Landessozialgericht NRW Urteil, 10. Sept. 1999 - L 3 RA 45/98
Gericht
Tatbestand:
2Streitig ist, ob der Klägerin von Januar 1992 bis Januar 1997 eine höhere Rente zusteht.
3Die am ...1930 geborene Klägerin ist Mutter zweier 1955 und 1960 geborener Kinder. Auf ihren Antrag vom 23.03.1990 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 03.05.1990 vorgezogenes Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit ab 01.08.1990 in Höhe von 452,10 DM (423,17 DM netto). Dem Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 03.05.1990 sind u.a. Kindererziehungszeiten von 13 Monaten, 6 Monate mit Pflichtbeiträgen mit Kindererziehung sowie weitere 5 Monate der Zahlung freiwilliger Beiträge mit Kindererziehung zu entnehmen. Die Auswertung der gespeicherten Zeiten ergab eine Summe der anzurechnenden Monate von 303 sowie einen persönlichen Vomhundertsatz von 45,24.
4Diese Rente stieg bis auf 613,76 DM monatlich im Januar 1997 an.
5Im Februar 1997 beantragte die Klägerin Regelaltersrente wegen vollendetem 65. Lebensjahr, die ihr mit Bescheid vom 04.04.1997 ab Februar 1997 in Höhe von 838,87 DM (775,54 DM netto) bewilligt wurde. Der dieser Bewilligung zugrundegelegte Versicherungsverlauf enthält im Zeitraum von Oktober 1955 bis Juni 1961 24 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung sowie eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 01.09.1955 bis zum 30.06.1970. Als belegungsfähige Kalendermonate sind 427 Monate ausgewiesen, als Summe der persönlichen Entgeltpunkte 17,9744.
6Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und trug vor, sie habe nach dem SGB VI nunmehr 35 Jahre rentenrechtlicher Zeiten, bei deren Berücksichtigung ihr bereits ab 01.08.1993 Altersruhegeld für langjährig Versicherte und ab 01.01.1992 Altersrente für Frauen zugestanden hätte. Die Beklagte wäre im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht gehalten gewesen, auf eine Antragstellung hinzuwirken. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, daß entsprechende andere Renten innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monates hätten beantragt werden müssen, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren; bei späterer Antragstellung beginne die Rente erst ab dem Antragsmonat, hier also im Februar 1997. Da der Widerspruch gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid unzulässig sei, betrachte sie das Schreiben der Klägerin als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
7Mit Bescheid vom 18.07.1997 lehnte die Beklagte sodann die rückwirkende Gewährung einer Altersrente für Frauen ab 01.01.1992 sowie eine Altersrente für langjährige Versicherte ab 01.08.1993 mit der Begründung ab, eine Verletzung der Aufklärungspflicht sei nicht erkennbar.
8Ihren Widerspruch hiergegen begründete die Klägerin damit, sie habe erst durch den Rentenbescheid vom 04.04.1997 erfahren, daß sie nach dem Rentenreformgesetz 1992 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten habe. Dies sei nach dem Bescheid vom 03.05.1990 unter Berücksichtigung der damals geltenden Vorschriften des AVG nicht der Fall gewesen. Für sie sei daher nicht erkennbar gewesen, bereits ab 01.01.1992 die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nach § 39 SGB VI erfüllt zu haben. Hierauf habe die Beklagte hinweisen müssen, damit ein Rentenantrag rechtzeitig hätte gestellt werden können.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.1997 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
10Ihre Klage hat die Klägerin damit begründet, die Rentenversicherungsträger sollten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß Leistungen beansprucht werden könnten. Ein solcher Fall habe bei ihr vorgelegen, da sie selbst aus dem Rentenbescheid von 1990 nicht habe erkennen können, daß sie 1992 35 Jahre rentenrechtlicher Zeiten aufweisen werde.
11Mit Urteil vom 30.04.1998 hat das Sozialgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Regelaltersrente ab dem 01.08.1995 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches für die Gewährung einer Altersrente für Frauen zum 01.01.1992 bzw. eine Altersrente für langjährig Versicherte, für die die Klägerin ab 01.08.1993 die übrigen Voraussetzungen erfüllt habe, hat das Sozialgericht mangels eines für die Beklagte erkennbaren Beratungsbegehrens nicht als erfüllt angesehen. Der Beklagten als Träger in einer Massenverwaltung könne nicht abverlangt werden, sämtliche Rentenfälle ab dem 60. Lebensjahr individuell auf die jeweils in Betracht kommenden Umwandlungsmöglichkeiten hin zu überprüfen.
12Ein Herstellungsanspruch hinsichtlich der rechtzeitigen Beantragung der Regelaltersrente bestehe jedoch unter Berücksichtigung von § 115 Abs. 6 SGB VI. Danach sollten die Träger der Rentenversicherung in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß die Versicherten eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Hierfür genüge es jedoch nicht, daß die Versicherten nicht ausreichend informiert seien und deshalb ein Antrag nicht gestellt werde. Es müsse vielmehr auch ein geeigneter Fall vorliegen. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn das Bestehen einer Hinweispflicht ohne umfang reiche individuelle Prüfungen oder weitere Tatsachenfeststellungen möglich sei. Für einen allgemeinen Hinweis geeignet seien Fälle dann, wenn der betreffende Personenkreis schon festgestellt oder aufgrund gespeicherter Tatbestandmerkmale mittels einfachen Computerprogrammes ermittelt werden könne. Wenn ausschließlich die Erreichung einer Altersgrenze, wie hier bei der Klägerin des 65. Lebensjahres, für die Zugehörigkeit zum betroffenen Personenkreis ausschlaggebend sei, liege ein geeigneter Fall vor. Die Beklagte sei daher nach § 115 Abs. 6 SGB VI verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die Möglichkeit und, wegen des Rentenbeginns nach § 99 SGB VI, auf die Notwendigkeit hinzuweisen, die Umwandlung ihrer vorgezogenen Rente in eine Regelaltersrente rechtzeitig zu beantragen. Es sei auch kein erheblicher Mehraufwand, allen Rentenanpassungsmitteilungen an Adressaten mit vollendetem 64. Lebensjahr einen Hinweis auf die Umwandlungsmöglichkeit in Regelaltersrente zukommen zu lassen. Zweifel daran, daß die Klägerin im Falle zutreffender und rechtzeitiger Information einen rechtzeitigen Antrag gestellt hätte, bestünden nicht.
13Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerechte Berufung der Beklagten, mit der sie darauf hinweist, daß in der Literatur § 115 Abs. 6 SGB VI als nicht anspruchsgewährende Blankettformulierung angesehen werde. Selbst bei gegenteiliger Annahme sei unter Beachtung der vorhandenen Rechtsprechung sowie der Gesetzgebungsmaterialien deutlich, daß eine Hinweispflicht hinsichtlich der Möglichkeit, Regelaltersrente zu beantragen, nur dann bestehe, wenn die Regelaltersrente zugleich die erste Rentengewährung darstelle. So sähen es auch die ab dem 01.07.1998 in Kraft getretenen gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger vor.
14Das "Geeignetsein" in § 115 Abs. 6 SGB VI könne bei Nachfolgerenten nur an die Voraussetzung geknüpft sein, daß in der Regel eine höhere Rente zu erwarten sei. Dies sei einer Entscheidung des BSG zu entnehmen (8 RKn 1/97). Bei bisher nach dem AVG berechneten und nach § 307 SGB VI umgewerteten Renten könnten sich zwar auch im Einzelfall höhere Rentenansprüche ergeben. Dies sei jedoch wegen des Zusammenwirkens der zahlreichen Berechnungsfaktoren nicht die Regel und von vornherein auch überhaupt nicht erkennbar. Zur Vermeidung von im Ergebnis dann doch zu keinem Vorteil führenden Hinweisen müsse also eine Probeberechnung durchgeführt werden. Solche Fälle seien nicht für Hinweise geeignet im Sinne von § 115 Abs. 6 SGB VI. Da der Beklagten aus den Versicherungsunterlagen der Klägerin zudem die zu einer höheren Rentengewährung führenden Daten ohne Nachforschung und ohne eine individuelle Neuberechnung nicht bekannt gewesen seien und aufgrund von Verwaltungserfahrungen auch nicht hätten bekannt sein müssen, sei sie zu einem Hinweis auch nicht verpflichtet gewesen.
15Auf Anfrage hat die Beklagte ergänzend mitgeteilt, daß die gemeinsamen Richtlinien zu § 115 Abs. 6 SGB VI eine Hinweispflicht nur für Erstbezieher von Renten enthalten. Mit der Akte der Klägerin habe sich zwischen Januar 1992 und Februar 1997 kein Sachbearbeiter persönlich befaßt und auch nicht befassen müssen. Die Umwertung der Rente nach § 307 SGB VI wie auch die Neufeststellung nach Art. 82 RRG 92 zum 01.01.1992 sei maschinell durchgeführt worden. Es sei durch aus möglich, Versicherte kurz vor Vollendung des 65. Lebensjahres mit Mitteln der EDV zu bestimmen und auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.
16Die Differenz zwischen der Höhe der nach dem AVG berechneten und ab 01.08.1990 gezahlten Rente und der nach SGB VI in der Fassung des WFG berechneten Rente ab 01.02.1997 beruhe in erster Linie auf der Anwendung von § 262 SGB VI, beeinflußt durch die Bewertung der beitragsfreien Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung sowie der Bewertung der Beitragszeiten/Ausbildungszeiten bis Dezember 1956.
17Das Ineinandergreifen der Faktoren sei kompliziert. Zu einer konkreten Aussage, ob die SGB VI-Rente höher als die AVG-Rente ausfallen würde, habe es daher grundsätzlich einer vollständigen Rentenberechnung bedurft. 0hne Rentenberechnung könne allenfalls die Vermutung bestehen, daß sich die eine oder andere Regelung nach dem SGB VI günstiger aus wirken könne als die entsprechende Regelung des AVG.
