Zivilprozessordnung - ZPO | § 539 Versäumnisverfahren
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
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Erbrecht, FamilienrechtFamilienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - BSP Rechtsanwälte
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by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner v116, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
24/01/2017 17:39
Wird in einer Klageschrift ein Anspruch dargelegt, so muss dieser hinreichend genau bestimmt sein. Er müsste von einem unbeteiligten Dritten identifiziert werden können
SubjectsZivilprozessrecht
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner v116, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
10/02/2016 16:13
Zu dem geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehört alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht, insbesondere Bestand und Organisationsstruktur.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Norbert Bierbach - Fachanwalt für Familienrecht - Partner, 42, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
29/01/2013 16:04
dies gilt auch, wenn diese Beträge den Eltern nicht vollständig zur Verfügung stehen-OLG Oldenburg vom 25.10.12-Az:14 UF 82/12
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner v116, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
24/02/2012 12:40
AGB-Klausel, die für Stornierung des Mietvertrags Schadensersatz i.H.v. 75 % des Mietpreises vorsieht, ist unwirksam-OLG Dresden vom 06.09.11-Az: 5 U 1627/10
SubjectsAllgemeines
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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc
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published on 15/02/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL VIII ZR 284/15 Verkündet am: 15. Februar 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 16/11/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 297/15 Verkündet am: 16. November 2016 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 27/05/2020 18:04
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München vom 07.09.2015 (Aktenzeichen: 17 U 1682/14) bleibt aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil
published on 27/05/2020 05:23
Gründe
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
7 Sa 592/14
Urteil
Datum: 01.09.2015
10 Ca 2110/13 (Arbeitsgericht Nürnberg)
Rechtsvorschriften:
Leitsatz:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeit
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