Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 187

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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.

(2) Erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Die schriftliche Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann eine mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.

(3) Der Beschuldigte kann auf eine schriftliche Übersetzung nur wirksam verzichten, wenn er zuvor über sein Recht auf eine schriftliche Übersetzung nach den Absätzen 1 und 2 und über die Folgen eines Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung belehrt worden ist. Die Belehrung nach Satz 1 und der Verzicht des Beschuldigten sind zu dokumentieren.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen.

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25/04/2018 10:10

Grundsätzlich bedarf es der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht, wenn Beiordnung eines Dolmetschers zur Überbrückung sprachlicher Defizite genügen würde – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Strafrecht Berlin
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20/04/2018 14:48

Ein deutscher Strafbefehl muss übersetzt werden, wenn der Betroffene der deutschen Sprache nicht mächtig ist – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Strafrecht Berlin
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Ein deutscher Strafbefehl muss übersetzt werden, wenn der Betroffene der deutschen Sprache nicht mächtig ist – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Europarecht
11/04/2017 16:16

Das Gericht ist aufgrund des Rechts auf rechtliches Gehör nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden.
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(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der z

(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. (2) Beantragt d

(1) Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Die Befugnis zur Abl

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Be
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published on 18/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 430/19 vom 18. Februar 2020 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– GVG § 187 EMRK Art. 6 Abs. 3 GG Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 1. Der Angeklagte hat grundsätzli
published on 28/04/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 430/19 vom 28. April 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2020:280420B3STR430.19.0 Der Vorsitzende des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 519/18 vom 7. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Antrag auf Zusendung des in die polnische Sprache übersetzten Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 2018 ECLI:DE:BGH:2020:071220B3STR519
published on 18/09/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 92/18 vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. ECLI:DE:BGH:2018:180918B3STR92.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nac
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