Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2020 - V ZR 64/19

published on 15/05/2020 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2020 - V ZR 64/19
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Previous court decisions
Amtsgericht Senftenberg, 21 C 307/14, 16/11/2015
Landgericht Frankfurt (Oder), 16 S 170/15, 20/02/2019

Gericht

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 64/19 Verkündet am:
15. Mai 2020
Weschenfelder
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 16 Abs. 4 WEG steht einem Beschluss nicht entgegen, der einzelnen Wohnungseigentümern
die Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums
mit der Maßgabe gestattet, dass die bauwilligen Wohnungseigentümer
sämtliche Errichtungskosten und Folgekosten der Maßnahme tragen.
Dies gilt auch dann, wenn eine solche - hinreichend bestimmt beschriebene -
Maßnahme im Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht geplant ist.

b) Hat ein Wohnungseigentümer eigenmächtig eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums
vorgenommen, haben die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz
, dies mit der Maßgabe zu genehmigen, dass der die Veränderung
vornehmende Wohnungseigentümer die Folgekosten der Maßnahme trägt.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2020 - V ZR 64/19 - LG Frankfurt (Oder)
AG Senftenberg
ECLI:DE:BGH:2020:150520UVZR64.19.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2020 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 6. Zivilkammer - vom 20. Februar 2019 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 1. Juni 2012 fassten die Wohnungseigentümer zu TOP 7 einen Beschluss, wonach den Eigentümern gestattet wurde, an ihren Fenstern und Türen hofseitig fach- und sachgerecht Jalousien, Lamellen und feste Verschattungen zu installieren. Für die Anbringung einer Verschattung an einer vor der Glasfassade des Gebäudes angebrachten Stahlbaukonstruktion sollte der Verwalter Angebote einholen. Im September 2013 ließen die Beklagten jeweils an der Stahlbaukonstruktion der Hofseite ihrer Wohnungen Außenjalousien anbringen.

2
Das Amtsgericht hat die auf Beseitigung der Jalousien und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit dem ersten Revisionsurteil vom 20. Juli 2018 (V ZR 56/17, NJW-RR 2018, 1165) hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Während des neuen Berufungsverfahrens fassten die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 28. September 2018 folgenden - von den Klägern in einem anderen Verfahren angefochtenen - Beschluss: „Die Eigentümer beschließen, allen Wohnungseigentümern wird gestattet, an die hofseitig gelegene und südwärts vorgelagerte Fassaden - und Balkonkonstruktion, entsprechende Verschattungsanlagen (Jalousien/Verschattungsjalousien) fachmännisch anzubringen. Die Verschattungsanlage soll in einheitlicher Art und Form ausgeführt werden und eine optisch harmonische Ansicht bieten. Die Ausführung der Verschattungsanlagen hat sich in Art und Form den bereits vorhandenen Verschattungsanlagen weitestgehend anzupassen. Die entstehenden Einbau- und eventuellen Folgekosten werden durch die Eigentümer der jeweiligen WE, welche die Verschattungen installieren, selbst getragen. Ebenso übernehmen die jeweiligen Eigentümer die Haftung für evtl. auftretenden Schäden und deren Beseitigung, sofern diese nicht durch die Gebäudeversiche- rung abgedeckt sind.“
3
In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht haben die Kläger ihre bisherigen Anträge weiterverfolgt und im Wege der Klageerweiterung die Feststellung beantragt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 1. Juni 2012 zu TOP 7 nichtig ist. Hilfsweise haben sie zudem die Beseitigung oder Veränderung der angebrachten Jalousien in der Weise beantragt, dass für sie die freie Sicht aus ihren Fenstern und von ihren Balkonen gewährleistet ist. Das Landgericht hat die Berufung erneut zurückgewiesen und die mit der Kla- geerweiterung geltend gemachten Anträge abgewiesen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung der Verschattungsanlage gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG, weil sie aufgrund des Beschlusses der Wohnungseigentümer vom 28. September 2018 gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet seien. An der Wirksamkeit des Beschlusses ändere die hiergegen erhobene Anfechtungsklage nichts. Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über diese Klage bestehe nicht. Der Beschluss sei auch nicht wegen mangelnder Beschlusskompetenz nichtig. Die Wohnungseigentümer seien gemäß § 16 Abs. 4 WEG befugt, die Kostenverteilung abweichend von dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu regeln. Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Errichtung einer baulichen Anlage ausschließlich im Interesse einzelner Wohnungseigentümer erfolge und der Genehmigungsbeschluss im Zusammenhang mit dem Kostenfreistellungsbeschluss ergehe, sei die bauliche Veränderung einschließlich der durch sie verursachten Folgekosten als Einzelfall im Sinne der Vorschrift anzusehen. Deshalb komme es auf die Frage, ob der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 1. Juni 2012 die Anbringung der Verschattungsanlagen gestattet habe, nicht mehr an. Mangels Vorgreiflichkeit sei die auf diesen Beschluss bezogene Zwischenfeststellungsklage unzulässig. Die von den Klägern in der Berufungsinstanz zusätzlich ge- stellten Hilfsanträge seien zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Den Ansprüchen stehe nicht nur der Beschluss vom 28. September 2018 entgegen , diese seien darüber hinaus verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist sei nach dem Einbau der Jalousien im September 2013 mit Ende des Jahres 2016 abgelaufen, da die Hauptanträge das Hilfsbegehren nicht umfassten und deshalb zu keiner Hemmung der Verjährung geführt hätten.

