oder um einen Zuschlag der Rente in Form der sogenannten Mütterrente gehandelt. Die Klägerin habe nur um Auskunft gebeten, ob sie die Voraussetzungen für Leistungen für Kindererziehung erfülle, wobei sie angegeben habe, ehemalige Beamtin zu sein. Die Klägerin habe darauf vertrauen können, dass die Pensionsbehörde den Vorgang geprüft und für rechtskonform befunden habe.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 beantragt der MDK ...,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, es hätten sich aufgrund der Klageschrift keine neuen Sachkenntnisse ergeben, zu denen Stellung genommen werden müsste.

Mit Schreiben vom ... Juli 2016 führte die Klägerin aus, sie möchte zur mündlichen Verhandlung einen Beistand mitbringen. In der mündlichen Verhandlung werde sie den Antrag stellen, die Rückforderung von 5.136,11 € für nicht rechtens zu erklären. Die Begründung ihrer Rentenanwartschaft beruhe auf § 1587b BGB, die gem. § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge nicht angerechnet würde. Es bestünden daher keine Zweifel, dass nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG i. V. m. § 1587 Abs. 1 bis 3 jeweils Satz 3 die Forderung des Beklagten rechtlich nicht begründet sei.

Mit Schreiben vom ... August 2016 teilte die Klägerin mit, sie wolle noch beantragen, vom Rückforderungsbetrag noch die gezahlten Steuern abzusetzen. Sie fügte ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 19. Juli 2016 bei, in dem ausgeführt ist, dass die Anrechnung der Kindererziehungszeiten grundsätzlich unabhängig vom Versorgungsausgleich erfolge. Die Zeiten wären auch anzurechnen, wenn ein Versorgungsausgleich nicht stattgefunden hätte. Ohne den Versorgungsausgleich würde sich aber keine Rente für die Klägerin ergeben, da sie allein mit den Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hätte.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Medizinischen Dienstes ...

... vom 12. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2016 aufzuheben.

Nach der mündlichen Verhandlung und dem Niederlegen des Urteiltenors in der Geschäftsstelle führte die Klägerin mit Schreiben vom ... August 2016 und ... Oktober 2016 aus, sie bitte im Urteil nur über das Problem der Anrechnung auszuführen. Auf andere Erkenntnisse leiste sie Verzicht, insb. über die Entscheidung über die Dauer der Verjährung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Verfahrensgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2016, mit dem ab dem 1. April 2008 die Versorgungsbezüge rückwirkend nach Art. 85 BayBeamtVG, § 55 BeamtVG gekürzt wurden (Nr.1) und die für die Zeit vom 1. April 2008 bis 28. Februar 2015 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 3.563,82 € (brutto) zurückgefordert wurden (Nr.2) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2016. Der ursprüngliche Rückforderungsbetrag im Bescheid vom 12. August 2016 von 5.136,11 € hat sich durch die Zahlung der Klägerin von 1.572,29 € am ... Februar 2016 auf den noch streitgegenständlichen Betrag von 3.563,82 € reduziert.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Versorgungsbezüge ist Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) i. V. m. §§ 818 ff. BGB.

a) Es wurden Versorgungsbezüge (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG) überbezahlt i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Versorgungsbezüge sind „zu viel gezahlt“ in diesem Sinne, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 23, zum BBesG). Nach Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der sich aus Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG ergebenden Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gem. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen. Vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes ergibt sich aus § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der jeweils gültigen Fassung nichts anderes. Die Klägerin hat ab dem 1. April 2008 zu ihrer Rente aus dem Versorgungsausgleich (3,5778 Entgeltpunkte = 93,99 €) auch eine Rente aus persönlichen Entgeltpunkten erhalten und zwar für Kindererziehungszeiten (1,9992 Entgeltpunkte = 52,52 €) und beitragsfreie Zeiten (0,2502 Entgeltpunkte = 6,57 €). Zusätzlich erhält die Klägerin ein Ruhegeld von der Bayerischen Ärzteversorgung in Höhe von 101,01 €. Bei der monatlichen Auszahlung der Versorgungsbezüge an die Klägerin wurde nicht berücksichtigt, dass sie ab dem 1. April 2008 neben Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich (die im Rahmen der Ruhensregelungen nicht angerechnet werden) auch solche für Kindererziehungszeiten und beitragsfreie Zeiten bezieht (auf die die Ruhensregelungen Anwendung finden).

