Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Jan. 2015 - 34 Wx 477/14

originally published: 27/05/2020 15:43, updated: 30/01/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Jan. 2015 - 34 Wx 477/14
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Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB -Grundbuchamt - vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Zu notarieller Urkunde vom 25.7.2014 setzten sich die (drei) Geschwister H. unter Aufhebung einer zwischen ihnen bestehenden Miteigentümergemeinschaft an Grundbesitz auseinander. Von den drei betroffenen Grundstücken erwarb der Beteiligte zu 1 das Grundstück Fl. Nr. 312/5 und die Beteiligte zu 2 das Grundstück Fl. Nr. 312/4 je zu Alleineigentum. Abschnitt IX. der Urkunde enthält für den Beteiligten zu 1 folgende Verpflichtung zur Dienstbarkeitsbestellung:

1. Das Dach der auf dem Grundstück Fl. Nr. 312/5 von Herrn H. (= Beteiligter zu 1) erst noch zu errichtenden Grenzgarage wird in den Luftraum des Grundstücks Fl. Nr. 312/4 ... hineinragen, was Frau H. (= Beteiligte zu 2) als künftige Eigentümerin dieses Grundstücks ... vorläufig duldet.

Herr H. verpflichtet sich jedoch, den überbauten Teil des Daches auf eigene Kosten und Rechnung zu entfernen und das Dach auf die Grenze zurückzubauen, sobald der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 312/4, Frau H. bzw. ihre Rechtsnachfolger, das schriftlich verlangt. Der Rückbau ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Verlangens abzuschließen.

2. Herr H. bestellt an dem Grundstück Fl. Nr. 312/5 (dienendes Grundstück) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl. Nr. 312/4 (herrschendes Grundstück) eine Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt:

Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks unterlässt es, den vom dienenden Grundstück aus überbauten Teil des Daches der Grenzgarage auf dem dienenden Grundstück länger als zwei Monate zu belassen, nachdem er vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks schriftlich zur Beseitigung des überbauten Teils des Daches aufgefordert wurde.

Die Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch wurde bewilligt und beantragt.

Den die Grunddienstbarkeit betreffenden Vollzugsantrag hat das Grundbuchamt am 6.11.2014 zurückgewiesen. Nach der Urkunde werde mit der Dienstbarkeit die Verpflichtung zum Rückbau abgesichert. Ein positives Tun könne aber nicht Hauptinhalt einer Grunddienstbarkeit sein.

Hiergegen richtet sich die namens der Beteiligten zu 1 und 2 erhobene Beschwerde vom 24.11.2014, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Der vorlegende Notar meint, Inhalt der beurkundeten Grunddienstbarkeit sei die Unterlassung einer bestimmten Handlung. Aus der Unterlassungspflicht ergebe sich bei Verstößen zwangsläufig die Notwendigkeit, das Ergebnis dieses Verstoßes zu beseitigen. Ein aktives Tun sei einer Unterlassungspflicht immer dann immanent, wenn die Pflicht verletzt worden sei. Die aufschiebend befristete Verpflichtung ändere nichts daran, dass es sich um eine Unterlassungspflicht handle. Ihre Eintragungsfähigkeit sei nicht anders zu beurteilen als bei einer sofort wirksamen Unterlassungspflicht.

Das Grundbuchamt führt in seiner Nichtabhilfeentscheidung noch aus, dass Hauptinhalt hier nicht die Unterlassung der Bebauung sei, sondern eben gerade die Unterlassung der Entfernung der Bebauung, also die Verpflichtung, das Gebäude zu entfernen. Garagenabriss bzw. -rückbau sei gerade der wesentliche Inhalt der Vereinbarung.

II.

Das nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen als Beschwerde zulässige Rechtsmittel (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) hat keinen Erfolg. Sie ist entsprechend dem formulierten Antrag unmittelbar darauf gerichtet, die Eintragung - in einer bestimmten Weise - vorzunehmen, wozu das Beschwerdegericht selbst nicht befugt wäre (vgl. etwa Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 77 Rn. 40.1). Indessen ist der Antrag dahin auszulegen, dass das Grundbuchamt angewiesen werden solle, die begehrte Eintragung vorzunehmen. Mit diesem Ziel ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels bedenkenfrei.

Der Senat teilt im Ergebnis die Ansicht des Grundbuchamts, dass das zur Eintragung gestellte Recht keinen zulässigen Inhalt hat.