II.


5
Die Revision hat keinen Erfolg.
6
1. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht die von den Klägern mit den Hauptanträgen geltend gemachten Ansprüche auf (vollständige) Beseitigung der Verschattungsanlagen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 WEG und § 15 Abs. 3 WEG.
7
a) Ein nachteilig betroffener Wohnungseigentümer kann zwar bei einem Verstoß gegen die in § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG geregelten Pflichten nach § 1004 Abs. 1 BGB - ebenso wie nach § 15 Abs. 3 WEG - die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2018 - V ZR 56/17, NZM 2018, 794 Rn. 9 mwN). Da das Berufungsgericht zu dem Vorliegen eines Nachteils im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG keine Feststellungen getroffen hat, ist zugunsten der Kläger revisionsrechtlich davon auszugehen, dass die von ihnen angeführten Auswirkungen (Verschattung ihrer Wohnung und Beeinträchtigung der freien Sicht in den Himmel) einen solchen Nachteil darstellen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2018 - V ZR 56/17, NZM 2018, 794 Rn. 9).

8
b) Zu Recht leitet das Berufungsgericht aber aus dem Beschluss vom 28. September 2018 die Verpflichtung der Kläger ab, die bereits angebrachten Verschattungsanlagen zu dulden.
9
aa) Ein Anspruch auf Beseitigung der Anlagen aus § 15 Abs. 3 WEG scheidet schon mangels Verstoßes gegen die Beschlusslage der Gemeinschaft aus (vgl. Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 81). Aufgrund der in dem Beschluss der Wohnungseigentümer vom 28. September 2018 enthaltenen Genehmigung der vorhandenen Verschattungsanlagen (dazu nachfolgend unter cc) sind die Beklagten nach § 13 Abs. 2, § 22 WEG berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum hierfür mitzubenutzen. Ihrer Berechtigung zur entsprechenden Mitbenutzung des gemeinschaftlichen Eigentums entspricht eine Verpflichtung der Kläger, diese Mitbenutzung zu dulden. Diese Duldungspflicht steht einem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nach § 1004 Abs. 2 BGB entgegen.
10
bb) Die Wohnungseigentümer können eine ohne die nach § 22 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung vorgenommene bauliche Veränderung nachträglich genehmigen (allgemeine Auffassung, vgl. nur Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 22 Rn. 312 mwN). In diesem Fall ist ein Beseitigungsanspruch der übrigen Eigentümer ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn nicht alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen, da dies nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen würde (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17, NJW-RR 2018, 695 Rn. 21).
11
cc) Der Beschluss vom 28. September 2018 enthält eine nachträgliche Genehmigung. Dies ergibt die gebotene objektive Auslegung des Beschlusses, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2016 - V ZR 104/15, NJW-RR 2016, 985 Rn. 13). Zwar hat der Beschluss bei vordergründiger Betrachtung nur einen in die Zukunft gerichteten Inhalt, weil allen Wohnungseigentümern gestattet wird, Verschattungsanlagen „anzubringen“ und von „entstehenden“ Einbau- und eventuellen Folgekosten die Rede ist. Den Wohnungseigentümern ging es jedoch erkennbar darum, im Hinblick auf die Anbringung von Verschattungsanlagen eine einheitliche Regelung für alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen. Eine Differenzierung zwischen den Eigentümern, die eine Verschattungsanlage bereits angebracht haben, und den übrigen Eigentümern war erkennbar nicht gewollt. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass sich die Ausführung der Verschattungsanlagen in Art und Form „den bereits vorhandenen Verschattungsanlagen“ weitestgehend anzupassen hat und sich die Gestattung auf „alle Wohnungseigentümer“ bezieht. Entscheidend für die Zulässigkeit der Anbringung von Verschattungsanlagen sollte hiernach nicht der Zeitpunkt der Anbringung sein, sondern das Einhalten der in dem Beschluss näher dargelegten Maßgaben, d. h. insbesondere die Tragung der entstehenden Einbau- und Folgekosten sowie die Haftungsübernahme für eventuell auftretende Schäden. Hierbei kann sich die Kostenregelung , soweit es um bereits errichtete Verschattungsanlagen geht, naturgemäß nicht auf die - schon angefallenen - Einbaukosten, sondern nur auf die Folgekosten beziehen.
12
dd) Die in dem Beschuss hiernach enthaltene Genehmigung ist wirksam. Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor.
13
(1) Wie das Berufungsgericht richtig sieht, ändert die von den Klägern gegen den Beschluss erhobene Anfechtungsklage als solche nichts an der Wirksamkeit des Beschlusses. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist ein Be- schluss - von der Nichtigkeit abgesehen - gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. hierzu nur Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 167/13, ZWE 2014, 265 Rn. 6). Soweit die Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, durch Urteil des Amtsgerichts vom 27. Januar 2020 sei der Beschluss vom 28. September 2018 für ungültig erklärt worden, kann dahinstehen, ob diese neue Tatsache im Revisionsverfahren berücksichtigt werden kann. Dass das Urteil rechtskräftig ist, machen die Kläger nämlich selbst nicht geltend.
14
(2) Die Nichtigkeit der Genehmigung ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger ferner nicht daraus, dass zu ihren Gunsten für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, dass sie durch die angebrachten Verschattungsanlagen in einem über das in § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Wie dargelegt (oben Rn. 10), führte das Fehlen einer erforderlichen Zustimmung nur zur Anfechtbarkeit des Zustimmungsbeschlusses. Die Prüfung etwaiger Anfechtungsgründe ist dem Anfechtungsverfahren vorbehalten. Hinzu kommt, dass die Maßnahme als Modernisierungsmaßnahme nach § 22 Abs. 2 WEG zulässig sein könnte. Zwar dürfte eine Modernisierungsmaßnahme nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG u. a. nicht beschlossen werden, wenn sie einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigt. Dafür reichte aber eine Benachteiligung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht aus; sie könnte vielmehr erst angenommen werden, wenn die Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der Modernisierung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17, NJW-RR 2018, 1165 Rn. 29). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf aber keiner Vertiefung, da ihr Fehlen, wie ausgeführt, nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses führte.
15
(3) Die Nichtigkeit der Genehmigung folgt auch nicht daraus, dass sie nur zusammen mit der in dem Beschluss enthaltenen Kostenregelung Bestand hat. Anders als die Kläger meinen, ist die Beschlusskompetenz auch im Hinblick auf die Kostenregelung gegeben.
16
(a) Die Nichtigkeit der Kostenregelung hätte allerdings gemäß § 139 BGB die Gesamtnichtigkeit des Beschlusses vom 28. September 2018 zur Folge. Die teilweise Aufrechterhaltung eines Beschlusses ohne den nichtigen Teil kommt nur dann in Betracht, wenn nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass der Beschluss auch als Teilregelung beschlossen worden wäre (vgl. allgemein Senat, Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, WuM 2015, 47 Rn. 21). An diesen Voraussetzungen fehlt es, ohne dass es weiterer Feststellungen bedarf. Dient eine bauliche Maßnahme nur dem Interesse einzelner Wohnungseigentümer und bedarf die Maßnahme der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, werden diese in aller Regel ihre Zustimmung nur erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Kosten der Errichtung der baulichen Anlage und etwaige Folgekosten von den begünstigten Eigentümern getragen werden (vgl. zur Anwendung des § 139 BGB im Zusammenhang mit der Regelung über die Folgekosten LG München, ZMR 2014, 923; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 5. Aufl., § 16 Rn. 98 c; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 22 Rn. 25; Zschieschack, ZWE 2019, 238, 241). Objektive Anhaltspunkte dafür, dass den Wohnungseigentümern hier die Anbringung von Verschattungsanlagen unabhängig von einer Übernahme der Kosten und der Verantwortlichkeit für Errichtung und Betrieb der Anlagen gestattet werden sollte, bietet der Beschluss der Wohnungseigentümer nicht. Bei der auch im Blick auf § 139 BGB gebotenen objektiven Auslegung ist die Gestattung vielmehr untrennbar mit der Kostenregelung verbunden.
17
(b) Es fehlt aber nicht an der Regelungskompetenz der Wohnungseigentümer. Die Kostenregelung in dem Beschluss ist keine Änderung der Kostenverteilung , der die Regelung in § 16 Abs. 4 WEG entgegenstehen könnte. Vielmehr handelt es sich um eine von dieser Vorschrift nicht erfasste Maßgabe für die Gestattung, Verschattungsanlagen anzubringen, und für die Genehmigung der bereits angebrachten Anlagen.
18
(aa) Gemäß § 16 Abs. 4 WEG können die Wohnungseigentümer „im Einzelfall“ zur Instandhaltung oder Instandsetzung i.S.d. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen i.S.d. § 22 Abs. 1 und 2 WEG durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Abs. 2 (Verteilung nach Miteigentumsanteilen) regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Eine nach dem Inhalt eines Beschlusses über den Einzelfall hinausreichende Änderung des Kostenverteilungsschlüssels ist dabei nicht von der Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 4 WEG gedeckt und daher nichtig (Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 15 mwN; siehe auch BT-Drucks. 16/887 S. 24).
19
(bb) Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich um einen Einzelfall, wenn sich die Kosten auf eine konkrete Maßnahme beziehen. Die abweichende Kostenverteilung muss sich in dem Vollzug dieser Maßnahme erschöpfen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 164/09, BGHZ 186, 51 Rn. 11; Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, WuM 2010, 524 Rn. 15; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 19). Im Gegensatz dazu steht eine generelle Kostenregelung für die von § 16 Abs. 4 WEG erfassten Kosten. Eine solche können die Wohnungseigentümer nur gemäß § 10 Abs.2 Satz 3 WEG durch Vereinbarung und nicht durch Beschluss herbeiführen. Eine abstrakte Kostenregelung für künftige Maßnahmen stellt keinen Einzelfall dar und ist deshalb unzulässig (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 19; siehe auch BT-Drucks. 16/887 S. 24). Offen gelassen hat der Senat bislang, ob die Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 4 WEG bei einer konkreten Maßnahme nicht nur über die Kosten der baulichen Veränderung selbst, sondern auch über sich hieraus etwa ergebende Folgekosten beschließen können (Senat, Urteil vom 28. Oktober 2016 - V ZR 91/16, NJW 2017, 1167 Rn. 18). Diese in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage (vgl. zum Streitstand Bärmann/Becker, WEG, 18. Aufl., § 16 Rn. 133 mwN; BeckOGK/Falkner, WEG, [1.12.2019], § 16 Rn. 223 ff. mwN) bedarf auch hier keiner Entscheidung.
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(cc) Die Wohnungseigentümer haben nämlich keine Änderung der Kostenverteilung beschlossen.
21
(aaa) Die Vorschrift des § 16 Abs. 4 WEG betrifft die Verteilung der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Sinn und Zweck der Regelung bestehen darin, den Wohnungseigentümern für einzelne bauliche Maßnahmen, gleich welcher Art, eine flexible Kostenregelung zu gestatten. Solche Maßnahmen sind oft kostenintensiv und bringen nicht in gleichem Maße jedem Wohnungseigentümer Vorteile. Es kann dann das Bedürfnis entstehen, diejenigen Eigentümer, die von der Maßnahme besonders profitieren, abweichend von dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel verhältnismäßig stärker zu belasten. Dies soll durch § 16 Abs. 4 WEG ermöglicht werden (vgl. BeckOK WEG/Bartolome, [1.2.2020], § 16 Rn. 165). Die Vorschrift setzt deshalb voraus, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Durchführung einer Maßnahme beschlossen hat, für die die Gemeinschaft Kosten aufzuwenden hat, die eigentlich nach dem in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten oder hilfsweise nach dem gesetzlichen Maßstab (§ 16 Abs. 2 WEG) verteilt werden müssten.
22
(bbb) Um die Verteilung solcher Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geht es in dem hier zu beurteilenden Beschluss der Wohnungseigentümer jedoch nicht. Die Wohnungseigentümer haben nicht beschlossen , als Gemeinschaft die Stahlbaukonstruktion vor der Glasfassade des Gebäudes mit Verschattungsanlagen zu versehen. Vielmehr haben sie „nur“ von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, der Vornahme einer baulichen Veränderung durch die Wohnungseigentümer selbst unter bestimmten Maßgaben zuzustimmen. Zu diesen Maßgaben kann - neben der Kostenübernahme - etwa die Übernahme von Verkehrssicherungspflichten gehören (vgl. Hogenschurz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 22 Rn. 25). Ebenso können die Wohnungseigentümer die Gestattung - wie hier - daran knüpfen, dass die Maßnahme fachmännisch durchgeführt wird und ein bestimmtes äußeres Erscheinungsbild aufweisen muss. Ob der Eigentümer von einer solchen Gestattung Gebrauch macht, bleibt ihm überlassen. Entscheidet er sich hierfür, fallen nur ihm auch die entsprechenden Kosten zur Last. Er erteilt die entsprechenden Aufträge, und nur er hat gegenüber seinen Auftraggebern die Vergütung zu erbringen. Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstehen daher insoweit keine Kosten, die zu verteilen wären (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Senat, Urteil vom 28. Oktober 2016 - V ZR 91/16, NJW 2017, 1167 Rn. 23, allerdings im Zusammenhang mit der Auslegung einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Übertragung einer Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht auf den Sondereigentümer ). Nimmt der begünstigte Eigentümer die bauliche Veränderung vor, ohne die in der Gestattung vorgesehenen Maßgaben zu erfüllen, scheidet eine Duldungspflicht der übrigen Eigentümer aus. Entspricht beispielsweise die Maßnahme nicht dem (hier: für die Verschattungsanlagen) vorgeschriebenen Erscheinungsbild, fehlt es von vorneherein an einer Gestattung. Der Wohnungseigentümer ist zum Rückbau verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn der Wohnungseigentümer zwar bei der Durchführung der baulichen Veränderung die Maßgaben für die Gestattung erfüllt, er sich aber weigert, sie auch nach der Errichtung einzuhalten.
23
(ccc) Nicht anders liegt es, wenn die Wohnungseigentümer - wie hier - die Gestattung der baulichen Veränderung (auch) an die Übernahme der Folgekosten geknüpft haben. Weigert sich ein Wohnungseigentümer nach Durchführung der baulichen Veränderung, entstehende Folgekosten zu tragen, kann von ihm der Rückbau verlangt werden (vgl. hierzu auch Hogenschurz in Jennißen , WEG, 6. Aufl., § 22 Rn. 25). Die Regelung in § 16 Abs. 4 WEG erfasst solche Sachverhalte nicht. Sie steht deshalb einem Beschluss nicht entgegen, der - wie hier - einzelnen Wohnungseigentümern die Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums mit der Maßgabe gestattet, dass die bauwilligen Wohnungseigentümer sämtliche Errichtungskosten und Folgekosten der Maßnahme tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche - wie hier durch den Verweis auf die schon vorhandenen Verschattungsanlagen hinreichend bestimmt beschriebene - Maßnahme im Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht geplant ist. Hat ein Wohnungseigentümer - wie hier die Beklagten - eigenmächtig eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen , haben die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz, dies mit der Maßgabe zu genehmigen, dass der die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer die Folgekosten der Maßnahme trägt.

