Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
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by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Philipp Martens - Mediator - Fachanwalt für Verwaltungsrecht - Partner, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
21/03/2017 05:33
Ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten liegt vor, wenn eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt einem Verlag die Nutzung eine für ihre Sendung geschützten Marke einräumt.
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by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner v116, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
22/09/2016 20:17
Eine mit "Auftragsbestätigung" überschriebene automatische E-Mail, die eine Wissenserklärung beinhaltet, ist regelmäßig zugleich als eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung auszulegen.
SubjectsAllgemeines
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Norbert Bierbach - Fachanwalt für Familienrecht - Partner, 42, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
15/09/2016 12:22
Die Bestimmung des § 655 BGB ist nicht über ihren Wortlaut hinaus auf andere Arten von Maklerverträgen anzuwenden.
SubjectsMaklerrecht
25/08/2016 09:04
Nach der Lebenserfahrung hat der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung.
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(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündet
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published on 28/05/2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 7/16 Verkündet am: 28. Mai 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Cookie-Einwill
published on 07/10/2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 123/19 vom 7. Oktober 2020 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Wort-Bild-Marke Nr. 30 2013 019 118 ECLI:DE:BGH:2020:071020BIZB123.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 durch
published on 04/02/2021 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 79/20 vom 4. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:040221BIZR79.20.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr.
published on 18/11/2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 123/20 Verkündet am: 18. November 2020 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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