Insolvenzordnung - InsO | § 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

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24/03/2016 13:07

Das Recht zur Herabsetzung ist ein einseitiges Gestaltungsrecht der AG, das durch eine Gestaltungserklärung ausgeübt wird, die der Aufsichtsrat ggü. dem Vorstandsmitglied abgibt.
08/01/2015 12:02

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05/08/2014 11:25

Für Vertragsstrafenabreden, die aufgrund der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten entgegen § 309 Nr. 6 BGB nicht generell unzulässig sind, gilt bei Auslegung und Angemessenheitskontrolle ein strenger Maßstab.
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published on 27/05/2020 02:04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 238/17 Verkündet am: 26. April 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 270 Abs. 1
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