Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2020 - 3 StR 430/19
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
Der Vorsitzende des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2020 beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zehn Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen sowie versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und sodann beantragt, das landgerichtliche Urteil in die ungarische Sprache übersetzen zu lassen und ihm zu übermitteln. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2020 den Schuldspruch neu gefasst und die Revision im Übrigen verworfen.
- 2
- Der zulässige und durch den Vorsitzenden zu bescheidende Antrag (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 4 StR 506/17, BGHR GVG § 187 Abs. 2 Übersetzung 1; SSW-StPO/Rosenau, 3. Aufl., § 187 GVG Rn. 9) ist aus den Gründen des in dieser Sache ergangenen Senatsbeschlusses vom 18. Februar 2020 unbegründet.
Vorinstanz:
Trier, LG, 18.06.2019 - 8012 Js 13667/18 5 KLs
Annotations
(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.
(2) Erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Die schriftliche Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann eine mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Der Beschuldigte kann auf eine schriftliche Übersetzung nur wirksam verzichten, wenn er zuvor über sein Recht auf eine schriftliche Übersetzung nach den Absätzen 1 und 2 und über die Folgen eines Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung belehrt worden ist. Die Belehrung nach Satz 1 und der Verzicht des Beschuldigten sind zu dokumentieren.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen.