Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2019 - 15 C 18.2324

originally published: 28/05/2020 09:41, updated: 25/03/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2019 - 15 C 18.2324
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 7 K 18.603, 08/10/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ihre beim Verwaltungsgericht erhobene Anfechtungsklage gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung.

In einem vom Beklagten im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszugsweise in Kopie vorgelegten Wertermittlungsgutachten des Gutachterausschusses des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab aus dem Jahr 2016 heißt es zu einem Nebengebäude, das auf dem Grundstück der Klägerin FlNr. … der Gemarkung V. steht (vgl. Bl. 30/Rückseite der VGH-Akte):

„- Das Gebäude befindet sich überwiegend in einem Bau- und Ausstattungszustand aus der Umbauphase um 1964.

- Am Dachtragwerk sind Schäden vorhanden. Sicherungen wurden eingebaut. Eine Instandsetzung ist erforderlich.

Das Gebäude weist insgesamt Instandhaltungsrückstände und Schäden auf, die eine umfassende Sanierung und Modernisierung erfordern. (…)“

In einer E-Mail vom 25. Juli 2016 an einen von der Klägerin seinerzeit beauftragten Rechtsanwalt schreibt der Kreisbaumeister des Landratsamts zu dem o.g. Nebengebäude der Klägerin (Bl. 20 der Verfahrensakte des Landratsamts):

„(…) Bei einer Dienstfahrt am 14.07.2016 wurde daher der Zustand von den Straßen aus in Augenschein genommen, da bei den Anwesen (…) niemand anzutreffen war. Die Besichtigung von außen hat ergeben, dass derzeit keine losen Dachelemente erkennbar sind. Es ist allerdings festzustellen, dass es sich um eine alte Dacheindeckung handelt, die erneuerungsbedürftig ist. Es kann daher dazu kommen, dass sich in kurzer Zeit Dachziegel lösen. (…)“

Am 11. September 2017 erfolgte auf Aufforderung des Kreisbaumeisters eine örtliche Überprüfung des betroffenen Nebengebäudes durch einen Baukontrolleur des Landratsamts. In dem hierzu an den Kreisbaumeister adressierten, mit angefertigten Lichtbildern untermauerten Bericht vom 13. September 2017 (vgl. Bl. 30 ff. der Verfahrensakte des Landratsamts) ist vermerkt, dass die Dachkonstruktion und die Dacheindeckung immer noch einen schlechten Zustand sowie mehrere schadhafte Stellen aufwiesen. Teilweise seien Ziegel und Blechteile locker, die auf das Grundstück der Nachbarin und auf den öffentlichen Gehweg fallen könnten. Um den weiter voranschreitenden Verfall des Gebäudes und die Gefahr für die Fußgänger und Anwohner aufzuhalten, solle aus Sicht des Baukontrolleurs die Klägerin aufgefordert werden, dem Reparaturstau nachzukommen.

Nach Aktenlage erfolgte am 4. Januar 2018 erneut eine Inaugenscheinnahme des Zustands des o.g. Nebengebäudes durch den Baukontrolleur des Landratsamts. Dieser fasste in einem Aktenvermerk desselben Tags zusammen, dass die Dachkonstruktion, Dacheindeckung und teilweise das Mauerwerk noch immer in einem schlechten Zustand seien und dass diese Bereiche mehrere schadhafte Stellen aufwiesen. Teilweise seien Ziegel und Blechteile locker; diese könnten auf das Grundstück der Nachbarin oder auf den öffentlichen Gehweg fallen. Wie vorher wird vermerkt, dass die Klägerin aufgefordert werden sollte, dem Reparaturstau nachzukommen, um mit Blick auf Gefahren für Fußgänger und Anwohner den weiter fortschreitenden Verfall des Gebäudes aufzuhalten. In einer Bilddokumentation im Aktenvermerk vom 4. Januar 2018 über die Baukontrolle sind folgende Schäden dokumentiert: „Schäden an der Fassade“ (Bilder 1 und 2), „lockere Ortgangteile“ (Bild 3), „Feuchtigkeitsschäden an der Wand“ (Bild 4), „lockere Dacheindeckung“ (Bild 5), „Dachkonstruktion schon teilweise defekt“ (Bild 6), „Riss in der Eckverbind. Giebel-Seitenwand“ (Bild 7), „lockere Dachsteine am Ortgang“ (Bild 8), „lockere Dacheindeckung“ (Bilder 9 - 12), „heruntergefallene Baustoffe“ (Bild 13) sowie „Schäden durch heruntergefallende Baustoffe auf der Dacheindeckung“ der Nachbarn (Bilder 14 und 15).

Am 16. März 2018 nahm der Kreisbaumeister per E-Mail vom 15. März 2018 hinsichtlich des im Jahr 2016 gefertigten Gutachtens (s.o.) wie folgt behördenintern Stellung (vgl. Bl. 60 der Verfahrensakte des Landratsamts):

„(…) zum Gutachten ist anzumerken, dass es sich um ein Wertermittlungsgutachten handelte, im Auftrag der Stadt V., aber um kein Bausubstanzgutachten. Allerdings ist darin vermerkt, dass die Gebäude umfassend sanierungs- und modernisierungsbedürftig sind. Beim Nebengebäude wurde zusätzlich angemerkt, dass das Dachtragwerk geschädigt ist, Sicherungen eingebaut wurden, aber eine Instandsetzung erforderlich wird. Diese Umstände wurden dann bei der Wertermittlung berücksichtigt.“

Nach vorheriger Anhörung (Schreiben vom 12. Januar 2018, Bl. 50 der Verfahrensakte des Landratsamts) erließ das Landratsamt unter dem 20. März 2018 einen auf Art. 54 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) gestützten Bescheid, mit dem die Klägerin hinsichtlich des Nebengebäudes auf ihrem Grundstück verpflichtet wurde, die im Baukontrollbericht vom 4. Januar 2018 dargestellten brüchigen oder lockeren Gebäudeteile (Wand und Dachziegel, Bleche etc.) vor dem Herabfallen zu sichern (Tenor Nr. 1) und einen Nachweis der Standsicherheit durch eine hierfür qualifizierte Person (Statiker, Tragwerkplaner o.ä.) vorzulegen (Nr. 2). Ferner wurde im Bescheid ein Zwangsgeld i.H. von 1.000 Euro für den Fall angedroht wurde, falls die voranstehenden Verpflichtungen nicht innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheids erfüllt werden (Nr. 3), die Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet (Nr. 4) sowie im Übrigen Gebühren (100 Euro) und Auslagen (3,68 Euro) erhoben (Nr. 5). Zur Ermessensausübung wurde im Bescheid u.a. ausgeführt, ein Einschreiten sei in Anbetracht der derzeit gegebenen Gefahrenlage geboten. Auch auf die geforderte Begutachtung der Standsicherheit könne nicht verzichtet werden, da nur hierdurch ermittelt werden könne, ob nicht neben den bereits feststellbaren losen Teilen noch weitere weitaus größere Gebäudeteile oder das Nebengebäude als Ganzes einzustürzen drohten. Die Verhinderung einer Gefahr für die betroffenen Schutzgüter Leben und Gesundheit der Nachbarschaft und für die sich auf öffentlichem Verkehrsgrund befindlichen Personen überwiege das klägerische Interesse an einem Absehen von den angeordneten Maßnahmen.

Am 23. April 2018 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 20. März 2018 aufzuheben. Mit dieser bringt sie vor, die Stadt V. habe eine Sanierung des Gebäudes durch Aufbringen eines Trapezbleches zweimal abgelehnt, obwohl sich auf einem Schwarzbau der Nachbarin ein Blechdach befinde. Die Stadt V., die nur zu einem Gespräch bereit sei, wenn sie - die Klägerin - zu einem Verkauf ihres Grundstücks auf Basis des Wertgutachtens (50.000 Euro) bereit sei, behindere ihre Sanierungspläne, das Landratsamt unternehme nichts gegen den Schwarzbau ihrer Nachbarin. Die Standsicherheit ihres Nebengebäudes sei vom Baukontrolleur am 4. Januar 2018 ihr gegenüber nicht beanstandet worden. Es werde bestritten, dass von ihrem Gebäude eine Gefahr ausgehe. Eine vormalige Gefahrenquelle sei durch Reparatur beseitigt worden. Ein einmaliger, durch einen einzelnen heruntergefallenen Dachziegel infolge eines Sturms verursachter Schaden an einem fremden Kraftfahrzeug im Jahr 2010 sei von ihrer Versicherung reguliert und erledigt worden. Seitdem habe es keine Auffälligkeiten oder Veränderungen des Zustands ihres Gebäudes gegeben. Fehlende Putzstücke seien von ihrem Vater entfernt worden, um Gefahren vorzubeugen. Auch der Kreisbaumeister habe einmal geäußert, dass für den Fall, dass bei Sturm ein Dachziegel von ihrem Dach fallen sollte, dieser auf den nicht genehmigten, zum Teil auf fremden Grund (nämlich der Klägerin) stehenden Anbau der Nachbarin auftreffe.

Ihren gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2018, der ihr laut Postzustellungsurkunde am 11. Oktober 2010 zugestellt wurde, ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Streitsache weise für die Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg auf. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig.

Mit ihrer am 24. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingelegten

Beschwerde

verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung weiter. Sie trägt zur Beschwerdebegründung vor, sie benötige in dieser Sache dringend Unterstützung. Sie sei infolge eines Arbeitsunfalls im Jahr 1999 erwerbsunfähig. Wegen gesundheitlicher und finanzieller Gründe schaffe sie die Bewältigung der Verwaltungsstreitsache nicht alleine. Die Darstellung ihres Gebäudes als reale Bedrohung könne sie nicht akzeptieren. Sie sei in eine Klage gedrängt worden. Die Nachbarin und Eigentümerin des nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. … sei als treibende Kraft bis heute ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen, dass tatsächlich Gefahren und Schäden vom Gebäude ausgingen. Zudem gefährde das Gebäude auch keine öffentlichen Belange bzw. Interessen. Sie habe mit Unterstützung ihres Vaters seit Jahren vergeblich versucht, die Erlaubnis der Stadt V. zu erhalten, das vorhandene Ziegeldach des Nebengebäudes abweichend von der geltenden städtische Gestaltungssatzung durch ein Trapezdach auszutauschen, was seitens des Kreisbaumeisters des Landratsamts befürwortet werde. Auf dem nachbarlichen Grenzgebäude auf FlNr. … - einem Schwarzbau - befinde sich ein Blechdach; insofern berufe sie sich auf das Gleichheitsprinzip. Tatsächlich gingen von ihrem Nebengebäude keine Gefahren für Leben und Gesundheit aus. Sollte ein Dachziegel - etwa bei einem Sturm, was bei jedem Dach passieren könne - herabfallen, treffe dieser auf den benachbarten Schwarzbau, der sich zudem teilweise auf ihrem Grundstück befinde. Es fehlten weder Gebäudeteile noch Dachziegel; anscheinend fehlende Dachziegel seien vorhandene „Glastaschen“. Woher die vom Landratsamt festgestellten Überreste auf dem Nachbargebäude stammten, sei nicht bekannt. Durch ein bestehendes Blech an der Dachrinne bei der Garageneinfahrt der Nachbarin (…gasse) bestehe zudem eine Sicherung vor einem eventuellen Herabfallen von Dachziegeln. Eine frühere Gefahrenquelle nach einem Sturm im Jahr 2010 - es habe sich um einen einzelnen gelösten Dachziegel gehandelt - sei damals durch Reparatur beseitigt und als Haftpflichtschaden reguliert worden. Seitdem bestünden keine Auffälligkeiten oder Veränderungen am Gebäude. Fehlende Putzstücke seien von ihrem Vater abgeschlagen und weggeräumt worden, um Gefahren in der …gasse vorzubeugen. Es handele sich um ein altes Gebäude; es gebe auch Gebäude ohne Putz. Allein deswegen könne nicht von einer Gefahr gesprochen werden. Es seien in der Vergangenheit diverse Maßnahmen am Gebäude getroffen worden. Die vor Jahren auf Anraten des Kreisbaumeisters angebrachten Gipspunkte im Innern des Nebengebäudes hätten sich nicht verändert. Anlässlich der Verkehrswertbegutachtung sei die Standsicherheit ihres Gebäudes vom Kreisbaumeister nicht beanstandet worden. Es sei auch kein Schaden durch lockere Putzteile eingetreten. Tatsächlich seien in der Vergangenheit sogar Bauteile zur Sicherung eingebracht worden. Der Vorhalt des Beklagten, dass immer wieder Gebäudeteile herabfielen und regelmäßig von der Nachbarin gekehrt werden müsse, sei nicht nachvollziehbar. Die Standsicherheit und die Statik seien vom Baukontrolleur weder am 4. Januar 2018 noch aktuell im Rahmen eines Telefonats zwischen diesem und ihrem Vater am 22. Januar 2019 in Frage gestellt worden. Der Baukontrolleur und der Kreisbaumeister seien als fachkundige Personen ausreichend, sodass sich die Frage stelle, weshalb dann noch ein Standsicherheitsnachweis nötig sei. Es genüge eine Stellungnahme dieser beiden, um die Sache aufzuklären. Nach einer einmaligen Absage eines für den 8. Dezember 2017 anberaumten Ortstermins seitens ihres Vaters sei ihnen ein Ersatztermin nicht angeboten worden. Es sei ihnen mithin keine Chance für eine Aufklärung und Berichtigung der Widersprüche ermöglicht worden.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und bringt vor, der klägerische Vortrag zu den Äußerungen des Kreisbaumeisters zu den unveränderter Gipsmarkierungen betreffe eine Besichtigung der klägerischen Gebäude im Jahr 2016 in der Funktion als Vorsitzender des Gutachterausschusses. Hierbei sei kein Standsicherheitsgutachten, sondern ein Wertermittlungsgutachten gefertigt worden, in welchem die Sanierungs- und Modernisierungsbedürftigkeit vermerkt sei; beim Nebengebäude sei zusätzlich notiert worden, dass das Dachtragwerk geschädigt sei und Sicherungen eingebaut worden seien, aber eine Instandsetzung erforderlich werde. Bei der Ortseinsicht vom 14. Juli 2016 habe der Kreisbaumeister festgestellt, dass damals nicht auszuschließen gewesen sei, dass sich aufgrund des sanierungsbedürftigen Zustands der Dacheindeckung jederzeit Dachziegel lösen könnten. Auch bei den Baukontrollen vom 11. September 2017 und vom 4. Januar 2018 habe sich der schlechte Zustand bestätigt. Auf den gefertigten Lichtbildern seien unzweifelhaft die Risse in der Wand, die Mängel in der Dacheindeckung (insbes. An den Giebelseiten) und der gekrümmte First erkennbar. Bei der Baukontrolle vom 4. Januar 2018 seien Überreste herabgefallener Bauteile auf dem nachbarlichen Garagendach festgestellt worden. Hinsichtlich des Vortrags der Klägerin, wonach das unmittelbar benachbarte Gebäude ein Schwarzbau sei, der ebenfalls ein Blechdach aufweise, werde das Landratsamt gegenüber der Nachbarin in einem gesonderten Verfahren bauaufsichtlich tätig. Die Klägerin habe vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht nachweislich darlegen können, dass das Gebäude in der Vergangenheit ordnungsgemäß ertüchtigt worden sei oder dass in nächster Zeit Maßnahmen getroffen würden, die ein weiteres Herabfallen von Gebäudeteilen (insbesondere von Dachziegeln und Mauersteinen) verhinderten. Sollten die von der Klägerin angeführten Gipspunkte ausreichend sein, könne dies durch eine fachkundige Person mittels eines Standsicherheitsnachweises bestätigt werden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zwar gem. § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO zulässig - insbesondere hat der Gesetzgeber in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO von dem grundsätzlichen Erfordernis, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer vertreten zu lassen, Prozesskostenhilfeverfahren ausdrücklich ausgenommen, sodass die Klägerin die Beschwerde auch persönlich, d.h. ohne Prozessbevollmächtigten, zulässigerweise erheben konnte (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2014 - 15 C 14.1513 - juris Rn. 3) -, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe nur dann, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Senat kann es vorliegend dahinstehen lassen, ob der Anspruch der Klägerin auf Prozesskostenhilfe ggf. auch deshalb scheitert, weil es ihr auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - hier etwa hinsichtlich des offenbar von ihr nicht selbst bewohnten Hausgrundstücks FlNr. … der Gemarkung V. - zuzumuten ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, oder ob es sich bei dem (Grund-) Vermögen der Klägerin um Schonvermögen etwa gem. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII handelt, das der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt, weil die Klage gegen den Bescheid vom 20. März 2018 jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Hinreichend ist die Erfolgsaussicht dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.1.2016 - 9 C 15.2201 - juris Rn. 8; B.v. 4.12.2017 - 9 C 17.2034 - juris Rn. 4 m.w.N.). Zwar dürfen im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG, B.v. 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 - NJW 2013, 1727 = juris Rn. 12). Die Klärung problematischer Rechts- oder Tatsachenfragen hat grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu erfolgen; sofern eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfG, B.v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12). Der Erfolg muss als Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mithin nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt wie ein Unterliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26).

Nach diesen Maßstäben bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin durch die Erhebung der Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 20. März 2018 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit die Klägerin vorträgt, es sei ihr keine hinreichende Chance für eine Aufklärung und Stellungnahme ermöglicht worden, trifft dies nach Aktenlage mit Blick auf die erfolgte Anhörung gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG mit behördlichem Schreiben vom 12. Januar 2018 (Bl. 50 der Verfahrensakte des Landratsamts) nicht zu. Wie das Verwaltungsgericht im Übrigen zu Recht festgestellt hat, ist der streitgegenständliche Bescheid sowohl hinsichtlich der Anordnung, einen Standsicherheitsnachweis vorzulegen [hierzu im Folgenden unter a) ], als auch hinsichtlich der Anordnung, die im Baukontrollbericht vom 4. Januar 2018 dargestellten brüchigen oder lockeren Gebäudeteile des Nebengebäudes vor dem Herabfallen zu sichern [s.u. b) ], schon nach Aktenlage von Art. 54 Abs. 4 BayBO als Befugnisnorm gedeckt, ist mithin materiell rechtmäßig und verletzt keine subjektiven Rechte der Klägerin (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Beklagte im Bescheid vom 20. März 2018 unter Tenor Nr. 2 die Klägerin verpflichtet hat, für ihr Nebengebäude einen Nachweis der Standsicherheit durch eine hierfür qualifizierte Person (Statiker, Tragwerkplaner o.ä.) vorzulegen (Nr. 2), sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, der auch eine Befugnis für eine derartige Anordnung umfasst, erfüllt.