Der Hinweis der Klägerin auf § 55 Abs. 3 Satz 7 BeamtVG i. V. m. § 1587b BGB geht fehl. Unabhängig davon, dass § 1587b BGB zum 31. August 2009 außer Kraft getreten ist, findet auf den Rückzahlungsanspruch der Klägerin auch § 55 Abs. 3 Satz 7 BeamtVG oder Art. 85 Abs. 1 Satz 4 BayBeamtVG jeweils in Verbindung mit der Nachfolgevorschrift des § 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3.4.2009 (BGBl I 2009,700 - FNA 404-31;GESTA C154; VersAusglG) keine Anwendung. Denn unberücksichtigt bei der Ruhensregelung bleiben danach nur Renten, die im Versorgungsausgleich aufgrund der in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) von der Klägerin erworben wurden. Dieser Teil der Rente, den die Klägerin bereits ab dem 1. Mai 2000 bezogen hat, bleibt bei der Ruhensregelung unberücksichtigt. Berücksichtigt werden aber die persönlichen Rentenanteile, die die Klägerin ab dem 1. April 2008 für Kindererziehungszeiten und beitragsfreie Zeiten erworben und bezogen hat. Diese Rententeile sind keine Erhöhung der Rente aus dem erworbenen Versorgungsausgleich, sondern eigenständige persönliche Rentenanteile der Klägerin. Diese fallen nicht unter die o.g. Vorschriften und werden bei der Ruhensregelung berücksichtigt.

Die Rentenanrechnung erfolgt ab dem 1. April 2008 wie folgt: Die Höchstgrenze gem. Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG beträgt 3.714,08 €, das Ruhegehalt (vor der Ruhensregelung) beträgt 3.664,56 €. Anrechenbar ist der Betrag des Ruhegeldes von der Ärzteversorgung in Höhe von 101,01 € und 59,09 € der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Kindererziehungszeiten und beitragsfreie Zeiten (52,52 € + 6,57 € = 59,09 €). Damit beträgt die Summe der anzurechnenden Renten 160,10 € und der Ruhensbetrag ab 1. April 2008 110, 58 €, ab 9. März 2015 121,03 € (Bescheid des Beklagten vom 9.3.2015; 2. Akte; Bezügemitteilung für 4/2015)

b) Da zwischen dem 1. April 2008 und dem 28. Februar 2015 die jeweiligen Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und beitragsfreie Zeiten nicht berücksichtigt wurden, wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin falsch berechnet und über die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bzw. des § 55 Abs. 2 BeamtVG hinaus ausbezahlt. Hierdurch ergab sich in der Zeit vom 1. April 2008 bis 28. Februar 2015 eine ohne rechtlichen Grund geleistete Überzahlung i. H. v. insgesamt 5.136,11 €. Die Höhe der Überzahlung ergibt sich durch Addition der von der Deutschen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 28. Februar 2015 mit Schreiben vom 23. Februar 2015 mitgeteilten monatlichen Rentenbeträge. Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Da die Klägerin im Verwaltungsverfahren bereits 1.572,29 € bezahlt hat, bleibt noch ein zu zahlender Rückforderungsbetrag von 3.563,82 €.

c) Die Klägerin ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überbezahlten Betrags i. H. v. 3.563,82 € verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin entreichert ist i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig vom Wegfall der Bereicherung der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der überbezahlten Bezüge.

Die Klägerin haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn die Überzahlungen wurden unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. Rückzahlung geleistet.

Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Norm umfasst auch den Fall einer Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21). Der Ruhegehaltsfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen ist hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent. Auch ohne dass es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf, stehen Zahlungen, für die - wie hier - aufgrund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine Anrechnung von Einkommen in Betracht kommt, unter dem immanenten Vorbehalt der Rückforderung (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21; BayVGH v. 27.10.1999 - 3 B 96.3205 - juris Rn. 16, jeweils zum BeamtVG; BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris Rn. 4). Dies führt zur verschärften Haftung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB, so dass sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.

d) Der Rückforderungsanspruch ist im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht verjährt, unabhängig davon, ob der Rückforderungsanspruch vor dem 1. Januar 2011 entstanden ist.

Wann der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente aufgrund der Ruhensregelung entsteht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.

aa) Nach einer Ansicht entsteht der Anspruch mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat, ohne dass es hierfür eines Ruhensbescheids bedarf (vgl. OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris; BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 2 C 58/11 - juris Rn.9 und U.v. 26.11.2013 - 2 C 17/12 - juris Rn. 10 - jeweils zu § 53 BeamtVG). Danach wäre der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch jedenfalls teilweise vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2011 mit der jeweiligen Überzahlung entstanden. Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs richtet sich in diesem Fall nach § 114 BayBeamtVG (BayVGH, B.v.24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris, Rn.7).

Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge und auf Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge, die vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes noch nicht begonnen, wird die Frist gem. Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG nach Art. 8 BayBeamtVG vom 1. Januar 2011 an berechnet; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein (Art. 114 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG). Hat die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, ist für den Fristablauf gem. Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend (BayVGH, B.v. 24.9.2015, a.a.O).

Art. 114 BayBeamtVG enthält eine Übergangsvorschrift für alle vor dem 1. Januar 2011 entstandenen versorgungsrechtlichen Ansprüche. Aufgrund der durch Art. 8 BayBeamtVG kenntnisunabhängigen Ausgestaltung des Verjährungsbeginns ist eine Übergangsregelung erforderlich, wenn die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen (§ 195 BGB), die vor Inkrafttreten des BayBeamtVG entstanden sind (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) noch nicht begonnen hat. Dann beginnt die Verjährungsfrist nach Art. 8 BayBeamtVG kenntnisunabhängig am 1. Januar 2011. Hat die ebenfalls kenntnisunabhängige Höchstfrist nach dem bisherigen Recht (§ 199 Abs. 4 BGB) bereits begonnen, so verjähren die Ansprüche spätestens mit Ablauf dieser Frist. Hat die Verjährungsfrist dagegen vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, so ist das bis zum 31. Dezember 2010 geltende Recht anzuwenden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 535).

Nach früherer Rechtslage war allerdings umstritten, ob auf versorgungsrechtliche Ansprüche die §§ 194 ff. BGB entsprechend anwendbar waren oder ob diesen die Erlöschensvorschrift des Art. 71 AGBGB vorging (Kazmaier/Schilder in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Art. 8 BayBeamtVG Rn. 2). Art. 71 AGBGB wurde dabei jedenfalls auf Rückforderungsansprüche des Dienstherrn für anwendbar gehalten (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 18). Da vor dem 1. Januar 2011 entstandene Rückforderungsansprüche des Dienstherrn somit nach Art. 71 AGBGB erlöschen, ist Art. 114 BayBeamtVG so zu lesen, dass an die Stelle der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist die regelmäßige dreijährige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB tritt (Kazmaier/Schilder a. a. O. Art. 114 BayBeamtVG Rn. 7). In der Sache ergeben sich dabei keine Unterschiede (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris).

Vorliegend hat die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB) nicht vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, so dass sich die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nicht nach Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG, sondern nach Art. 114 Satz 1 BayBeamtVG richtet:

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB beginnt die dreijährige Erlöschensfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 3 AGBGB ist hierfür die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich, vorliegend die des Landesamts für Finanzen (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 19). Dieses hat jedoch erst durch das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 23. Februar 2015, mit dem diese die Zusammensetzung der der Klägerin gewährten Rente erläutert hat, definitiv Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten, da nur aus diesem sowohl der genaue Zeitpunkt, ab dem der Klägerin eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge persönlicher Entgeltpunkte wegen Kindererziehungszeiten und beitragsfreien Zeiten bewilligt worden ist (1. April 2008) als auch die konkrete Höhe der von der Klägerin ab diesem Datum bezogenen Altersrente (zuletzt 178,89 €) entnommen werden konnten. Die Angaben müssen so konkret sein, dass die Behörde den Sachverhalt überprüfen, über die Anwendung der Ruhensregelungen entscheiden und hieran Rechtsfolgen - insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge - knüpfen kann (vgl. BGH, B.v. 21.2.2013 - 1 StR 633/12 - juris Rn. 32). Dass die Klägerin - wie in der Klagebegründung behauptet - mit Schreiben vom ... August 1999 den Beklagten darüber informiert hat, einen Versorgungsausgleich aus dem Ehescheidungsverfahren zu erhalten (Klageschrift vom ...4.2016, Seite 2) führt nicht zur Kenntnis des Landesamtes für Finanzen, dass die Klägerin ab 1. April 2008 personenbezogene Rentenenteile wegen Kindererziehung und beitragsfreien Zeiten bezogen hat. Erst mit der Übersendung der Rentenbezugsbescheinigung der Rentenversicherung von 23. Februar 2015 wurde das Landesamt für Finanzen in die Lage versetzt, eine konkrete Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG (Art. 85 BayBeamtVG) vorzunehmen, um überprüfen zu können, ob die von der Klägerin bezogene Altersrente zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG) übersteigt, um überzahlte Versorgungsbezüge ggf. zurückzufordern.