24
(ddd) Sollten trotz einer entsprechenden Regelung der Wohnungseigentümergemeinschaft ausnahmsweise doch Folgekosten entstehen, weil beispielsweise im Rahmen der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht sofortiges Handeln geboten ist, darf dies nicht zu Lasten der Wohnungseigentümer gehen, die der baulichen Veränderung nur im Hinblick auf die Kostenregelung zugestimmt haben. Sie sind vielmehr entsprechend § 16 Abs. 6 WEG - die Vorschrift erfasst im Grundsatz auch Folgekosten (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 397 zu § 16 Abs. 3 WEG aF) - einem Wohnungseigentümer, der nicht zustimmt, gleichzustellen und deshalb zur Kostentragung nicht verpflichtet (vgl. zur Anwendung des § 16 Abs. 6 WEG bzw. des § 16 Abs. 3 WEG aF bei der Erteilung einer Zustimmung zu einer bau- lichen Veränderung unter „Verwahrung gegen eine Kostenbeteiligung“ auch OLG Düsseldorf, NZM 2006, 109 f.; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 16 WEG Rn. 232 mwN).
25
dd) Ob das Berufungsgericht zu Recht davon abgesehen hat, das Berufungsverfahren gemäß § 148 ZPO in direkter oder in entsprechender Anwendung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Beschlussanfechtungsverfahren auszusetzen, wäre zwar grundsätzlich im Rahmen einer Revision überprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - VI ZR 45/12, BGHZ 196, 180 Rn. 7 mwN auch zur Gegenauffassung). Dies würde allerdings eine innerhalb der Frist des § 551 Abs. 2 ZPO erhobene Verfahrensrüge (§ 557 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 551 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b) ZPO) voraussetzen, an der es hier fehlt (vgl. zu der Frage einer Aussetzung wegen eines Anfechtungsverfahrens Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 167/13, WuM 2014, 364 Rn. 7; Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 328/17, NJW 2019, 1216 Rn. 23 ff.). Veranlassung, das Revisionsverfahren von Amts wegen auszusetzen, was ohnehin nur unter engen Voraussetzungen möglich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1987 - IVa ZR 105/86, NJW-RR 1988, 339, 341 mwN), sieht der Senat nicht.
26
2. Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts und des Amtsgerichts liegen die Voraussetzungen für einen allein in Betracht kommenden Anspruch aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB wegen Verzugs nicht vor.
27
3. Das Berufungsgericht hat den von den Klägern im Wege der Klageerweiterung gestellten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 1. Juni 2012 zu Recht abgewiesen. Als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ist die Klage unzulässig, weil der Beschluss für die von den Klägern geltend gemachten Beseitigungsansprüche nicht vorgreiflich ist. Auch als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist der Antrag nicht zulässig, da es an dem erforderlichen Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit fehlt. Insoweit werden von den Klägern auch keine Einwendungen erhoben.
28
4. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht schließlich die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche der Kläger auf Beseitigung oder Veränderung der angebrachten Jalousien in der Weise, dass für sie die freie Sicht aus ihren Fenstern und von ihren Balkonen gewährleistet ist.
29
a) Die Kläger sind auch insoweit aufgrund des Beschlusses vom 28. September 2018 zur Duldung der bereits angebrachten Verschattungsanlagen verpflichtet, wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht. Ansprüche aus § 15 Abs. 3 WEG und aus § 1004 Abs. 1 BGB scheiden deshalb aus. Die hilfsweise geltend gemachten Anträge betreffen denselben Streitgegenstand wie die Hauptanträge. Das Begehren der Kläger ist auf die - zumindest teilweise - Beseitigung der angebrachten Verschattungsanlagen gerichtet. Der Antrag auf teilweise Beseitigung ist lediglich ein Minus zur vollständigen Beseitigung und geht in dem Hauptantrag auf.
30
b) Auf die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts zu einer Verjährung der mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche kommt es deshalb nicht an. Sie tragen die Entscheidung allerdings nicht. Da die Ansprüche auf teilweise Beseitigung der Verschattungsanlagen in den mit den Hauptanträgen geltend gemachten Ansprüchen auf vollständige Beseitigung als Minus enthalten sind, hat die gerichtliche Geltendmachung der Hauptanträge gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch zu einer Hemmung der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche geführt.

III.

31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, Entscheidung vom 16.11.2015 - 21 C 307/14 -
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Annotations

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)