Zivilprozessordnung - ZPO | § 926 Anordnung der Klageerhebung

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

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20/07/2017 10:33

Eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung, setzt nicht voraus, dass zugleich eine Räumungsklage in einem Hauptsacheverfahren anhängig ist.
21/02/2014 16:02

Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung ist ähnlich einer Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien zu bemessen.
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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des An

(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in V

(1) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 und 2 ist die Erhebung der Klage erst zulässig, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb der Frist gemäß § 105 Absatz 1 abgeschlossen wurde. Auf die Frist ist § 103 Absat
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Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung er
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published on 28/05/2020 12:43

Tenor I. Der Antrag vom 27.03.2019 auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 1. März 2019, L 8 SO 31/19 B ER, gemäß § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG insoweit, dass der um monatlich in Höhe von 600 € erhöhte Regelbedarf in der Zeit vo
published on 28/05/2020 11:11

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG wird sowohl im Hauptantrag, als auch im Hilfsantrag abgewiesen. II. Der im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 04.02.2015 unte
published on 28/05/2020 10:24

Tenor I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I, Az. 19033/16, vom 14. November 2016 wird aufgehoben. II. Die Aufhebungsbeklagte trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vor
published on 28/05/2020 10:21

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im W
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