18Der Beklagten sei in der Zeit nach Verabschiedung des SGB VI von Anfang an klar gewesen, daß die Berechnung einer Regelaltersrente nach dem SGB VI je nach Wirkung der einzelnen Berechnungsfaktoren in dem einen Fall zu einer höheren und dem anderen Fall zu einer niedrigeren Rente führen konnte, wobei eine Verringerung sich jedoch nicht in einer niedrigeren Leistungsgewährung habe auswirken können, da die Entgeltpunkte nach § 88 SGB VI geschützt blieben. Diesbezügliche Erkenntnisse hätten den Mitarbeitern der Beklagten seit Anfang 1990 zur Verfügung gestanden und seien - etwa bei Beratungsgesprächen - verwertbar gewesen. Zum Verhältnis der Fälle, in denen eine rechtzeitig in Anspruch genommene Regelaltersrente über bisher bezogene Renten liegen würde, lägen keine Erkenntnisse vor. Derzeit noch nicht berechnet seien etwa 300.000 Fälle.
19Die Beklagte beantragt,
20das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.04.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
21Die Klägerin beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie ist weiter der Meinung, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihr bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Umwandlung von vorgezogenem Altersruhegeld in Regelaltersrente nach dem SGB VI zu erteilen. Dies habe sie durch elektronische Datenverarbeitung sicherstellen können. Eine weitergehende Prüfung sei, da sämtliche Versicherungsunterlagen bereits vorgelegen hätten, nicht erforderlich gewesen. Wegen Verletzung einer sonach bestehenden Hinweispflicht sei die Beklagte verpflichtet, ihr rückwirkend ab dem 01.08.1995 die entgangenen höheren Rentenbezüge nachzuzahlen.
24Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 18.07.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1997 aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung einer Regelaltersrente ab dem 01.08.1995 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verurteilt.
27Dieser Anspruch steht der Klägerin trotz Versäumung der Antragsfrist aus § 99 Abs. 1 SGB VI zu, da sie als Rechtsfolge eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches in Verbindung mit § 115 Abs. 6 SGB VI so zu stellen ist, als hätte sie den Antrag auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, deren übrige Voraussetzungen im August 1995 vorlagen (§§ 35, 50 SGB VI), rechtzeitig gestellt.
28Die Verletzung einer Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI ist unabhängig von einem wegen einer konkreten Aktenbearbeitung bestehenden Beratungsanlaß prinzipiell geeignet, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auszulösen (BSG B 5 RJ 62/97 R vom 22.10.1998 mit weiteren Nach weisen). Der Einwand der Beklagten, bis zur Bearbeitung des Antrages der Klägerin vom Februar 1997 habe sich kein Mitarbeiter mit der Akte befaßt, ist schon aus diesem Grund unerheblich.
29§ 115 Abs. 6 SGB VI hat auch anspruchsgewährenden Charakter. Die Vorschrift verschafft jedenfalls dem als Mitglied einer Fallgruppe bestimmbaren Adressaten eines Hinweises ein subjektiv-öffentliches Recht auf dessen Erteilung, das dementsprechend den Rentenversicherungsträger verpflichtet, den Angehörigen der Fallgruppe die entsprechenden Hinweise im Regelfall ("soll") zu geben (BSG a.a.O. sowie B 5 RJ 18/98 R vom 07.07.1998 unter Anschluß an die Rechtsprechung des 13. und 8. Senates, u.a. BSG 13 RJ 23/98 vom 22.10.1996 - BSGE 79, 168 ff. = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1 sowie 8 RKn 1/97 - BSG 81, 251 ff. = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2; a.A. Meyer, Gemeinschaftskommentar Rd-Nr. 44 zu § 115 SGB VI ).
30Diese Hinweispflicht hängt auch nicht davon ab, daß die Rentenversicherungsträger jedenfalls im streitigen Zeitraum noch keine gemeinsamen Richtlinien nach § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI erlassen hatten, sondern dies erst durch den Erlaß der gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger gemäß § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI, in Kraft ab dem 01.07.1998, geschehen ist (hierzu Zepke, DAngVers. 1998, 448). Die Richtlinien dienen nämlich nicht dazu, eine grundsätzlich bestehende Pflicht des Rentenversicherungsträgers aus § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI auszuhebeln, ihr Ziel ist es vielmehr, eine einheitliche Verwaltungsübung zu "geeigneten Fällen" herbeizuführen (Hessisches LSG, Urteil vom 29.09.1998 - L 12 RJ 866/98 -). Ausschließlichkeitswirkung kommt ihnen keineswegs zu. Die Ansicht der Beklagten, die Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 SGB VI bestehe nur in Fällen der erstmaligen Beantragung, wird daher nicht durch den Hinweis gestützt, daß die gemeinsamen Richtlinien nur Fälle der erstmaligen Beantragung betreffen.
