Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 637 Selbstvornahme

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

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28/06/2018 11:40

Treffen die Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Baurecht Berlin
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25/04/2018 09:59

Behält der Bauherr das Werk und lässt den Mangel nicht beseitigen, hat er einen Schadenersatzanspruch, der sind nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten, sondern nach dem konkreten Vermögensschaden bemisst – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Baurecht Berlin
04/04/2017 10:05

Der Besteller, der Mängel der Unternehmerleistung berechtigt durch einen Drittunternehmer beseitigen lässt, muss die Kosten der Nachbesserung durch den Drittunternehmer nachvollziehbar abrechnen.
21/03/2017 06:27

Mängelrechte nach § 634 BGB können grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.
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Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erfo
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag z
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published on 08/10/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ARZ 1/20 vom 8. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Die Anfrage des V. Zivilsenats nach § 132 Abs. 3 GVG vom 13. März 2020
published on 13/03/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 33/19 vom 13. März 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 280, 281 Abs. 1 An den VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird gemäß § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfr
published on 19/11/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 193/19 Verkündet am: 19. November 2020 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 26/02/2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 290/19 Verkündet am: 26. Februar 2021 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten...