Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 72

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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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19/01/2017 10:45

Für Streitigkeit unter Wohnungseigentümern im Rahmen einer Eigentümerversammlung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
05/12/2013 14:42

Eltern trifft verdachtsunabhängige Überwachungspflicht bezüglich ihrer Kinder.
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(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet: 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusamm
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(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
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(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet: 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusamm
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published on 26/11/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 151/19 vom 26. November 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 a) Macht die Partei von einem Rechtsmittel (hier: Berufung) mehrmals Gebrauch , bevor über dassel
published on 24/09/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 90/19 vom 24. September 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 43 Nr. 1; GVG § 72 Abs. 2 Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum zählen nich
published on 21/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 17/19 Verkündet am: 21. Februar 2020 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 22/10/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 45/20 vom 22. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 72 Abs. 2; ZPO § 281 Ein Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem - zur Wiedereinsetzung wegen schu
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(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet: 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit...