Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

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11/01/2018 12:15

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament einen Schlusserben verbindlich eingesetzt, kann der überlebende Ehegatte Teile des Vermögens nicht mehr ohne Weiteres verschenken – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Erbrecht Berlin
SubjectsSonstiges
11/08/2016 11:17

Der Umstand, dass ein Sondervorteil nicht unmittelbar an den Auftragnehmer, sondern an einen Dritten geleistet wird, schließt es nicht aus, dass der Auftragnehmer die Herausgabe schuldet.
SubjectsAllgemeines
06/05/2016 12:58

Hat die Gewerkschaft die Kandidatur zum Aufsichtsratsmitglied eingeleitet, kann sie die Verpflichtung regeln, die Tantiemen an eine gewerkschaftsnahe Organisation abzuführen.
10/12/2015 15:13

Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners an diesen zurückzahlt, ist zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können.
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(1) Der Vertretung stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt. Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbu
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published on 26/11/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 136/18 vom 26. November 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:261120BIIIZR136.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter
published on 24/09/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 289/18 Verkündet am: 24. September 2020 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs.
published on 13/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 141/19 Verkündet am: 13. Februar 2020 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:130220UIXZR141.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerich
published on 13/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 140/19 Verkündet am: 13. Februar 2020 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1, Ab
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