Landgericht Essen Beschluss, 30. Sept. 2015 - 17 O 238/15
Gericht
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 17.07.2015 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
3Die beabsichtigte Klage ist unbegründet.
4Der Antragsteller begehrt mit der Klage die Feststellung, dass der von ihm abgeschlossene Darlehensvertrag durch wirksamen Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde und rückabzuwickeln ist.
5Die beabsichtigte Klage ist bereits unzulässig. Das Landgericht Essen ist nicht gem. § 29 ZPO örtlich zuständig. Sofern der Antragsteller mit seinem Antrag durchdringen sollte, sind gem. den §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 S. 1, 348 BGB a. F. die wechselseitig erbrachten Leistungen Zug-um-Zug zurückzugewähren. Bei einer solchen Mehrheit von Verpflichtungen aus einem Schuldverhältnis ist der materiellrechtliche Erfüllungsort für jede einzelne grundsätzlich individuell zu bestimmen, es sei denn, dass sich aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes ergibt (vgl. z. B. BayObLG NJW-RR 1997, 699; Palandt / Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 269 Rn. 7). Letzteres ist jedoch bei einem auf den Austausch von Geldleistungen gerichteten Darlehensvertrag nicht der Fall, so dass ein einheitlicher Erfüllungsort am Wohnsitz des Darlehensnehmers, welcher eine Zuständigkeit gem. § 29 ZPO begründen könnte, nicht existiert. Vielmehr sind insbesondere etwaige Rückzahlungsansprüche des Antragstellers, die aus dem vom ihm angenommenen Rückgewährschuldverhältnis folgen, gem. den §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB am Sitz der Antragsgegnerin zu erfüllen.
6Andere die Zuständigkeit des Landgerichts Essen begründende Umstände sind nicht ersichtlich.
7Die beabsichtigte Klage ist aber auch unbegründet. Der Widerruf des Antragstellers ist aufgrund der abgelaufenen Widerrufsfrist nicht wirksam. Die Widerrufsfrist begann gem. § 355 II BGB a.F. mit der Belehrung zu laufen und betrug einen Monat. Die Widerrufsfrist begann zu laufen, da die Belehrung über den Widerruf ordnungsgemäß erfolgt.
8Zunächst greift die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 I BGB-InfoV a.F., da die Belehrung der Antragsgegnerin mit der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 der BGB-InfoV übereinstimmt. Es ist insbesondere nicht schädlich, dass eine Frist von einem Monat in der Belehrung eingeräumt wird. Auch bei der Einräumung einer längeren Frist ist die Widerrufsbelehrung richtig (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.05.2015, 6 W 42/15). Das Angebot der Antragsgegnerin auf Gewährung einer längeren Widerrufsfrist wurde von dem Antragsteller angenommen.
9Auch unter Berücksichtigung der Angaben unter Ziffer "III." ist die Belehrung nicht verwirrend. Die Widerrufsfrist begann, nachdem der Antragsteller eine Abschrift seines Antrages erhielt und betrug einen Monat.
10Ferner ist die Widerrufsbelehrung nicht wegen fehlender drucktechnischer Hervorhebung unrichtig. Durch die Einrahmung der Widerrufsbelehrung, seitlich durch fett gedruckte Linien, ist die Hervorhebung in drucktechnischer Hinsicht ausreichend erfolgt. Der Text muss nicht größer gedruckt sein als der übrige Vertragstext.
11Außerdem ist die Widerrufsbelehrung nicht bezogen auf die Restschuldversicherung unrichtig. Unterstellt, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, ist die Widerrufsbelehrung richtig. Die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 I BGB-InfoV a.F. greift auch insofern. Die Belehrung entspricht auch im Hinblick auf ein verbundenes Geschäft der Musterbelehrung.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
141. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
152. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
163. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
17Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
18Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
19Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.