Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - II ZB 8/14

published on 17/11/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - II ZB 8/14
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 8/14
vom
17. November 2015
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 21. Februar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

1
I. Der Kläger war seit dem Jahr 2010 Mitglied des Beklagten, der R. -Liga S. e.V., der wiederum Mitglied der Deutschen R. -Liga Bundesverband e.V. (im Folgenden: Bundesverband) ist. Im Januar 2012 wandte sich der Kläger schriftlich an den Vorsitzenden des Landesverbandes S. der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) und rügte undemokratische und skandalöse Verhältnisse bei dem Beklagten sowie die Zweckentfremdung von Fördergeldern. Mit einem ähnlichen Schreiben wandte er sich an die Redaktion der Mitgliederzeitschrift „mobil“ des Bundesverbands. Mit Anhörungsschreiben vom 27. Februar 2012 kündigte der Beklagte dem Kläger unter Darlegung der Gründe den Ausschluss an. Am 28. März 2013 beschloss der Vorstand des Beklagten, den Kläger als Mitglied auszuschließen. Der Beschluss enthält keine Begründung. Der Kläger hält den Ausschließungsbeschluss für formell und materiell unwirksam.
2
Das Amtsgericht hat die auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses vom 28. März 2013 gerichtete Klage abgewiesen. Den Streitwert hat das Amtsgericht auf 600 € festgesetzt.
3
Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Vorsitzende der Berufungskammer hat den Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtige, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Mit Beschluss vom 21. Februar 2014 hat das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen und den Streitwert auf 600 € festgesetzt.
4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Bei einem Streit über die Mitgliedschaft in einem Verein sei nach § 3 ZPO das Interesse des Klägers zugrunde zu legen und der Streitwert zu schätzen. Dieses sei auf nicht mehr als 600 € zu beziffern. Bei dem Beklagten handele es sich um einen nichtwirtschaftlichen Verein (§ 21 BGB). Das Begehren des Klägers sei daher nicht in erster Linie auf Geld oder Geldeswert gerichtet. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Vorteile hielten sich in einem überschaubaren Rahmen. Handele es sich aber um einen Rechtsstreit, der - wie vorliegend - einen Idealverein betreffe, dann sei eine Streitwertfestsetzung unterhalb der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstanden, zumal auch der Kläger bei Verfahrenseinleitung einen Streitwert von 600 € befürwortet und damit zu erkennen gegeben habe, dass er der Angelegenheit eher eine geringere Bedeutung beimesse. Sämtliche für die Streitwertbemessung relevanten Faktoren hätten bereits bei Beginn des Rechtsstreits vorgelegen und sich seitdem nicht verändert. Auch die vom Kläger genannten wirtschaftlichen Vorteile seien ihm bereits bei Klageerhebung bekannt gewesen.
5
Gegen diesen Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
6
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
7
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - II ZB 15/13, ZIP 2015, 424 Rn. 5; Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 4; Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 4).
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
9
Zwar kann die Bemessung der Beschwer durch das Berufungsgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht von dem ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehler- frei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn es für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 4 mwN). Gemessen daran hat das Berufungsgericht hier aber rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Wert des Interesses des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit des Aus- schließungsbeschlusses den Betrag von 600 € nicht übersteigt.
10
a) Das Berufungsgericht hat noch zutreffend gesehen, dass der Streit der Parteien nichtvermögensrechtlicher Natur ist. Bei einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses aus einem Idealverein wie dem Beklagten liegt in der Regel eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vor, weil die Mitgliedschaft in einem solchen Verein regelmäßig zumindest nicht in erster Linie wirtschaftlichen Belangen dient. Anders verhält es sich, wenn das Mitglied mit der Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses ganz oder jedenfalls im Wesentlichen wirtschaftliche Zwecke verfolgt (BGH, Urteil vom 27. Februar 1954 - II ZR 17/53, BGHZ 13, 5, 8 f.; vgl. auch Reichert, Vereins- und Verbandsrecht , 12. Aufl., Rn. 3200). Dies ist hier jedoch nach den von der Rechtsbeschwerde insoweit nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Danach berührt der Ausschluss in erster Linie ein immaterielles Interesse des Klägers, während den mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Vorteilen, die sich jährlich auf einen deutlich unter 600 € liegenden Betrag belaufen, nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
11
b) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz ebenfalls richtig erkannt hat, richtet sich bei einem Streit um die Ausschließung aus einem Verein der Wert der Beschwer nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an einer Abände- rung des ihn belastenden Urteils (BGH, Beschluss vom 25. Mai 1992 - II ZR 23/92, ZIP 1992, 918 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 9).