1. Nach § 1018 BGB kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf (a) oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen (b) oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (c).

2. Der Inhalt des als Grunddienstbarkeit einzutragenden Rechts ist nach den für Grundbucherklärungen geltenden Grundsätzen (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 19 Rn. 28) zunächst auszulegen (§ 133 BGB). Sein Sinn besteht ersichtlich nicht in einer Duldung des Überbaus, was sich schon daraus ergibt, dass der Dachüberstand vom dienenden Grundstück ausgeht und das Grundstück, in dessen Luftraum das Grenzgaragendach hineinragt, das herrschende ist. Inhaltlich soll vielmehr - vor allem auch im Hinblick auf Rechtsnachfolger - die durch ein bestimmtes Ereignis (schriftliches Verlangen) ausgelöste und zeitlich fixierte (innerhalb von zwei Monaten) Rückbaupflicht nach rechtmäßigem Überbau (siehe Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 912 Rn. 2) gesichert werden.

Ob eine sogenannte Unterlassungsdienstbarkeit auch darin bestehen kann, dass deren Inhalt, gleichviel ob negativ durch die verbotene oder positiv durch die gestattete Befugnis umschrieben (BayObLGZ 1985, 285), letztlich nur eine einzige positive Handlung - sinnvollerweise - erlaubt und eine Unterscheidung zwischen „echter“ und „formeller“ Unterlassung letztlich nicht zu treffen ist (so Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1134; siehe auch BGH WM 1984, 820/821), mag dahin stehen. Gegenstand einer Grunddienstbarkeit bildet immer eine Beschränkung der aus dem Grundstückseigentum gemäß §§ 903 ff. BGB fließenden Befugnisse, um dadurch Vorteile für das herrschende Grundstück zu schaffen (§ 1019 BGB; vgl. Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 4). Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks erhält einzelne Teilbefugnisse aus dem Eigentum am dienenden Grundstück, während dem Eigentümer des dienenden Grundstücks insoweit seine Befugnisse genommen werden, als sie der Ausübung der Grunddienstbarkeit entgegenstehen (Soergel/Stürner BGB 13. Aufl. § 1018 Rn. 1).

Davon kann hier nicht die Rede sein. Die Befugnis, das Dach der Grenzgarage in den Luftraum des Nachbargrundstücks überstehen zu lassen, ergibt sich nicht aus dem Eigentum am dienenden Grundstück Fl Nr. 312/5. Denn das jeweilige Herrschaftsrecht des Grundstückseigentümers erstreckt sich nur auf den Luftraum senkrecht über seinem Grundstück (§ 905 Satz 1 BGB; Palandt/Bassenge § 905 Rn. 1), nicht aber auch auf den Luftraum des Nachbargrundstücks. Vielmehr schafft der beiderseitige rechtsgeschäftliche Wille der Nachbarn - hier ausgedrückt durch die bekundete Absicht zur Errichtung der Grenzgarage mit dem in das Nachbargrundstück hineinragenden Dachüberstand und die auflösend bedingte Zustimmung des betroffenen Nachbarn hierzu - die erforderliche Legitimationsgrundlage (BGH NJW 2004, 1237). Umgekehrt bildet dann aber auch weder die Rückbaupflicht im Fall des Widerrufs noch die Verpflichtung, es zu unterlassen, den Dachüberstand auf dem herrschenden Grundstück zu belassen, einen Ausfluss von Befugnissen am Eigentum des dienenden Grundstücks.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Bestimmung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 GNotKG. Unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 1 GNotKG schätzt der Senat den zu sichernden Rückbauaufwand auf den festgesetzten Betrag.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat.

(2) Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend. Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. Ist die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden.

(3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. Der Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt.

(4) Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert

bei einem Lebensalter von …der auf die
ersten … Jahre
bis zu 30 Jahren20
über 30 Jahren bis zu 50 Jahren15
über 50 Jahren bis zu 70 Jahren10
über 70 Jahren5


entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend,
1.
wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person,
2.
wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, das Lebensalter der ältesten Person.

(5) Der Jahreswert wird mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands oder Teils des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.

(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Rechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den vorstehenden Absätzen bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der Wert eines durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen Rechts beträgt 0 Euro.

(7) Preisklauseln werden nicht berücksichtigt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.