31Daß die Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI keineswegs nur die erstmalige Rentenbeantragung, sondern vielmehr auch den Übergang zwischen verschiedenen Rentenarten erfaßt, ist im übrigen in der Rechtsprechung anerkannt (BSG B 5 RJ 62/97 R vom 22.10.1998; Hessisches LSG, a.a.O., LSG NRW L 4 RA 70/98 (B 5 RA 40/99 R beim BSG anhängig); L 18 KN 68/96 vom 22.07.1997). Dies erschließt sich auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift, wie die Gesetzesmaterialien belegen. Die Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI als besondere Ausprägung der allgemeinen Beratungs- und Hinweispflichten nach § 16 ff. SGB I wurde eingeführt zum Ausgleich für die Einführung des harten Antragsprinzipes aus § 99 Abs. 1 SGB VI, das für alle Rentenarten und unabhängig vom Vorbezug einer anderen Rentenart gilt. Der Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung schlug seinerzeit vor, es solle ein entsprechender Hinweis in den Fällen erfolgen, in denen es naheliege, daß Versicherte Leistungen in Anspruch nehmen wollten, wie zum Beispiel bei der Regelaltersrente und bei der Hinterbliebenenrente; dies sei ein geeigneter Bereich für eine konkrete Informationspflicht (Bundestagsdrucksache 11/5530, S. 46 zu § 116 Abs. 6 f.). Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen erstmaligen Renten und Anschlußrenten ist auch darüber hinaus solange jedenfalls nicht ersichtlich, wie man dem Gesetzgeber nicht blank unterstellen muß, durch die Einführung von im Einzelfall übersehenen Antragserfordernissen Einsparungen vorzunehmen (BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen der unveröffentlichten Dokumente, wonach in den Beratungen zum RRG 1992 erwogen wurde, Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung könnten durchaus auch unter Nutzung der Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung von Amts wegen erbracht werden, was dann allerdings wegen der vermuteten Gefahr größerer Nachzahlungen nicht umgesetzt wurde).
32Die Einführung des Antragserfordernisses nach § 99 SGB VI wie dementsprechend auch die gleichfalls alle Rentenarten betreffende Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 SGB VI ist viel mehr mit dem Bestreben des Gesetzgebers zu erklären, den Versicherten durch die Wahl des Antragszeitpunktes ein Gestaltungsrecht einzuräumen, wie es nach dem Recht der RVO beispielsweise in § 1248 Abs. 6 RVO der Fall war. Diese Regelung sollte den Versicherten die Möglichkeit geben, weitere Beiträge für die Erfüllung einer Wartezeit oder zur Verbesserung der Rentenhöhe zu entrichten (amtliche Begründung BT-Drs. 4/2572 S. 24 zu Nr. 6). Im SGB VI fehlt eine dem § 1248 Abs. 6 RVO entsprechende Regelung. Dies hat seinen Grund darin, daß mit dem Rechtsübergang von der RVO zum SGB VI das Versicherungsfallprinzip durch das Rentenbeginnprinzip abgelöst wurde. Konsequent ist die Systematik des SGB VI für alle Rentenarten auf den Rentenbeginn, dessen Regelung vereinheitlicht werden sollte, ausgerichtet worden (Amtliche Begründung zum RRG 1992 vom 07.03.1989, Bundestagsdrucksache 11/4124, S. 175 zu § 98). Anstelle der Möglichkeit, den Zahlungsbeginn einer Rente durch die Verschiebung des Versicherungsfalls zu beeinflussen, haben die Versicherten im Recht des SGB VI nunmehr Einfluß auf Beginn und Höhe der Rente durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung (vgl. §§ 75, 77 SGB VI). Dabei hat der Gesetzgeber auch bewußt die Folgen einer späteren Antragstellung geregelt (BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1 mit Nachweis der teilweise nicht veröffentlichten Materialien). Exemplarisch für eine Anspruchskonstellation, in der der Versicherte durch Wahl des Antragszeitpunktes Einfluß auf seine Rentenhöhe nehmen kann, steht § 115 Abs. 3 SGB VI, wonach die Bezieher einer Rente wegen EU oder BU bestimmen können, daß ihr Rente nicht ab Vollendung des 65. Lebensjahres als Regelaltersrente weiter geleistet wird. Es ergibt sich hieraus, daß die vom Gesetzgeber beabsichtigte Dispositionsmöglichkeit in Form der Wahl des Antragszeitpunktes gerade beim Übergang zwischen verschiedenen Rentenarten für die Versicherten von Bedeutung ist, und den in den Gesetzesmaterialien genannten Beispielen der Anträge auf Regelaltersrente und Hinterbliebenenrente bei Beachtung der gesetzgeberischen Zielsetzung hinsichtlich des Antragserfordernisses im übrigen nicht die Bedeutung beigemessen werden kann, eine Hinweispflicht solle nur bei Anträgen auf erstmalig zu gewährende Renten bestehen.
33Bei der Klägerin lag im hier in Betracht kommenden Antragszeitraum nach § 99 Abs. 1 SGB VI bis einschließlich Oktober 1995 ein geeigneter Fall und damit eine Hinweispflicht der Beklagten nach § 115 Abs. 6 SGB VI vor, da die Klägerin nach den bei der Beklagten bereits gespeicherten und für die Berechnung der zuvor bezogenen Rente bereits aufgearbeiteten Daten ihres Versicherungsverlaufes zu einem abgrenzbaren und mittels EDV zu bestimmenden Personenkreis von Beziehern einer nach dem AVG berechneten Rente zählte, bei dem sich in einer nennenswerten Anzahl von Fällen, wenn nicht gar typischerweise bei Beantragung der nach dem SGB VI zu berechnen den Regelaltersrente eine Besserstellung ergibt.
34Die Besserstellung der Klägerin nach dem Recht des SGB VI gegenüber der Rentenberechnung nach dem AVG folgt aus dem Zusammenwirken verschiedener Faktoren, wie insbesondere aus der Anwendung von § 262 SGB VI, der Andersbewertung der beitragsfreien Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung und der Bewertung der Beitrags- und Ausbildungszeiten bis Ende 1956.
35Nach dem Recht des AVG (Art. II § 54 b Abs. 1 AnVNG) war die Rente nach Mindesteinkommen für nach dem 31.12.1972 eingetretene Rentenfälle in der Weise geregelt, daß der Versicherte bis zum Rentenfall mindestens 25 Jahre (300 Versicherungsmonate) ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt haben mußte. Die 25 Jahre mußten mit Pflichtbeiträgen und - soweit vorhanden - mit Ersatzzeiten erreicht werden. Erfüllte der Versicherte diese Voraussetzungen, wurde er bei der Rentenberechnung hinsichtlich der Pflichtbeitragszeiten vor dem 01.01.1973 so behandelt, als habe er 75% dessen verdient, was der Durchschnitt aller Versicherten verdient hatte. Dagegen bezieht die Mindestbewertung nach § 262 SGB VI alle bis zum 31.12.1991 entrichteten vollwertigen Pflichtbeiträge in die Mindestbewertung ein. Ergibt sich aus allen zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten ein geringerer Durchschnittswert als 0,0625 Entgeltpunkte je Monat, wird der Durchschnitt der bis zum 31.12.1991 vorhandenen vollwertigen Pflichtbeiträge um das 1,5-Fache, höchstens jedoch auf 75% des Durchschnittsentgelts aller Versicherten angehoben. Voraussetzung sind dabei nicht 25, sondern 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten. Zu den 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten zählen jetzt nicht nur Pflichtbeiträge und Ersatzzeiten, sondern auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bzw. wegen Pflege, freiwillige Beiträge und Anrechnungszeiten.
36Die Klägerin hatte die in Art. II § 54 b AnVNG geforderten 25 Jahre nicht erfüllt, so daß seinerzeit eine Anhebung ihrer Pflichtbeiträge auf den 75%-Wert nicht möglich war. Durch die günstigere Bewertung der Kindererziehungszeiten, insbesondere die Einführung der rentenrechtlichen Kindererziehungspauschale, der gleichfalls eingeführten 2 Monate Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft sowie weiterer 9 Monate einer pauschalen Anrechnungszeit profitierte die Klägerin jedoch schon zum 01.01.1992 wegen der nunmehr erreichten 35 Versicherungsjahre von dem in Art. 82 Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vorgesehenen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten; die AVG-Rente wurde bereits für Bezugszeiten ab dem 01.01.1992 um einen Zuschlag in Höhe von 2,8013 Entgeltpunkten erhöht. Allerdings hatte Art. 82 RRG 1992 nur eine Anhebung der Pflichtbeiträge bis zum 31.12.1972 vorgesehen.
37Zur für die Rentenhöhe entscheidenden Anwendung der Regelung des SGB VI zur Rente nach Mindesteinkommen in § 262 SGB VI kam es erst bei der Beantragung der Regelaltersrente nach § 35 SGB VI.
38Eine Veränderung in der Bewertung der beitragsfreien Zeiten der Klägerin ergab sich insofern, als ihre 31 Monate Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 32 a Abs. 3 AVG 116,87 Werteinheiten (1,1687 Entgeltpunkte) ergab, während der Gesamtleistungswert aus der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI zu einem Wert von monatlich 0,0507 Entgeltpunkten, insgesamt 1,5717 Entgeltpunkten führte. Darüber hinaus waren bei ihr erstmals bei der nach dem SGB VI in der Fassung des WFG berechneten Regelaltersrente 2 Monate Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft sowie 9 Monate pauschale Anrechnungszeit mit dem vollen Gesamtleistungswert von 0,0596 Entgeltpunkten, insgesamt 0,6556 Entgeltpunkte hinzugekommen, was ein Plus von 1,0586 Entgeltpunkten ergab. Letztlich wirkte sich auch die Bewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten und gleichzeitig Anrechnungszeiten darstellten (April 1946 bis April 1948 und Oktober 1948 bis August 1949) mit 0,9671 zusätzlichen Entgeltpunkten aus. Dagegen war zuvor nach § 32 Abs. 4 a AVG der Monatsdurchschnitt mit den Pflichtbeiträgen der ersten 5 Kalenderjahre höher; es gab also keine zusätzlichen Werteinheiten. Für die Ausbildungszeit (die versicherungsfrei absolvierte Lehre) gab es aus den vor dem 01.01.1965 zurückgelegten Beitragszeiten nur einen Monatsdurchschnitt von 2,93 Werteinheiten.