12
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Festsetzung des Streitwerts nach dem Interesse des Klägers an einer Änderung des seinen Ausschluss billigenden Urteils des Amtsgerichts unterhalb der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht zu beanstanden, weil der Streit um die Mitgliedschaft des Klägers einen Idealverein betreffe, kann dagegen aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung außer Acht gelassen, dass vom Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit ein deutlich über 600 € liegender Wert vorgegeben ist, an dem sich die Bemessung der Be- schwer zu orientieren hat, wenn es sich - wie hier - bei der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Das Berufungsgericht hat demzufolge die Angaben des Klägers, insbesondere sein in der Berufungsinstanz ergänztes Vorbringen zur Beeinträchtigung seines immateriellen Interesses, auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt, sondern rechtsfehlerhaft maßgeblich lediglich auf die vom Kläger auch genannten überschaubaren, unterhalb der Berufungsgrenze liegenden wirtschaftlichen Vorteile der Mitgliedschaft und auf seine Streitwertangabe bei Klageerhebung abgestellt.
13
aa) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten bestimmt sich der Wert der Beschwer des Rechtsmittelklägers nach § 3 ZPO, wobei alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang der Sache und ihre Bedeutung für den Rechtsmittelkläger zu berücksichtigen sind (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht , 12. Aufl., Rn. 3196). Neben dem immateriellen Interesse sind mit der Mitgliedschaft verbundene, wenn auch gegenüber dem immateriellen Interesse untergeordnete finanzielle Vorteile am Fortbestand der Mitgliedschaft bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Vereine“; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 3200 „Mitgliedschaft in einem nichtwirtschaftlichen Verein“; OLG Frankfurt, JurBüro 2003, 644; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 8, 9). Mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse ist in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Gesetzesfassung mit 4.000 €, ab diesem Zeit- punkt mit 5.000 € vorgegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 juris Rn. 9; Beschluss vom 5. November 2013 - II ZR 220/11, juris Rn. 1; aA wohl Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., Anh. zu § 3 Rn. 126).
14
bb) Gemessen daran liegt der Annahme des Berufungsgerichts, die Beschwer des Klägers erreiche die für die Zulässigkeit seiner Berufung maßgebliche Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht, keine rechtsfehlerfreie Bewertung des Beschwerdegegenstandes zugrunde. Den Erwägungen des Berufungsgerichts lassen sich hinreichende Umstände, die eine Bemessung der Beschwer des Klägers unterhalb des vom Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bestimmten Wertes einer durchschnittlichen nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit rechtfertigen, nicht entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht aus den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts.
15
Demgegenüber geht aus dem vom Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers hervor, dass er nicht nur passives Mitglied des Beklagten war, sondern sich aktiv vereinspolitisch betätigt hat, zum Ersten Sprecher der Ortsgruppe K. gewählt worden war und es in diesem Zusammenhang wegen unterschiedlicher Auffassungen über die Ausrichtung des Vereins und die Verwendung der Fördergelder zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Landesvorstand gekommen war. Der Kläger hat ferner in seiner Berufungsbegründung und in der Stellungnahme zum Hinweis des Berufungsgerichts zur Bedeutung seines Interesses dargelegt, dass der Beklagte ca. 10.000 Mitglieder habe, er, der Kläger, sich mit erheblichem Zeitaufwand im Verein engagiert habe, als gewählter Erster Vertreter der Ortsgruppe K. das Vertrauen der betreffenden Vereinsmitglieder habe und durch seinen Ausschluss einen Ansehensverlust erlitten habe. Diese vom Kläger vorgetragenen, vom Beklagten nicht bestrittenen Tatsachen, die gegen die Annahme einer vom Regelstreitwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG abweichenden, jedenfalls aber gegen eine die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterschreitende Beschwer sprechen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht in seine Würdigung einbezogen.
16
3. Die Annahme einer 600 € nicht übersteigenden Beschwer ist schließ- lich nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger bei Klageerhebung einen Streitwert von 600 € vorgeschlagen hat. Dem Kläger stand es grundsätzlich frei, in der Berufungsbegründung zur Darlegung einer 600 € übersteigenden Beschwer weitere Tatsachen vorzutragen und seinen in der ersten Instanz gehaltenen Vortrag zu ergänzen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 Rn. 8; Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 9; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 511 Rn. 39). Hieran war er auch nicht durch seinen - nicht einmal begründeten - Streitwertvorschlag in der Klageschrift gehindert. Der Umstand, dass das Amtsgericht - ohne Begründung und Auseinandersetzung mit der abweichenden Meinung des Beklagten, der einen Streitwert zwischen 2.500 € und 5.000 € für sachgerecht erachtet hatte - dem Streitwertvorschlag des Klägers gefolgt ist, ändert daran nichts. Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungssumme von mehr als 600 € erreicht, nicht an die Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 4 Rn. 9). Vielmehr hat es im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Wert des Beschwerdegegenstandes unter Berücksichtigung seiner Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nach eigenem freien Ermessen festzusetzen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 4 mwN).
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 27.11.2013 - 110 C 121/12 -
LG Kiel, Entscheidung vom 21.02.2014 - 7 S 109/13 -
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.