Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Inhaltsverzeichnis

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

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19/03/2018 09:57

Hat ein Mitbewerber eine Spitzenstellung aufgrund der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen erworben, darf diese dennoch beworben werden und ist nicht irreführend – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz Berlin
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19/03/2018 09:33

Ein Lieferservice ist verpflichtet, Kunden vor der mit Kosten verbunden Bestellung im Internet über Zutaten und Allergene der angebotenen Lebensmittel zu informieren – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Internetrecht Berlin
21/02/2018 12:28

Derjenige, der für ein Produkt wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz beansprucht, muss die wettbewerbliche Eigenart konkret darlegen und beweisen – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Wettbewerbsrecht Berlin
13/06/2017 10:24

Eine wettbewerbliche Eigenart begründen nicht nur solche Merkmale eines Erzeugnisses, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig sind.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige g
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