39Die Klägerin wurde damit direkt insbesondere durch die er weiterte Berücksichtigung und mittelbar durch die Neubewertung ihrer Kindererziehungszeiten sowie der Berücksichtigungszeiten wegen ihrer Kindererziehung nach dem SGB VI im Verhältnis zu der nach dem AVG bestehenden Rechtslage bessergestellt.
40Damit gehörte sie zu der abgrenzbaren und schon vor Inkrafttreten des SGB VI, erst recht dann bei Vollendung ihres 65. Lebensjahres für die Beklagte erkennbar begünstigten Zielgruppe von Frauen mit Kindererziehungszeiten.
41Bereits nach den Materialien zum RRG 1992 war nämlich der Wille des Gesetzgebers deutlich erkennbar, die Alterssicherung für Frauen zu verbessern und die Neuregelung bzw. -bewertung von Kindererziehungszeiten als Instrument dieses Vorhabens einzusetzen. Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BTDrs 11/5530) zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung - RRG 1992 -, der Fraktionen (BTDrs 11/4124) sowie dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BTDrs 11/4452, S. 39) heißt es auf Seite 44: "Die Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP führten die Mängel der für die Anrechnung von Ausfallzeiten maßgeblichen Halbbelegung (nach AVG/RVO) an. So habe das damit verbundene "Alles-oder-Nichts-Prinzip" in erster Linie Frauen aufgrund ihrer Erwerbsbiographie betroffen. Die Halbbelegung werde von jeder zweiten verheirateten Frau mit Kindern nicht erfüllt ... Das Gesamtleistungsmodell werde die Anrechnung und Bewertung beitragsfreier Zeiten (zugunsten der Frauen) auf der Grundlage des Beitrags der Versicherten zur Solidargemeinschaft regeln. Die Bewertung er folge in Abhängigkeit von der Gesamtleistung der Beitragszahlung während des gesamten Versicherungslebens, das mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginne und mit dem jeweiligen Versicherungsfall ende. Lücken im Versicherungsleben würden den Gesamtleistungswert mindern, wobei jedoch künftig 6 hohe Beiträge in einem Kalenderjahr nicht günstiger wirkten als 12 halb so hohe Beiträge im gleichen Zeitraum. Dieses Prinzip werde durch verschiedene Regelungen ergänzt, um sozialpolitisch nicht gewünschte Auswirkungen zu vermindern. Die nun eingeführten Kindererziehungs- und Pflegeberücksichtigungszeiten würden sich für die Gesamtleistungsbewertung so auswirken, als seien Beiträge auf der Grundlage von 75 v.H. des durchschnittlichen Entgelts der Versicherten entrichtet worden. Dies bewirke, daß durch Kindererziehung und Pflege verursachte Lücken die Gesamtleistungsbewertung nicht absenkten bzw. diese sogar erhöhten, soweit der Wert aus den übrigen Zeiten oder während dieser Zeit unter 75% liege." Weiter a.a.O., S. 49 unter der Überschrift "C Familienbezogene Elemente" heißt es: " ... Eine weitere Verbesserung sei die Einführung von Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung und Pflege. Im Gesamtleistungsmodell werde durch die Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung und Pflege der Gesamtleistungswert verbessert." Weiter a.a.O., S. 55: ... "Mit dem Rentenreformgesetz 1992 würden künftig auch die Pflichtbeiträge der Jahre 1971 bis 1973 in die Rente nach Mindesteinkommen einbezogen ... Voraussetzung für die Anhebung sei künftig eine 35-jährige Wartezeit, auf die jedoch - statt wie bisher bei der 25-jährigen Wartezeit - auch Kinder- und Pflegeberücksichtigungszeiten sowie Ausfallzeiten und freiwillige Beitragszeiten angerechnet würden. Man gehe davon aus, daß sich dies für Frauen mit Kindern als eine Erleichterung der Zugangsvoraussetzungen auswirke." Eine Ausweitung des Rentenvolumens war ebenso deutlich bereits vom Gesetzgeber gesehen worden. In der a.a.O., Bl. 94, eingefügten Tabelle zu den finanziellen Auswirkungen von Einzelmaßnahmen wird hinsichtlich der Neuordnung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten ein jährlicher Mehrbedarf von zwischen 100 und 600 Millionen für die Jahre 1993 bis 2010 angenommen.
42Die familienpolitische Zielsetzung wie auch die hierauf zurückzuführenden zu erwartenden finanziellen Auswirkungen fanden in der Fachliteratur eine der Bedeutung des Gesetzgebungsvorhabens entsprechende Resonanz (vgl. statt anderer: Tureck, Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1992, Die Angestelltenversicherung 1989, 365 f.; RRG 1992: Auswirkungen auf die Anwartschaftsstruktur der Versicherten, Die Angestelltenversicherung 1990, 93 f.).