Die Bauaufsichtsbehörden können gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Eine erhebliche Gefahr in diesem Sinne kann darin begründet sein, dass diese erst nachträglich auftritt oder erst nachträglich erkannt bzw. ihre Schwere nunmehr - etwa unter Berücksichtigung der fortschreitenden technischen Entwicklung oder neuer Erkenntnisse - anders beurteilt wird. Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt der Bauaufsichtsbehörde über Art. 54 Abs. 2 und 3 BayBO sowie Art. 76 BayBO hinausgehend auch Eingriffsbefugnisse bei Anlagen, die aufgrund einer geltenden Baugenehmigung formell bestandsgeschützt sind. Anordnungen können auf Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützt werden, ohne dass die Baugenehmigung gem. Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG aufgehoben werden muss bzw. ohne dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Baugenehmigung vorliegen müssen. Insofern ist die Legalisierungswirkung einer eventuellen Baugenehmigung für die von der Verfügung betroffene bauliche Anlage auch am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß eingeschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - BayVBl. 2018, 705 = juris Rn. 14; B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris Rn. 20). Aufgrund der einschlägigen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO (vgl. im Folgenden) kann der Senat auf die Ermittlung verzichten, ob für das betroffene Nebengebäude eine Baugenehmigung besteht bzw. ob dieses Bestandsschutz genießt. Denn bei der Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO muss die Frage der genauen Reichweite des Bestandschutzes nicht vertieft werden. Eine Anordnung, die nach dieser Vorschrift gegen eine in ihrem Bestand geschützte Anlage gerichtet werden kann, darf jedenfalls in entsprechender Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO auch und erst recht gegen eine nicht in ihrem Bestand geschützte Anlage ergehen (vgl. BayVGH, B.v.18.9.2018 a.a.O.).

Die tenorierte Anordnung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises als Rechtsfolge kann unter bestimmten Voraussetzungen - die hier zu bejahen sind - auf die in Art. 54 Abs. 4 BayBO eingeräumten Befugnis, nachträgliche Anforderungen zu stellen, gestützt werden. Soweit die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO gegeben sind, ist von der dort eingeräumten Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Stellung von „Anforderungen“ auch bei bestandsgeschützten Gebäude u.a. der Erlass von Maßnahmen i.S. von Art. 54 Abs. 2 BayBO umfasst. Mit der Regelung in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BayBO, wonach die Bauaufsichtsbehörden berechtigt sind, die Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen zu verlangen, hat der bayerische Landesgesetzgeber klargestellt, dass entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Sicherheitsrechts auch eine vom Verantwortlichen abverlangte Maßnahme zur weiteren Gefahrermittlung (sog. Gefahrerforschungseingriff) als erste Maßnahme zur Gefahrenabwehr ohne Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) zulässig sein kann, wenn ein aufgrund objektiver Umstände bestehender gerechtfertigter Gefahrenverdacht bereits das Vorliegen einer zum (bau-) ordnungsrechtlichen Eingriff berechtigenden Gefahr begründet, deren Umfang und Auswirkungen aber noch nicht voll übersehbar sind (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 54 Rn. 48; Jäde in Jäde/Dirnberger u.a., Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 54 Rn. 66 m.w.N.; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 54 Rn. 14; zur im jeweiligen Einzelfall problematischen Frage, ob die Behörde den Verpflichteten von der Kostenlast freizustellen hat, wenn sich im Nachhinein - aus Sicht „ex post“ - der Gefahrenverdacht nicht bestätigt, vgl. Jäde a.a.O. Rn. 70). Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt daher bei einem Gefahrenverdacht, wenn dieser aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht auf objektiven Umständen beruht und für sich bereits die tatbestandliche Schwelle einer „erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit“ erreicht, grundsätzlich - als erstem Schritt zu Gefahrenabwehr - die behördliche Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen, die der genauen Abklärung der Gefahrenlage dienen. Die Bauaufsichtsbehörde kann daher unter den genannten Voraussetzungen - d.h. insbesondere bei aufgrund objektiver Umstände bestehenden Zweifeln an der Standsicherheit eines Gebäudes - vom Verantwortlichen die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. die Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit durch eine hierfür qualifizierte Fachperson fordern (auch BayVGH, B.v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - BeckRS 1992, 10956; B.v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 19 ff.; HessVGH, B.v. 24.6.1991 - 4 TH 899/91 - NVwZ-RR 1992, 288 = juris Rn. 22 ff.; SächsOVG, B.v. 31.3.2014 - 1 A 699/13 - BauR 2014, 2076 = juris Rn. 6 ff.; OVG LSA, B.v. 2.9.2014 - 2 M 31/14 - LKV 2014, 556 = juris Rn. 7; zu Brandschutzfragen vgl. auch OVG NRW, B.v. 16.10.2001 - 7 B 1939/00 - BRS 64 Nr. 200 = juris Rn. 16).

Im vorliegenden Fall sind aufgrund des durch den Baukontrolleur ermittelten und durch Lichtbilder dokumentierten Sachverhalts objektive Umstände gegeben, die einen Gefahrenverdacht begründen, der gleichzeitig bereits die Schwelle einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit im Sinne des Eingriffstatbestands des Art. 54 Abs. 4 BayBO erfüllt.

Bei einer Gefahr für Leben und Gesundheit für Menschen ist regelmäßig von einer erheblichen Gefahr i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO auszugehen. Bei der nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilenden Frage, ob die Eingriffsschwelle des Art. 54 Abs. 4 BayBO erreicht ist, ist eine konkrete Gefahr in dem Sinne zu fordern, dass bei einer Betrachtungsweise ex ante - hier aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten im Zeitpunkt des Bescheiderlasses - bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden droht. Dabei ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz anzuwenden, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Angesichts des hohen Stellenwerts der Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind daher im Anwendungsbereich des Art. 54 Abs. 4 BayBO an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an den Maßstab der Erheblichkeit der Gefahr keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt grundsätzlich, wenn ein Schadenseintritt zu Lasten der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehenden Schutzgüter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ganz unwahrscheinlich ist (zum Ganzen BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - BayVBl. 2018, 705 = juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris R. 20 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Gem. Art. 10 Satz 1 BayBO muss jede bauliche Anlage im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Die mangelhafte Standsicherheit einer baulichen Anlage, die zum Betreten von Personen bestimmt ist, führt im Fall der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines Einsturzes regelmäßig zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, die sich darin aufhalten können (vgl. auch Nolte in Simon/Busse, BayBO, Stand: Oktober 2018, Art. 10 Rn. 1). Einsturzgefährdete Gebäude oder Teile solcher stellen daher einen wichtigen und typischen Anwendungsfall des Art. 54 Abs. 4 BayBO dar (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris Rn. 23 m.w.N.). Auch hier gilt, dass bei einer Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen - hier von Passanten oder von Menschen, die das betroffenen Gebäude betreten könnten - hochwertige Rechtsgüter inmitten stehen, zu deren Schutz der Staat durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verpflichtet ist, und dass deshalb an die Möglichkeit, dass diese Personen im Falle eines nicht auszuschließenden Gebäudeeinsturzes zu Schaden kommen, keine besonders hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zur Erfüllung des Begriff der erheblichen Gefahr zu stellen sind (vgl. bereits oben sowie BayVGH, B.v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 24; B.v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 19). Angesichts des hohen Stellenwertes der Rechtsgüter Leben und Gesundheit genügt es für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach einer auf konkreten Tatsachen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. Insofern hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass ein eventueller Einsturz von Gebäudeteilen bzw. sogar des gesamten Nebengebäudes aufgrund objektiver Anhaltspunkte (maroder Zustand der durchnässten Mauern, vertikale Risse in der Mauer; Krümmung des Firstes) gemäß der im Ordnungsrecht gebotenen ex-ante-Betrachtung als möglich erscheint (vgl. i.E. ebenso z.B. BayVGH; B.v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 20). Den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Behörde und des Erstgerichts, dass aufgrund dieser dokumentierten Umstände und trotz einzelner Ausbesserungen am Mauerwerk gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der BayBO geforderte dauerhafte Standsicherheit beim Nebengebäude der Klägerin nicht mehr gewährleistet ist, hat die Klägerin auch im Beschwerdeverfahren nichts Substantielles entgegengesetzt. Der Umstand, dass nach ihrem Vortrag bislang weder der Baukontrolleur noch der Kreisbaumeister des Landratsamts die mangelnde Standsicherheit positiv festgestellt haben, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn abgesehen davon, dass diese Personen keine Statiker sind, ist der Aktenlage - insbesondere dem (dem Senat auszugsweise vorliegenden) Wertgutachten aus dem Jahr 2016, an deren Erstellung der Kreisbaumeister beteiligt war, sowie den mit Lichtbildern untermauerten Vermerken des Baukontrolleurs zu den Zustandsbesichtigungen am 13. September 2017 (die auf Geheiß des Kreisbaumeisters erfolgte) und am 4. Januar 2018 - zu entnehmen, dass auch diese fachlichen Mitarbeiter des Landratsamts von der grundsätzlichen Schadhaftigkeit des betroffenen Nebengebäudes der Klägerin und von dessen nicht unerheblichem Sanierungsbedarf ausgingen. Gerade die vom Baukontrolleur festgehaltenen Schäden gaben im vorliegenden Fall aus objektiver Sicht vielmehr den berechtigten Anlass, den insofern offenen, aufklärungsbedürftigen Fragen zum tatsächlichen Zustand des Gebäudes resp. zu seiner Standsicherheit im Detail über die Einschaltung einer speziell hierfür geeigneten Fachperson nachzugehen. Aus der Überlegung, dass je nach Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und der Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens auch ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit für den Störungseintritt zur Bejahung einer Gefahr im Rechtssinne genügt (s.o.), stellt der vorliegend durch Tatsachen erhärtete (vgl. OVG NRW, B.v. 12.2.1987 - 21 B 58/87 u.a. - NVwZ 1987, 615/616), also durch konkrete Umstände tatsächlicher Art gestützte Gefahrenverdacht bereits eine hinreichend konkrete erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit als Rechtsgüter von überragendem Wert dar, der die Anordnung von Untersuchungsmaßnahmen gegenüber dem Pflichtigen rechtfertigt (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 48; allgemein im Ordnungs- und Sicherheitsrecht vgl. auch BVerwG, U.v. 16.12.1971 - I C 60.67- BVerwGE 39, 190 = juris Rn. 29 ff.; BGH, U.v. 12.3.1992 - III ZR 128/91 - BGHZ 117, 303 = juris Rn. 15 ff.; OVG Münster, B.v. 21.1.2002 - 21 A 5820/00 - UPR 2003, 195 = juris Rn. 5; Di Fabio, DÖV 1991, 629/632 f.). Ob sich die aus ex-ante-Sicht mit Blick auf die dokumentierten Gebäudeauffälligkeiten bestehende Gefahr nach dem Ergebnis des angeforderten Gutachtens eines Statikers - also ex post - bestätigen wird, ist für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen der gerade ex-ante zu beurteilenden Gefahrenlage i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO irrelevant. Insofern muss die angeforderte fachliche Begutachtung gerade abgewartet werden.

