Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 20. Sept. 2012 - 1 S 116/12

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2012:0920.1S116.12.0A
published on 20/09/2012 00:00
Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 20. Sept. 2012 - 1 S 116/12
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 21.06.2012 – 7 C 440/12 – aufgehoben und die Sache unter Aufhebung des zugrundeliegenden Verfahrens an das zuständige Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen – Familiengericht – zur Verhandlung und Entscheidung verwiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).

Entscheidungsgründe

II.

2

Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des von der funktionell unzuständigen allgemeinen Zivilabteilung des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen gefällten Urteils einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens und zur Verweisung des Rechtsstreits an die zuständige Familienabteilung des Ausgangsgerichts.

3

Zwar hat die Kammer nach §§ 513 Abs. 2 ZPO, 17a Abs. 5, 6 GVG grundsätzlich die (auch funktionelle) Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz und die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nicht zu prüfen, was nach § 17a Abs. 6 GVG auch im hier maßgeblichen Verhältnis der allgemeinen Zivilabteilung des Amtsgerichts zum Familiengericht gilt. Allerdings gehen §§ 513 Abs. 2 ZPO, 17a Abs. 5, 6 GVG davon aus, dass die Frage der (auch funktionellen) Zuständigkeit durch das Gericht erster Instanz auf Rüge hin oder von Amts wegen einer Prüfung und Entscheidung zugeführt worden ist. Vorliegend haben weder die Parteien eine Rüge nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG ausgesprochen, noch hat sich die Richterin der allgemeinen Zivilabteilung mit der sich angesichts der Eindeutigkeit der Antragsformulierung (im Fettdruck „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG“) aufdrängenden Frage der funktionellen Zuständigkeit befasst. Die Prüfung der Frage der funktionellen Zuständigkeit war daher durch die Berufungskammer nachzuholen. Die Kammer sieht sich dabei im Einklang mit der Auffassung in Rechtsprechung (OLG Rostock, NJW 2006, 2563 f.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1999, 865 f.) und der Literatur (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 70. Aufl., § 17a GVG, Rn. 20; MüKo/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 513 ZPO, Rn. 19; Stein/Jonas/Grunsky, 21. Aufl., § 512a ZPO a. F., Rn. 1), wonach die der Zuständigkeitsprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entgegenstehenden Normen zur Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter verfassungskonform dahingehend auszulegen sind, dass die Unüberprüfbarkeit Grenzen hat. Beruht die fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts auf einer Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen, die sich so weit von dem diesen Normen beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, so kann - ja muss - das Rechtsmittelgericht die Zuständigkeitsfrage prüfen (MüKo/Rimmelspacher, a.a.O.). So liegt es hier. Eine Prüfung der funktionellen Zuständigkeit durch die Richterin der allgemeinen Zivilabteilung hat ersichtlich überhaupt nicht stattgefunden, was den vorliegenden Sachverhalt von demjenigen unterscheidet, über den der BGH in seinem Beschluss vom 18.09.2008 - V ZB 40/08 - zu befinden hatte (so - die Entscheidung des BGH richtig bewertend - : Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.). Nach dem dortigen Sachverhalt war von einer Prüfung und Bejahung der Rechtswegzulässigkeit durch das erstinstanzliche Gericht auszugehen (BGH, a.a.O., juris-Rn. 19). Hier dokumentiert sich der Prüfungsausfall in der völligen Nichtbeachtung der die Notwendigkeit einer Prüfung der Zuständigkeit des Familiengerichts aufdrängenden fettgedruckten Überschrift der Antragsschrift vom 15.05.2012, wonach ein „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG“ gestellt werde. Nicht erst seit kurzem, sondern seit der Einführung des FamFG zum 01.09.2009 gehören zum sachlichen Aufgabenkreis des sog. Großen Familiengerichts u. a. auch diejenigen Verfahren nach den §§ 1 und 2 GewSchG, für die zuvor die allgemeinen Zivilgerichte zuständig waren (Zöller/Lorenz, 29. Aufl., § 210 FamFG, Rn. 1). Auf das frühere Abgrenzungskriterium – Führung eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushaltes der Beteiligten oder Führung eines solchen innerhalb von 6 Monaten vor der Antragstellung – kommt es nicht mehr an. Die alleinige Zuständigkeit des Familiengerichts für Gewaltschutzsachen (soll heißen: die alleinige diesbezügliche Zuständigkeit der Amtsgerichte mit gerichtsinterner Zuständigkeit der Familienabteilungen) führt zum einen dazu, dass das Familiengericht nunmehr auch mit solchen Angelegenheiten befasst ist, bei denen keine besondere Nähebeziehung zwischen den Hauptbeteiligten besteht (wie hier). Zum anderen ist mit der Zusammenlegung der Zuständigkeit eine Vereinheitlichung des Verfahrens einhergegangen: Für alle Gewaltschutzsachen (§ 111 Nr. 6 FamFG) gelten die allgemeinen Regelungen des FamFG in Familiensachen, ergänzt um die Vorschriften der §§ 210 - 216a FamFG.

4

In der Folge dessen war das nicht vom gesetzlichen Richter in der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensart ergangene Urteil vom 21.06.2012 einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens auf den Antrag der Klägerin (dem sich der Beklagte angeschlossen hat) aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Familiengericht zu verweisen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 S. 1 GKG, soweit es die Gerichtskosten dieses Rechtsmittelverfahrens betrifft, die Folge der unrichtigen Sachbehandlung durch das Ausgangsgericht sind. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung im Hinblick auf § 17b Abs. 2 S. 1, Abs. 3 GVG, 81 FamFG nicht veranlasst.


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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

1.
wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
2.
wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
3.
soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.

(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

Familiensachen sind

1.
Ehesachen,
2.
Kindschaftssachen,
3.
Abstammungssachen,
4.
Adoptionssachen,
5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.
Gewaltschutzsachen,
7.
Versorgungsausgleichssachen,
8.
Unterhaltssachen,
9.
Güterrechtssachen,
10.
sonstige Familiensachen,
11.
Lebenspartnerschaftssachen.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.