43Insbesondere war der durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten entstehende finanzielle Mehrbedarf erkannt und hinsichtlich seiner unzureichenden Deckung kritisiert worden: "Weder im SGB VI (Art. 1 RRG 1992) noch in den übrigen Artikeln des RRG 1992 ist eine konkrete Verpflichtung enthalten, daß der Bund die Aufwendungen sowohl aus der Anrechnung von Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) als auch von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 Abs. 1 SGB VI) zu tragen hat. Lediglich im allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfes eines RRG 1992 (BTDrs 11/4124) finden sich auf Seite 142 Ausführungen, wonach "vorgesehen ist, daß die Aufwendungen für Zeiten der Kindererziehung künftig nicht mehr vom Bund erstattet werden, sondern der Bundeszuschuß zur Abgeltung dieser Aufwendungen im Jahre 1992 zusätzlich um die Aufwendungen für Kindererziehungszeiten im Jahre 1991 in Höhe von voraussichtlich 4,8 Milliarden DM erhöht wird" ... Die gewiß nicht geringen Aufwendungen der Versicherungsträger aus der Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in dem Betrag von 4,8 Milliarden DM nicht enthalten sein können, werden nicht erwähnt" (Tureck, a.a.O.). Zur Abschätzung der sich ergebenden Veränderungen der Anwartschaftsstruktur der Versicherten wie auch des damit einhergehenden Finanzbedarfes wurde auf der Basis des Rentenzugangs aus dem Jahre 1988 eine Stichprobenrechnung in 90.000 Fällen und damit im Umfange von rund 17% des gesamten Rentenzuganges dieses Jahres in der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenversicherung durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, daß die zu erwartenden Auswirkungen auf das Anwartschaftsvolumen insgesamt und damit auf die durchschnittlichen Rentenhöhen als eher gering einzustufen seien. So sei davon auszugehen, daß sich das Anwartschaftsvolumen im Rentenzugang kurzfristig lediglich um etwa 1 bis 2% erhöhen werde. Anders als die eher geringen globalen Effekte der Neuregelung zunächst erwarten ließen, müsse allerdings mit spürbaren Auswirkungen auf die individuellen Rentenanwartschaften gerechnet werden. Für den Rentenzugang 1992 er gäben sich insbesondere für die Frauen durch die Maßnahmen des RRG 1992 zum Teil erhebliche Steigerungen der Anwartschaften im Vergleich zum alten Recht, und zwar für die Frauen der Arbeiterrentenversicherung in Höhe von 7,9% und für die Frauen der Angestelltenversicherung in Höhe von 3,3%. Zu Beginn der Übergangsphase 1992 führten die Neuregelungen des RRG 1992 für knapp 38% der Männer und für mehr als 54% der Frauen zu einer Anwartschaftserhöhung. Dagegen ergäben sich für 35% der Männer, aber nur für 17% der Frauen Anwartschaftsminderungen. Erheblich höher (als bei den Männern) fielen die durchschnittlichen Erhöhungs- und Minderungsbeträge bei den Frauen aus. Aufgrund der im Regelfall geringeren Rentenanwartschaften der Frauen führe dies zu relativen Änderungen in beachtlicher Höhe. Zu Beginn der Übergangsphase belaufe sich der durchschnittliche Erhöhungsbetrag für die bessergestellten Frauen auf 83,-- DM bzw. 12% der für diesen Personenkreis ermittelten Durchschnittsrente nach geltendem Recht. In diesem Zusammenhang sei auf das mit der Rentenreform verbundene Ziel hinzuweisen, die rentenrechtliche Sicherung von denjenigen Personen zu verbessern, die aus familiären Gründen ihre Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder gänzlich auf eine solche verzichtet hätten. Zu nennen sei hier zunächst die Ausdehnung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten, dann die Einführung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder -pflege und sodann die Gesamtleistungsbewertung. Daß die familienbezogenen Maßnahmen einen erheblichen Einfluß auf die Entwicklung der Anwartschaftsstruktur hätten, werde erkennbar, wenn man in der Gruppe der Frauen eine Unterscheidung danach vornehme, ob Kindererziehungszeiten vorlägen. Hier zeige sich verstärkt eine Anwartschaftserhöhung durch das RRG 1992 bei Frauen, für die Kindererziehungszeiten angerechnet würden. Dies betreffe sowohl die Anteilswerte als auch den Umfang der Anwartschaftsveränderung. So führe die Neuregelung des RRG 1992 zu Beginn der Übergangsphase (ab 1992) für rund 56% der Frauen mit Kindererziehungszeiten zu Anwartschaftserhöhungen im Vergleich zu den rund 49% der Frauen ohne Kindererziehungszeiten. Dem stünden Anwartschaftsminderungen bei knapp 14% der Frauen mit Kindererziehungszeiten und bei rund 29% der Frauen ohne Kindererziehungszeiten gegenüber (Reimann/Tenbusch, a.a.O. mit Zusammenstellung der Einzeldaten).
44Bei der aufgrund der bereits gespeicherten Zeiten und Altersdaten mit Mitteln der EDV daher leicht abgrenzbaren Gruppe von Frauen mit Kindererziehungszeiten wie der Klägerin handelt es sich damit seit Veröffentlichung der Gesetzesmaterialien erkennbar um einen abstrakt bestimmbaren Adressatenkreis eines Hinweises auf der Grundlage von § 115 Abs. 6 SGB VI, bei dem die Beklagte dementsprechend zumindest bei der ebenfalls mit Mitteln der EDV leicht zu überwachenden Erreichung der Altersgrenze von 65 Jahren zum Hin weis auf eine Antragstellung verpflichtet war.
45Daß sich eine Besserstellung einer absoluten Mehrheit der Antragsteller bei Stellung eines Antrages ergibt bzw. ergeben hätte, hält der Senat im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (B 5 RJ 62/97 R vom 22.10.1998) mit Rücksicht auf die eingehend beschriebenen gesetzgeberischen Zielvorstellungen nicht für ein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung des Kreises geeigneter Fälle für eine Hinweispflicht im Rahmen von § 115 Abs. 6 SGB VI.
46Die Verwirklichung vom Gesetzgeber zugestandener sozialer Rechte kann unter Beachtung des Auslegungszieles einer möglichst weitgehenden Verwirklichung dieser Rechte (§§ 2 Abs. 2, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) nicht von einem Mehrheitserfordernis abhängig gemacht werden. Für diese zusätzliche, im Gesetz nicht enthaltene Voraussetzung sieht der Senat weder eine gesetzliche Grundlage noch im übrigen Notwendigkeit.
47Dies gilt um so mehr, als sich die Frage, ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer Besserstellung infolge der Antragstellung kommt, wegen der Vielzahl teilweise gegenläufig wirkender Faktoren der Rentenberechnung ohnehin erst durch Berechnung im Einzelfall klären läßt, die wiederum nicht automatisch, sondern erst auf ein Auskunftsersuchen hin oder im Rahmen einer zu bearbeitenden Antragstellung durchgeführt wird. So hat die Beklagte selbst eingeräumt, keine Information zum Verhältnis der Fälle zu besitzen, in denen sich eine Besserstellung ergibt zu den Fällen, in denen dies nicht der Fall ist.
48Auf eine Überlastung bei Berechnung der nach Angaben der Be klagten noch etwa 30.000 ungeklärten Fälle kann sich die Be klagte nicht berufen. Solange der Gesetzgeber sie nicht im Einzelfall (zum Beispiel bei der Aussetzung der Verpflichtungen nach § 149 Abs. 2 SGB VI durch § 274 b SGB VI bis zum 31.12.1996) von einer gesetzlichen Pflicht entbindet, ist die Beklagte gehalten, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und sachlichen Kapazitäten sicherzustellen. Eine Überlastung durch die Abarbeitung noch etwa 300.000 "offener" Fälle hält der Senat zudem für unwahrscheinlich, nachdem es bereits 1989 mit den damals eher weniger weitreichenden Möglichkeiten und Kapazitäten der EDV möglich war, 90.000 Fälle rein probeweise durchzurechnen (Reimann/Tenbusch, a.a.O.).
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 1 Nr. 2 SGG.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
(1) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente, werden dafür persönliche Entgeltpunkte ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungsbetrags in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Beruht der Monatsbetrag der Rente sowohl auf Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung, erfolgt die Umwertung für die jeweiligen Rententeile getrennt. Über die Umwertung ist spätestens in der Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 1992 zu informieren. Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.
(2) Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die nur anteilige Leistung der Rente ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten aus einer vor dem 1. Januar 1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind
- 1.
Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, - 2.
Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechnet worden sind und nicht mit einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente zusammentreffen,
(5) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet werden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten zurückgelegt sind.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
(1) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente, werden dafür persönliche Entgeltpunkte ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungsbetrags in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Beruht der Monatsbetrag der Rente sowohl auf Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung, erfolgt die Umwertung für die jeweiligen Rententeile getrennt. Über die Umwertung ist spätestens in der Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 1992 zu informieren. Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.
(2) Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die nur anteilige Leistung der Rente ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten aus einer vor dem 1. Januar 1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind
- 1.
Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, - 2.
Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechnet worden sind und nicht mit einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente zusammentreffen,
(5) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet werden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten zurückgelegt sind.
(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.
(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.
(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf- 1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, - 2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und - 2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
(1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt.
(2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für
- 1.
Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, - 2.
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
- 1.
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, - 2.
freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist.
(3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.
(4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Absatz 2 Nummer 3 gilt nicht.
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
- 1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, - 2.
bei Renten wegen Alters, die - a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
- 3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, - 4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, - a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
- 1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder - 2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, - 3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für
- 1.
beitragsgeminderte Zeiten, - 2.
Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und - 3.
Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist,
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.
(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.