Dem Beklagten kann insoweit auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, U.v. 27.9.2011 - VI ZR 135/10 - juris Rn. 10 zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Das Landesamt für Finanzen hat bereits mit Schreiben vom 15. Juni 2011 bei der Deutschen Rentenversicherung nachgefragt, ob die Klägerin von dort Rente bezieht; sie bat um Vorlage des Rentenbescheides. Die Deutsche Rentenversicherung übersandte am 5. Dezember 2011 den Versicherungsverlauf der Klägerin, in dem aus der allgemeinen Rentenversicherung ein Rentenbezug ab 1. Mai 2000 bis 9. August 2011 erklärt wird. Aufgeführt ist, dass noch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Versicherungskonto gespeichert seien. Das Landesamt für Finanzen bat mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 um Überlassung des Rentenbescheides und um Mitteilung, warum ab dem 1. April 2008 die Rente neu berechnet wurde. Am 18. Januar 2012 übersandte die Deutsche Rentenversicherung Rentenbescheide der Klägerin. Warum die Rente ab 1. April 2011 neu festgestellt worden sei, sei aus dem Bescheid vom 4. Juli 2011 ersichtlich. Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 bat der Beklagte die Deutsche Rentenversicherung mitzuteilen, wie sich die Entgeltpunkte auf die verschiedenen Komponenten der Rente der Klägerin verteilen. Diese Mitteilung hat die Deutsche Rentenversicherung mit Schreiben vom 23. Februar 2015 gemacht.

Der Beklagte hat von sich aus erhebliche Nachforschungen angestellt, um feststellen zu können, welche anrechenbaren Rentenanteile die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung erhält. Den Beklagten trifft keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 24.9.2015 - a. a. O.). Vielmehr war die Klägerin selbst nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) verpflichtet, den Bezug sowie jede Änderung von Renten i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG), die zu einer Ruhensregelung führen, unverzüglich mitzuteilen (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39).

Demgemäß ist es nicht grob fahrlässig i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB, dass der Beklagte im Folgenden darauf vertraut hat, dass die Klägerin ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt. Damit wird nicht etwa ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten dadurch kompensiert, dass der Klägerin ihrerseits grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; vielmehr handelt der Beklagte nicht grob fahrlässig, wenn er sich darauf verlässt, dass die Klägerin ihre Pflichten einhält. Der Grad der von der Versorgungsbehörde anzuwendenden Sorgfalt hängt ebenso wie das Maß des Vorwurfs im Fall eines Sorgfaltspflichtverstoßes davon ab, welche Pflichten dem Versorgungsempfänger seinerseits obliegen. Gesetzliche Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers und Sorgfaltspflichten der Behörde stehen in Korrelation zueinander. Hinsichtlich der Ruhensvorschriften hat der Gesetzgeber den Versorgungsempfängern eindeutige Anzeigepflichten auferlegt. Angesichts dessen durfte das Landesamt für Finanzen seine Organisation und die Gestaltung seiner Arbeitsabläufe im Rahmen eines sog. „Massengeschäfts“ deshalb an der Erwartung ausrichten, dass die Klägerin ihren Pflichten aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG) nachkommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 - a. a. O.; VG Frankfurt, U.v. 17.11.2011 - 9 K 1109/11.F - juris Rn. 15).

Auch der Umstand, dass der Beklagte ab 18. Januar 2012 mit Übersendung der Rentenbescheide der Klägerin Kenntnis von den Kindererziehungszeiten und den beitragsfreien Zeiten der Klägerin erlangt hatte, rechtfertigt nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis des Rentenbezugs. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung des Versorgungsempfängers kann keine weitergehende Obliegenheit des Dienstherrn, einem Rentenbezug von Amts wegen (z. B. durch Nachfrage beim Rentenversicherer) nachzugehen, für den Fall begründet werden, dass der Versorgungsempfänger zusätzlich zum nicht anrechenbaren Versorgungsausgleich eine eigene Rente erhält bzw. es entsprechende Hinweise hierauf gibt (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 - a. a. O.; HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39). Der Beklagte hat jedenfalls am 12. Februar 2015 bei der Deutschen Rentenversicherung nochmals die genaue Verteilung der Entgeltpunkte der von der Klägerin bezogenen Rente nachgefragt. Diese Information, die den Beklagten zur konkreten Berechnung des Ruhensbetrags befähigt hat, hat der Beklagte am 23. Februar 2015 erhalten.

