Landgericht Essen Urteil, 30. Sept. 2015 - 11 O 134/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Unter dem 14.01.2008 schloss die Klägerin über die D AG zur Baufinanzierung einen Darlehensvertrag über nominell 50.000 Euro mit der I AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, und zur Zwischenfinanzierung für ein Jahr einen weiteren Darlehensvertrag mit der D AG über nominell 31.374 Euro. Beide Darlehensverträge waren Bestandteil einer Vertragsurkunde (Bl. 12 bis 16 d.A.). Für das Hypothekendarlehen wurde eine Zinsbindungsfrist von 10 Jahren vereinbart, bei einem nominalen Zinssatz von 5,81 %.
3Mit Schreiben vom 25.09.2014 (Bl. 17 d.A.) widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag. Die D AG wies dies mit Schreiben vom 04.11.2014 (Bl. 18/19 d.A.) zurück. Mit Schreiben vom 02.01.2015 (Bl. 20/21 d.A.), verlangten die Klägervertreter nochmals Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses, was die D mit Schreiben vom 14.01.2015 (Bl. 22/23 d.A.) erneut ablehnte.
4Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages auf B. 15 d.A. fehlerhaft und daher unwirksam sei mit der Folge, dass durch sie die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei und der Widerruf vom 25.09.2014 nicht verspätet sei.
5Obwohl die Klägerin zwei Darlehensverträge mit unterschiedlichen Vertragsparteien geschlossen habe, sei nur eine Widerrufsbelehrung erteilt worden. Aus dieser sei nicht hervorgegangen, ob sie sich auf den Vertrag Nr. 1 oder den Vertrag Nr. 6 beziehe. Es sei zudem nur von einem Darlehensvertrag im Singular die Rede.Darüber hinaus seien auch die Rechtsfolgen des Widerrufs unvollständig dargestellt. Es fehle der Hinweis, dass der Widerruf zu einem gegenseitigen Rückgewährschuldverhältnis führe, bei dem auch die Beklagte die von der Klägerin erbrachten Leistungen zu erstatten habe.Weil die Beklagte bei Beauftragung der Klägervertreter schon in Verzug mit der Rückabwicklung gewesen sei, habe die Klägerin auch Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 2.099,76 Euro. Zur Berechnung der Anwaltskosten wird auf die Darstellung in der Klageschrift, Bl. 10 d.A. Bezug genommen.
6Die Klägerin beantragt,
71.festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag zur Kontonummer … über 50.000 Euro nominal durch den wirksam erklärten Widerruf der Klägerin vom 25.09.2014 in ein Rückabwicklungsverhältnis verwandelt hat und die Beklagte aus diesem ursprünglichen Darlehensvertrag keine Rechte mehr herleiten kann.
82.Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für vorgerichtliche Anwaltskosten 2.099,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung wirksam und damit der Widerruf der Klägerin verspätet sei.Die Widerrufsbelehrung sei deutlich gestaltet, auf einem gesonderten Blatt erteilt und durch Schrifttype und Fettdruck hervorgehoben. Eine gesonderte Widerrufsbelehrung für beide Darlehensverträge sei nicht erforderlich gewesen. Es sei für den Verbraucher evident, dass sich die Belehrung auf beide Darlehensverträge beziehe. Eine Belehrung über die Widerrufsfolgen sei nach der damals maßgeblichen Fassung des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen entspreche die Widerrufsbelehrung dem § 355 Abs. 2 BGB a.F. Auf eine Übereinstimmung mit der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB – Infoverordnung komme es daher nicht an.
12Schließlich stelle der Widerruf durch die Klägerin eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil sie nicht dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts entspreche. Das Widerrufsrecht sei verwirkt.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
15Die Klägerin hat den Darlehensvertrag vom 14.01.2008 mit Schreiben vom 25.09.2014 nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf ist verspätet, da die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages wirksam ist und den Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist in Gang gesetzt hat.Vertrauensschutz nach § 14 Abs. 1 BGB Infoverordnung in der maßgeblichen Fassung für den Zeitraum vom 08.12.2004 bis 31.03.2008 kann die Beklagte zwar nicht in Anspruch nehmen. Die Widerrufsbelehrung entspricht nicht dem damals geltenden Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB Infoverordnung. Die Widerrufsbelehrung genügt aber den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB in der vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 geltenden Fassung.Die Belehrung ist hinreichend deutlich gestaltet. Sie befindet sich auf einem gesonderten Blatt, ist durch Überschriften gegliedert und in Fettdruck gehalten. Der Name und die Anschrift des Empfängers der Widerrufserklärung sind benannt. Fristlauf und Fristbeginn sind entsprechend der Regelung in § 355 BGB dargestellt.
16Entgegen der Auffassung der Klägerin war eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB entbehrlich. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages sah allein § 312 Abs. 2 BGB a.F. für Haustürgeschäfte vor, dass in der erforderlichen Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB hinzuweisen ist. Weder in der höchst richterlichen Rechtsprechung noch in der einschlägigen Literatur finden sich Hinweise darauf, dass bei anderen als Haustürgeschäften in der Widerrufsbelehrung auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hinzuweisen war. Ein Haustürgeschäft liegt hier nicht vor. Insoweit war die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 14.01.2008 daher ausreichend.
17Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte sich in der Widerrufsbelehrung auch nicht niederschlagen müssen, dass die Kläger zwei separate Darlehensverträge geschlossen hat, die jeweils gesondert hätten widerrufen werden können. Dass sich die Widerrufsbelehrung auf beide Darlehensverträge bezieht, ist angesichts des inneren Zusammenhangs zwischen diesen und der Belehrung für einen und unbefangenen Verbraucher evident. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit die Verwendung des Singulars („Ich bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Vertrag nicht mehr gebunden“ – Hervorhebung durch die Kammer) eine Fehlvorstellung über Inhalt und Umfang des Widerrufsrechts hätte hervorrufen können.
18Die Klage war daher bereits dem Grund nach abzuweisen.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.