Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 73
Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 73
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Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung Inhaltsverzeichnis
Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.
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published on 27/07/2017 00:00
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2016 - 7 K 1681/15 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsv
published on 27/02/2013 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung der Beklagten, mit der ihm das Ruhegehalt aberkannt und ein Teil des monatlichen Ruhegehalts bis zu
published on 10/01/2012 00:00
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem
published on 27/09/2011 00:00
Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu trage
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