Nachdem die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB somit nicht vor dem 31. Dezember 2010 begonnen hat, richtet sich die Verjährung nach § 114 Satz 1 i. V. m. Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG. Danach verjähren Ansprüche in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Die Klägerin hat es vorliegend pflichtwidrig unterlassen, ihren Rentenbezug anzugeben und dadurch die Gewährung und Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt, da dem Beklagten dadurch eine Ruhensberechnung nicht möglich war. Dieses Unterlassen war auch leichtfertig. Leichtfertig ist eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und insoweit der groben Fahrlässigkeit vergleichbar. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Angaben nicht nur entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung gem. § 62 Abs. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) unterlassen. Sie wurde vielmehr in jeder Bezügemitteilung über ihre diesbezügliche Mitteilungspflicht informiert. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Hinweise auf die Mitteilungspflicht - nicht zuletzt in jeder Bezügemitteilung - hätte jedermann erkennen müssen, dass er zur Meldung des Rentenbezugs verpflichtet ist. Umso mehr hätte dies die Klägerin, die als ehemalige Ärztin eine gebildete Frau ist, erkennen müssen.

Nach Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG hat die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG am 1. Januar 2011 begonnen, die durch Erlass des Rückforderungsbescheids vom 12. Januar 2016 gemäß Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG gehemmt wurde; die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist nach bisherigem Recht (Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB) war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht abgelaufen. Für den ab dem 1. Januar 2011 entstandenen Rückforderungsanspruch ist Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG direkt anwendbar, so dass der Rückforderungsanspruch für den gesamten geltend gemachten Zeitraum noch nicht verjährt war.

bb) Soweit man davon ausgeht, dass der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente erst mit Erlass des Ruhensbescheids entsteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris), ist der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch nicht vor dem Inkrafttreten des BayBeamtVG zum 1. Januar 2011 entstanden. Die Verjährung richtet sich in diesem Fall nach Art. 8 BayBeamtVG, so dass der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung ebenfalls noch nicht verjährt war (s.o.).

e) Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ist nicht zu beanstanden.

Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ermöglicht es, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Beklagten zumutbare und für die Klägerin tragbare Lösung zu entwickeln (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 24, zum BBesG). Bei dieser Entscheidung ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Es kommt auf die Lage der Klägerin im Zeitpunkt der Rückabwicklung, v.a. auf ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, sowie auf den Grund der Überzahlung, insbesondere auf ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde, an (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 31; vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 24).

Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass keine Billigkeitsgründe vorliegen, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könnte. Von der Rückforderung ist in der Regel teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 26, zum BBesG). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr liegt die Überzahlung im Verantwortungsbereich der Klägerin. Aus § 62 Abs. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) ergibt sich die Verpflichtung der Klägerin zur Mitteilung des Rentenbezugs. Sie kann sich nicht auf ein Mitverschulden oder Organisationsverschulden der Behörde mangels automatischen Datenaustauschs mit der gesetzlichen Rentenversicherung berufen. Es lag vielmehr an der Klägerin, ihre eigene Mitteilungspflicht zu erfüllen und für die rechtzeitige und vollständige Mitteilung sämtlicher Änderungen Sorge zu tragen.

Aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Klägerin ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG von der Rückforderung teilweise abgesehen werden könnte. Dass die Klägerin durch die Rückforderung der überbezahlten Bezüge unzumutbar belastet ist, ist nicht vorgetragen worden und angesichts der Höhe ihrer Versorgungsbezüge auch nicht ersichtlich.

2. Die Ruhensregelung in Nr. 1 des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 85 BayBeamtVG (§ 55 BeamtVG) i. V. m. Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 BayVwVfG.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.648,63 € festgesetzt. Grün
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 19.487,38 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am …1946 geborene, Herr Ȃ
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Annotations

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a.

(2) (weggefallen)

(3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit. Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als geringfügig ist.

(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.