b) Auch soweit die Klägerin im Bescheid vom 20. März 2018 verpflichtet wurde, die im Baukontrollbericht vom 4. Januar 2018 dargestellten brüchigen oder lockeren Gebäudeteile (Wand und Dachziegel, Bleche etc.) ihres Nebengebäudes vor dem Herabfallen zu sichern (Tenor Nr. 1), vermag sich der Beklagte auf die tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO zu stützen.

In dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2018 wird insofern zu Recht darauf abgestellt, dass das mögliche Herunterfallen solcher Gebäudeteile nicht (nur) eine Gefahr für die Substanz des Nachbargebäudes, sondern eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen begründet, die sich im öffentlichen Straßenraum bewegen (…gasse) und die sich auf den (auch sonstigen) Nachbargrundstücken sowie auf dem Grundstück der Klägerin selbst befinden. Insofern teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass insbesondere aufgrund des im Aktenvermerkt des Baukontrolleurs vom 4. Januar 2018 dokumentierten maroden Bauzustands des Daches und der Dacheindeckung des klägerischen Nebengebäudes sowie aufgrund der sachverständigen Einschätzung des Baukontrolleurs aus ex-ante Sicht eine hinreichende Gefahr für einen Eingriff gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO besteht. Der Senat nimmt insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 8. Oktober 2018 Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), insbesondere auf folgende Passagen auf Seite 6:

„Es liegt jedenfalls eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen durch herabfallende Teile vor. Wie sowohl die in den Akten befindlichen Lichtbilder und die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durchgeführten Ortstermine (…) gezeigt haben, weist das Dach des Nebengebäudes mehrere schadhafte Stellen auf. Zu erkennen sind lockere, gewölbte Dachflächen sowie Ziegel und Blechteile. (…) Dass sowohl lockere Dacheindeckungen als auch brüchige Dachsteine erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen begründen, ergibt sich bereits aus der Lage des Nebengebäudes direkt an der …gasse, einer öffentlichen Straße, und an den Nachbargrundstücken. Daneben besteht auch eine Gefahr für die Klägerin selbst und Personen, die sich auf ihrem Grundstück befinden. Es stehen demnach hochwertige Rechtsgüter in Gefahr, zu deren Schutz der Staat durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verpflichtet ist. Angesichts des hohen Stellenwertes der Rechtsgüter Leben und Gesundheit genügt es für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach einer auf konkreten Tatsachen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist, wie dies vorliegend der Fall ist.

Soweit die Klägerin vorträgt, es lägen keine lockeren Teile bezüglich des Daches vor, stehen dem die nachvollziehbaren und durch eine Reihe von Lichtbildern belegten Einschätzungen des sachkundigen bautechnischen Mitarbeiters des Landratsamts Neustadt a.d. Waldnaab entgegen. Die schriftlichen sowie bildlichen Darlegungen lassen nicht daran zweifeln, dass die vom Landratsamt angenommenen Gefahren konkret bestehen und ihnen mit den gebotenen Mitteln zu begegnen ist. Auf den in den Behördenakten befindlichen Lichtbildern ist ohne Weiteres zu erkennen, dass das Dach des betroffenen Gebäudes bereits ganz erhebliche Schäden in der Bausubstanz aufweist, die auch ohne weitere und tiefgehende sachverständige Untersuchungen die Annahme einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben durch herabfallende Teile rechtfertigen. Dies gilt umso mehr als bereits herabgefallene Bausubstanz auf den Lichtbildern ersichtlich ist. Ebenfalls nicht ausreichend ist der Hinweis auf ausbleibende Schäden trotz Stürmen und Orkanen und lediglich einer einmaligen Beschädigung eines Autos. Naturgemäß muss die Behörde mit einer bauaufsichtlichen Anordnung nicht abwarten, bis sich die Gefahr tatsächlich realisiert hat.“

Dem ist seitens des Senats nichts weiter hinzuzufügen. Insbesondere hat die Klägerin diesen Befunden mit ihrer Beschwerde nichts Konkretes entgegengesetzt. Die vom Baukontrolleur bei der Ortseinsicht zuletzt am 4. Januar 2018 gefertigten Lichtbilder dokumentieren offensichtlich lockere Dacheindeckungen, brüchige Dachsteine etc. (Bl. 44 ff. der Verfahrensakte des Landratsamts). Die zuletzt in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwendungen bleiben insgesamt unsubstantiiert und gehen insbesondere nicht konkret auf den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten, in den Akten belegten Gefahrenzustand ein. Ob es sich bei dem von der Klägerin angesprochenen Anbau auf dem Nachbargrundstück um einen Schwarzbau handelt und ob dieser ggf. teilweise auf ihrem Grundstück steht, ist für die Gefahrbeurteilung irrelevant. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, dass die Stadt V. das Begehren der Klägerin, eine Sanierung mittels eines Trapezblechdaches durchzuführen, abgelehnt hat. Gerade weil es an einer diesbezüglich endgültigen bzw. bestandskräftigen behördlichen Entscheidung fehlt, steht die von der Klägerin geforderte, aber mit Blick auf eine wohl entgegenstehende Gestaltungssatzung bislang am Widerstand der Stadt gescheiterte Dachgestaltungsalternative auf Basis des eigenen Vortrags der Klägerin aktuell nicht an, sodass deswegen ohne die vom Landratsamt geforderten Sicherungsmaßnahmen von einer fortbestehenden Gefahr auszugehen ist.

c) Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat auch der Auffassung, dass die Anordnungen sowohl in Nr. 1 als auch Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids am Maßstab von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmt sind, sich an die Klägerin als verantwortliche Zustandsstörerin i.S. von Art. 9 LStVG richten, ermessensgerecht erfolgt sind sowie den Voraussetzungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Entscheidungsrelevante Aspekte, die dieser Beurteilung entgegenstünden, hat die Klägerin weder gegenüber dem Verwaltungsgericht noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Auf die diesbezüglich überzeugenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Anordnung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO zwar im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht, dass aber das Handlungs- / Entschließungsermessen (hinsichtlich des „Ob“) regelmäßig - so auch hier - auf null reduziert ist, d.h. dass die Behörde in der Regel tätig werden muss, soweit Anordnungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig sind (BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - BayVBl. 2018, 705 = juris Rn. 30; B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris Rn. 36 m.w.N.). Hinsichtlich des verbleibenden Auswahlermessens entspricht die Entscheidung insbesondere auch in Bezug auf die angeordnete Pflicht zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises schon deshalb dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Bauaufsichtsbehörde von schwerwiegenderen Maßnahmen - wie insbesondere einer Nutzungsuntersagung (hierzu BayVGH, B.v. 11.10.2017 a.a.O.; B.v.18.9.2018 a.a.O.) oder ggf. auch einer Beseitigungsanordnung (hierzu BayVGH, B.v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris) - abgesehen hat (vgl. HessVGH, B.v. 24.6.1991 - 4 TH 899/91 - NVwZ-RR 1992, 288 = juris Rn. 30). Im Übrigen ist eine Anordnung gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO nicht allein deswegen ermessensfehlerhaft, weil sie erhebliche finanzielle Auswirkungen hat. Die Klägerin ist als Eigentümerin vielmehr ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit für den ordnungsgemäßen Zustand ihres Gebäudes verantwortlich (BVerwG, U.v. 11.4.1989 - 4 B 65.89 - NJW 1989, 2638 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 11.10.2017 a.a.O. juris Rn. 38; B.v. 18.9.2018 a.a.O. juris Rn. 39 m.w.N.).

d) Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) nimmt Senat auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren diesbezüglich nichts vorgetragen, was der Beurteilung des Verwaltungsgerichts am Maßstab von Art. 31, Art. 36 VwZVG entgegenstehen könnte.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren im Prozesskostenhilfeverfahren kostenpflichtig. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückverweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt, § 3 Abs. 2 GKG i.V. mit Anlage 1 Nr. 5502 (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2017 - 15 C 14.2047 - juris Rn. 22, 23)

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.