Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

4 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Erbrecht, Familienrecht

Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - BSP Rechtsanwälte
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Verwaltungsrecht

Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
Languages
EN, RU,

Rechtsanwalt


Steuerrecht, Arbeitsrecht - BSP Rechtsanwälte PartG mbB
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
33 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}

moreResultsText

{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

25/04/2018 09:59

Behält der Bauherr das Werk und lässt den Mangel nicht beseitigen, hat er einen Schadenersatzanspruch, der sind nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten, sondern nach dem konkreten Vermögensschaden bemisst – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Baurecht Berlin
20/07/2017 10:13

Nicht zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unternehmer Umstände, die nicht seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind.
SubjectsAllgemeines
13/07/2017 11:58

Verkauft eine Stadt ein teilweise gewidmetes Grundstück als Privatgrundstück, kann der Käufer nicht mehr von dem Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Gewährleistungsanspruch verjährt ist.
25/04/2017 10:41

Der Autohändler muss den Käufer ausdrücklich auf das Fehlen in der Internetanzeige beschriebener Eigenschaften des Autos hinweisen.
SubjectsAllgemeines
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Lan
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
290 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 09/06/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 142/18 Verkündet am: 9. Juni 2020 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamt der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 07/07/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 320/18 Verkündet am: 7. Juli 2020 Mazurkiewicz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 524 Zur M
published on 19/11/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 193/19 Verkündet am: 19. November 2020 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 05/08/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 18/20 vom 5. August 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 a) Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass di
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.