Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

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18/03/2019 11:20

Ein Architekt hat bei seiner Kostenschätzung einen Toleranzrahmen. Dieser liegt bei einer vorgezogenen Grobkostenschätzung im Bereich von 30 bis 40 Prozent – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Baurecht Berlin
29/05/2018 12:14

Sind einzelne ehevertragliche Regelungen zu kernbereichsnahen Scheidungsfolgen isoliert betrachtet sittenwidrig und daher nichtig, ist im Zweifel der gesamte Ehevertrag nichtig – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Familienrecht Berlin
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Holger Bernd, BERND Rechtsanwälte
11/04/2018 14:19

Beweis vor Gericht: Auch ohne Zeugen und Beweiserhebung ist es dem Richter erlaubt, den Angaben der streitenden Parteien zu glauben.
06/03/2018 12:45

Schweigt der Schuldner einer erheblichen Forderung nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids und bietet er erst nach dessen Rechtskraft die Begleichung der Forderung an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners erkannt – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
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(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen. (2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.
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published on 17/09/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 305/19 vom 17. September 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:170920BVZR305.19.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter
published on 18/09/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 8/19 Verkündet am: 18. September 2020 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 13/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 141/19 Verkündet am: 13. Februar 2020 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:130220UIXZR141.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerich
published on 13/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 140/19 Verkündet am: 13. Februar 2020 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1, Ab
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